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Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ortsratsmitglieder
Notiz
| Typ | Notiz |
| Gemeinde | Stadt Seelze |
| Datum | 2026-11-09 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
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Informationsvorlage Nummer: XIX/0012
seel z e
Stadt mit Schwung
Der Bürgermeister Seelze, 22.07.2026
OE: Büro des Bürgermeisters
Az: 0.1/Y.Lah
Beratungsfolge
Termin Status
Ortsrat Lathwehren 09.11.2026 öffentlich
zur Kenntnis
Ortsrat Velber 09.11.2026 öffentlich
zur Kenntnis
Ortsrat Almhorst 16.11.2026 öffentlich
zur Kenntnis
Ortsrat Letter 16.11.2026 öffentlich
zur Kenntnis
Ortsrat Seelze 16.11.2026 öffentlich
zur Kenntnis
Ortsrat Dedensen 17.11.2026 öffentlich
zur Kenntnis
Ortsrat Lohnde 17.11.2026 öffentlich
zur Kenntnis
Ortsrat Gümmer 18.11.2026 öffentlich
zur Kenntnis
Ortsrat Harenberg 18.11.2026 öffentlich
zur Kenntnis
Ortsrat Kirchwehren 18.11.2026 öffentlich
zur Kenntnis
Ortsrat Döteberg 19.11.2026 öffentlich
zur Kenntnis
Beratungsgegenstand
Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ortsratsmitglieder
Sachverhalt
Nach § 91 IV NKomVG werden die Mitglieder des Ortsrates zu Beginn der ersten Sitzung von
dem oder der bisherigen Vorsitzenden (Ortsbürgermeister/in) auf ihre Pflichten nach den §§
40 bis 42 NKomVG hingewiesen und förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen
und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. Erforderliche weitere Verpflich-
tungen nimmt die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende wahr.
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Nach § 92 I S1 NKomVG führt die Leitung der Sitzung das am längsten dem Ortsrat angehö-
renden Anwesenden und hierzu bereiten Mitglieds; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist
das Lebensalter entscheidend.
Der Verpflichtung soll die Pflichtenbelehrung vorausgehen. Pflichtenbelehrung und Verpflich-
tung sind aktenkundig zu machen.
Text aus PDF extrahiert