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Antrag zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Vollgeschossigkeit (die Überschreitung der Geschossfläche im Obergeschoss ergibt ein weiteres Vollgeschoss) auf dem Grundstück Grabener Weg 25, FlstNr. 7611, Gemarkung Wiesental -Bauturbo-

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeWaghäusel
Datum2026-11-09
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Dokument

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Große Kreisstadt Vorlagen-Nr. 0092/2026 WAGHÄUSEL Federführendes Amt/ Sachgebiet: Bauamt Sachbearbeiter Horn, Alexandra Aktenzeichen: Sitzungsvorlage Gremium: Sitzung am ö. nö. Datum: Technischer Ausschuss beschließend 09.11.2026 X 21.10.2026 Kostenstelle Planansatz Bisheriger Verbrauch Tagesordnungspunkt: Antrag zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsicht- lich der Vollgeschossigkeit (die Überschreitung der Geschossfläche im Ober- geschoss ergibt ein weiteres Vollgeschoss) auf dem Grundstück Grabener Weg 25, FlstNr. 7611, Gemarkung Wiesental -Bauturbo- Beschlussvorschlag: Der Technische Ausschuss stimmt den o.g. Befreiungen zu, um neuen Wohnraum zu schaffen. Sachdarstellung und Begründung: Der Bebauungsplan Mittelzellche, 4. Änderung, legt unter § 4 der planungsrechtli- chen Festsetzungen in Verbindung mit den Eintragungen der Nutzungsschablone fest, dass die hier zulässige bauliche Anlage nur ein Vollgeschoss aufweisen und die Geschossflächenzahl maximal 0,5 sein darf. Die BHG Sabina und Jens Heißler beabsichtigen den Neubau eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten und einer Büroeinheit. Um im Obergeschoss zwei sinnvolle Wohneinheiten zu realisieren, muss von der Geschossflächenzahl und der Vollge- schossigkeit abgewichen werden. Damit widerspricht das geplante Bauvorhaben je- doch dem rechtskräftigen Bebauungsplan. Gleichwohl das Vorhaben nach den bisherigen planungsrechtlichen Regeln nicht zu- lässig wäre, kann mit dem sogenannten Bauturbo dieses Bauvorhaben genehmigt werden. Nach § 31 Abs. 3 Baugesetzbuch kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen von den Festsetzungen des Bebauungs- plans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Befreiung nach Satz 1 ist mit öffentlichen Belangen insbesondere dann nicht verein- bar, wenn sie aufgrund einer überschlägigen Prüfung voraussichtlich zusätzliche er- hebliche Umweltauswirkungen hat. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 Baugesetzbuch kann nur zugunsten von Woh- nungsbau erfolgen. Dies ist der Fall, da hier ein Neubau geplant ist. Nach der neuen Rechtslage kann auch dann eine Befreiung erteilt werden, wenn es an einer grundstücksbezogenen Besonderheit fehlt. Dies gilt etwa in Fällen, in denen die Befreiungsgründe für eine Vielzahl von Grundstücken im Planbereich gegeben wären („gleichgelagerte Befreiungslage“). Dies ist hier ebenfalls gegeben. Es gibt mehrere Wohngebäude, die für eine Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse und der Geschossflächenzahl in Frage kommen könnten. Insofern wären neben dem hier vorliegenden Einzelfall auch weitere Vorhaben denkbar. Mit der Würdigung nachbarlicher Interessen wird zum Ausdruck gebracht, dass die Befreiung nicht nur den Interessen der Bauherrschaft dient, sondern zugleich auch den individuellen Interessen der Nachbarschaft Rechnung tragen muss. Wie anhand der Unterlagen festgestellt werden kann, wird lediglich rechnerisch die Geschossflä- che im Obergeschoss geringfügig überschritten. Am äußeren Erscheinungsbild än- dert diese Überschreitung nichts, so dass sich der Neubau in die Umgebung einfügt. Infolgedessen ist nicht von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hin- blick auf die nachbarlichen Belange auszugehen. Auch bei der Anwendung des sogenannten Bauturbos müssen öffentliche Belange gewürdigt werden. Typische Themen sind Lärm, Luft, Verkehr, gesunde Wohnver- hältnisse, Umweltbelange und die Erschließung. Da es sich in diesem Fall um ein Vorhaben im Siedlungszusammenhang handelt – es soll eine Nachverdichtung zu- gunsten des Wohnungsbaus stattfinden – sind keine Beeinträchtigungen öffentlicher Belange zu befürchten. Des Weiteren ist nach einer überschlägigen Prüfung voraussichtlich nicht von zu- sätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen auszugehen. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Baugesetzbuch für die Erteilung einer Befrei- ung liegen vor. Die Verwaltung empfiehlt dem Technischen Ausschuss, die Zustimmung der Ge- meinde nach § 36a Baugesetzbuch zu erteilen.

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