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Antrag zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Vollgeschossigkeit (die Überschreitung der Geschossfläche im Obergeschoss ergibt ein weiteres Vollgeschoss) auf dem Grundstück Grabener Weg 25, FlstNr. 7611, Gemarkung Wiesental -Bauturbo-
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Waghäusel |
| Datum | 2026-11-09 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Große Kreisstadt Vorlagen-Nr. 0092/2026
WAGHÄUSEL
Federführendes Amt/ Sachgebiet: Bauamt
Sachbearbeiter Horn, Alexandra
Aktenzeichen:
Sitzungsvorlage
Gremium: Sitzung am ö. nö. Datum:
Technischer Ausschuss beschließend 09.11.2026 X 21.10.2026
Kostenstelle Planansatz Bisheriger Verbrauch
Tagesordnungspunkt:
Antrag zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsicht-
lich der Vollgeschossigkeit (die Überschreitung der Geschossfläche im Ober-
geschoss ergibt ein weiteres Vollgeschoss) auf dem Grundstück Grabener
Weg 25, FlstNr. 7611, Gemarkung Wiesental
-Bauturbo-
Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss stimmt den o.g. Befreiungen zu, um neuen Wohnraum
zu schaffen.
Sachdarstellung und Begründung:
Der Bebauungsplan Mittelzellche, 4. Änderung, legt unter § 4 der planungsrechtli-
chen Festsetzungen in Verbindung mit den Eintragungen der Nutzungsschablone
fest, dass die hier zulässige bauliche Anlage nur ein Vollgeschoss aufweisen und
die Geschossflächenzahl maximal 0,5 sein darf.
Die BHG Sabina und Jens Heißler beabsichtigen den Neubau eines Wohnhauses
mit drei Wohneinheiten und einer Büroeinheit. Um im Obergeschoss zwei sinnvolle
Wohneinheiten zu realisieren, muss von der Geschossflächenzahl und der Vollge-
schossigkeit abgewichen werden. Damit widerspricht das geplante Bauvorhaben je-
doch dem rechtskräftigen Bebauungsplan.
Gleichwohl das Vorhaben nach den bisherigen planungsrechtlichen Regeln nicht zu-
lässig wäre, kann mit dem sogenannten Bauturbo dieses Bauvorhaben genehmigt
werden.
Nach § 31 Abs. 3 Baugesetzbuch kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall
oder in mehreren vergleichbaren Fällen von den Festsetzungen des Bebauungs-
plans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter
Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die
Befreiung nach Satz 1 ist mit öffentlichen Belangen insbesondere dann nicht verein-
bar, wenn sie aufgrund einer überschlägigen Prüfung voraussichtlich zusätzliche er-
hebliche Umweltauswirkungen hat.
Eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 Baugesetzbuch kann nur zugunsten von Woh-
nungsbau erfolgen. Dies ist der Fall, da hier ein Neubau geplant ist.
Nach der neuen Rechtslage kann auch dann eine Befreiung erteilt werden, wenn es
an einer grundstücksbezogenen Besonderheit fehlt. Dies gilt etwa in Fällen, in denen
die Befreiungsgründe für eine Vielzahl von Grundstücken im Planbereich gegeben
wären („gleichgelagerte Befreiungslage“). Dies ist hier ebenfalls gegeben. Es gibt
mehrere Wohngebäude, die für eine Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse und
der Geschossflächenzahl in Frage kommen könnten. Insofern wären neben dem hier
vorliegenden Einzelfall auch weitere Vorhaben denkbar.
Mit der Würdigung nachbarlicher Interessen wird zum Ausdruck gebracht, dass die
Befreiung nicht nur den Interessen der Bauherrschaft dient, sondern zugleich auch
den individuellen Interessen der Nachbarschaft Rechnung tragen muss. Wie anhand
der Unterlagen festgestellt werden kann, wird lediglich rechnerisch die Geschossflä-
che im Obergeschoss geringfügig überschritten. Am äußeren Erscheinungsbild än-
dert diese Überschreitung nichts, so dass sich der Neubau in die Umgebung einfügt.
Infolgedessen ist nicht von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hin-
blick auf die nachbarlichen Belange auszugehen.
Auch bei der Anwendung des sogenannten Bauturbos müssen öffentliche Belange
gewürdigt werden. Typische Themen sind Lärm, Luft, Verkehr, gesunde Wohnver-
hältnisse, Umweltbelange und die Erschließung. Da es sich in diesem Fall um ein
Vorhaben im Siedlungszusammenhang handelt – es soll eine Nachverdichtung zu-
gunsten des Wohnungsbaus stattfinden – sind keine Beeinträchtigungen öffentlicher
Belange zu befürchten.
Des Weiteren ist nach einer überschlägigen Prüfung voraussichtlich nicht von zu-
sätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen auszugehen.
Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Baugesetzbuch für die Erteilung einer Befrei-
ung liegen vor.
Die Verwaltung empfiehlt dem Technischen Ausschuss, die Zustimmung der Ge-
meinde nach § 36a Baugesetzbuch zu erteilen.
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