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Beschlussfassung über die nachträgliche Ausfertigung von Bebauungsplänen; hier: Bebauungsplan der Stadt Meisenheim für das Teilgebiet "Stadtgraben"

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeStadt Meisenheim
Datum2026-11-11
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Beschlussvorlage Gremium Termin Status Stadtrat Meisenheim öffentlich beschließend Nr. 2026/StadtM038 Fachbereich Fachbereich 3 - Bauen Sachbearbeiter(in) Veldenzer, Andreas Datum 22.10.2026 Beschlussfassung über die nachträgliche Ausfertigung von Bebauungsplänen; hier: Bebauungsplan der Stadt Meisenheim für das Teilgebiet "Stadtgraben" Hinweis: Rats-/Ausschussmitglieder, bei denen Befangenheit gemäß § 22 GemO vorliegt, dürfen an der Beratung und Abstimmung nicht mitwirken und müssen sich bei öffentlichen Sitzungen in den Zuhörerbereich begeben bzw. bei nicht öffentlichen Sitzungen müssen sie den Sitzungsraum verlassen. Sach- und Rechtslage: Der Bebauungsplan für das Teilgebiet „Stadtgraben“ aus dem Jahr 1975 weist einen Ausfertigungsmangel auf. Der Bebauungsplan wurde nach derzeitigem Kenntnisstand nicht ordnungsgemäß mit einem Ausfertigungsvermerk, Datum und gesiegelter Unterschrift der zuständigen Person ausgefertigt. Die Ausfertigung dient der Bestätigung, dass die Planurkunde mit dem Willen des Satzungsgebers übereinstimmt. Sie muss im förmlichen Verfahrensablauf nach dem Satzungsbeschluss und vor der amtlichen Bekanntmachung erfolgen. Der festgestellte Ausfertigungsmangel kann grundsätzlich im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB behoben werden. Nach Behebung des Mangels kommt auch eine rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans in Betracht. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Bebauungsplan nicht aus anderen Gründen unwirksam geworden ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Festsetzungen angesichts der tatsächlichen baulichen Entwicklung noch eine städtebauliche Steuerungsfunktion entfalten können oder ob der Bebauungsplan ganz oder teilweise funktionslos geworden ist. In den vergangenen Jahrzehnten wurden vermehrt Vorhaben unter Anwendung des § 34 BauGB genehmigt, ohne die Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde zu legen. § 34 BauGB regelt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sofern kein maßgeblicher Bebauungsplan die Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt. Die Zulässigkeit richtet sich dabei insbesondere danach, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Infolge dieser Genehmigungspraxis entspricht die tatsächliche bauliche Entwicklung zunehmend nicht mehr den planerischen Grundsätzen und der beabsichtigten städtebaulichen Steuerungswirkung des Bebauungsplans. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans ihre Steuerungsfunktion verloren haben und insoweit eine teilweise Funktionslosigkeit vorliegt. Beschlussvorschlag: Der Ortsgemeinderat beschließt, den Bebauungsplan für das Teilgebiet „Stadtgraben“ aus dem Jahr 1975 nachträglich ausfertigen zu lassen / von einer nachträglichen Ausfertigung abzusehen. Abstimmungsergebnis: ☐ Einstimmig Ja-Stimmen Nein-Stimmen Stimmenthaltungen Gez. Vorsitzende/r -2-

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