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Beschlussfassung über die nachträgliche Ausfertigung von Bebauungsplänen; hier: Bebauungsplan der Stadt Meisenheim für das Teilgebiet "Stadtgraben"
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Stadt Meisenheim |
| Datum | 2026-11-11 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Gremium Termin Status
Stadtrat Meisenheim öffentlich beschließend
Nr. 2026/StadtM038
Fachbereich Fachbereich 3 - Bauen
Sachbearbeiter(in) Veldenzer, Andreas
Datum 22.10.2026
Beschlussfassung über die nachträgliche Ausfertigung von Bebauungsplänen;
hier: Bebauungsplan der Stadt Meisenheim für das Teilgebiet "Stadtgraben"
Hinweis:
Rats-/Ausschussmitglieder, bei denen Befangenheit gemäß § 22 GemO vorliegt, dürfen an der Beratung und
Abstimmung nicht mitwirken und müssen sich bei öffentlichen Sitzungen in den Zuhörerbereich begeben
bzw. bei nicht öffentlichen Sitzungen müssen sie den Sitzungsraum verlassen.
Sach- und Rechtslage:
Der Bebauungsplan für das Teilgebiet „Stadtgraben“ aus dem Jahr 1975 weist einen
Ausfertigungsmangel auf.
Der Bebauungsplan wurde nach derzeitigem Kenntnisstand nicht ordnungsgemäß mit
einem Ausfertigungsvermerk, Datum und gesiegelter Unterschrift der zuständigen Person
ausgefertigt. Die Ausfertigung dient der Bestätigung, dass die Planurkunde mit dem Willen
des Satzungsgebers übereinstimmt. Sie muss im förmlichen Verfahrensablauf nach dem
Satzungsbeschluss und vor der amtlichen Bekanntmachung erfolgen.
Der festgestellte Ausfertigungsmangel kann grundsätzlich im Rahmen eines ergänzenden
Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB behoben werden. Nach Behebung des Mangels
kommt auch eine rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans in Betracht.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Bebauungsplan nicht aus anderen Gründen
unwirksam geworden ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Festsetzungen angesichts der
tatsächlichen baulichen Entwicklung noch eine städtebauliche Steuerungsfunktion
entfalten können oder ob der Bebauungsplan ganz oder teilweise funktionslos geworden
ist.
In den vergangenen Jahrzehnten wurden vermehrt Vorhaben unter Anwendung des § 34
BauGB genehmigt, ohne die Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde zu legen. § 34
BauGB regelt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteils, sofern kein maßgeblicher Bebauungsplan die
Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt. Die Zulässigkeit richtet sich dabei insbesondere
danach, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Infolge dieser Genehmigungspraxis entspricht die tatsächliche bauliche Entwicklung
zunehmend nicht mehr den planerischen Grundsätzen und der beabsichtigten
städtebaulichen Steuerungswirkung des Bebauungsplans. Vor diesem Hintergrund kann
nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans ihre
Steuerungsfunktion verloren haben und insoweit eine teilweise Funktionslosigkeit vorliegt.
Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat beschließt, den Bebauungsplan für das Teilgebiet „Stadtgraben“ aus
dem Jahr 1975 nachträglich ausfertigen zu lassen / von einer nachträglichen Ausfertigung
abzusehen.
Abstimmungsergebnis: ☐ Einstimmig
Ja-Stimmen
Nein-Stimmen
Stimmenthaltungen
Gez.
Vorsitzende/r
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