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Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses 2025

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Wirges
Datum2026-11-05
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Verbandsgemeindeverwaltung Wirges Beschlussvorlage Nummer 2026/14/0018 Fachbereich 5 -Finanzen und Forst- Datum 13.08.2026 Krimbel, Janina Vorlagenstatus öffentlich Beratungsfolge Termin Status Rechnungsprüfungsausschuss Ebernhahn 22.10.2026 nichtöffentlich beschließend Rechnungsprüfungsausschuss Ebernhahn öffentlich beschließend Ortsgemeinderat Ebernhahn öffentlich beschließend Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses 2025 Sach- und Rechtslage: Der Ortsbürgermeister hat den Jahresabschluss dem Ortsgemeinderat zur Prüfung vorzulegen. Der Jahresabschluss soll zuvor durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüft werden (§ 110 Abs. 2 GemO). Der Rechnungsprüfungsausschuss hat gemäß § 112 Abs. 1 GemO den Jahresabschluss sowie die Anlagen zu dem Jahresabschluss der Ortsgemeinde zu prüfen. Nach der VV Nr. 4 zu § 114 GemO dürfen der Ortsbürgermeister und die Ortsbeigeordneten, denen Entlastung erteilt werden soll, an der Beratung und Abstimmung des Gemeinderates über die Jahresrechnungen und die Entlastung nicht teilnehmen. Sind hiernach sowohl der Ortsbürgermeister als auch alle Beigeordneten von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen, so führt das älteste Ratsmitglied den Vorsitz. Finanzielle Auswirkungen: Keine. Beschlussvorschlag: a) Die Ergebnisse der örtlichen Rechnungsprüfung werden zur Kenntnis genommen. b) Der geprüfte Jahresabschluss zum 31.12.2025 wird festgestellt (§ 114 Abs. 1 Satz 1 GemO). c) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen werden, sofern keine vorherige Zustimmung erfolgte, nachträglich genehmigt (§ 100 GemO). d) Die Entlastung des Ortsbürgermeisters, des Bürgermeisters, der Ortsbeigeordneten und der Beigeordneten, letztere soweit diese einen eigenen Geschäftsbereich leiten oder den Ortsbürgermeister bzw. den Bürgermeister vertreten haben, wird beschlossen (§ 114 Abs. 1 Satz 2 GemO). Im Auftrag gez. Oliver Isola Fachbereichsleitung Seite 1 von 1

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