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Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses 2025
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Wirges |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung Wirges
Beschlussvorlage Nummer 2026/14/0018
Fachbereich 5 -Finanzen und Forst- Datum 13.08.2026
Krimbel, Janina Vorlagenstatus öffentlich
Beratungsfolge Termin Status
Rechnungsprüfungsausschuss Ebernhahn 22.10.2026 nichtöffentlich
beschließend
Rechnungsprüfungsausschuss Ebernhahn öffentlich beschließend
Ortsgemeinderat Ebernhahn öffentlich beschließend
Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses 2025
Sach- und Rechtslage:
Der Ortsbürgermeister hat den Jahresabschluss dem Ortsgemeinderat zur Prüfung vorzulegen.
Der Jahresabschluss soll zuvor durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüft werden
(§ 110 Abs. 2 GemO).
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat gemäß § 112 Abs. 1 GemO den Jahresabschluss sowie die
Anlagen zu dem Jahresabschluss der Ortsgemeinde zu prüfen.
Nach der VV Nr. 4 zu § 114 GemO dürfen der Ortsbürgermeister und die Ortsbeigeordneten, denen
Entlastung erteilt werden soll, an der Beratung und Abstimmung des Gemeinderates über die
Jahresrechnungen und die Entlastung nicht teilnehmen. Sind hiernach sowohl der Ortsbürgermeister
als auch alle Beigeordneten von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen, so führt das
älteste Ratsmitglied den Vorsitz.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Beschlussvorschlag:
a) Die Ergebnisse der örtlichen Rechnungsprüfung werden zur Kenntnis genommen.
b) Der geprüfte Jahresabschluss zum 31.12.2025 wird festgestellt (§ 114 Abs. 1 Satz 1 GemO).
c) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen werden, sofern keine vorherige
Zustimmung erfolgte, nachträglich genehmigt (§ 100 GemO).
d) Die Entlastung des Ortsbürgermeisters, des Bürgermeisters, der Ortsbeigeordneten und der
Beigeordneten, letztere soweit diese einen eigenen Geschäftsbereich leiten oder den
Ortsbürgermeister bzw. den Bürgermeister vertreten haben, wird beschlossen
(§ 114 Abs. 1 Satz 2 GemO).
Im Auftrag
gez. Oliver Isola
Fachbereichsleitung
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