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Einvernehmen zu Bauvorhaben; hier: Bauantrag zur Nutzungsänderung von einer Scheune zum Wohngebäude im Steineck
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Weilerbach |
| Datum | 2026-11-04 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung Weilerbach, 30.09.2026
W eiler bach
Az.: 3.1.1/610-17/Me. Vorlage Nr.: 2026/BV Eu/037
BERATUNGSVORLAGE
für: am: TOP:
Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Eulenbis 04.11.2026 2 öffentlich
Betreff: Einvernehmen zu Bauvorhaben;
hier: Bauantrag zur Nutzungsänderung von einer Scheune zum Wohn-
gebäude im Steineck
Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 22.09.2026 von der Kreisverwaltung Kaiserslautern, Eingang bei der Ver-
bandsgemeindeverwaltung Weilerbach am 25.09.2026, wurde die Ortsgemeinde Eulenbis um
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB zu der Frage der Erschließung
des Bauvorhabens „Nutzungsänderung von einer Scheune zum Wohngebäude“ im Steineck,
Gemarkung Erzenhausen, gebeten.
Das Baugrundstück liegt in der Gemarkung Erzenhausen, weshalb hier in erster Linie das
Einvernehmen der Ortsgemeinde Erzenhausen erforderlich war. Da die verkehrliche und ab-
wassertechnische Erschließung über die Gemarkung der Ortsgemeinde Eulenbis verläuft,
muss auch diese zu der Frage des Einvernehmens in Bezug auf die Erschließung im Rahmen
des § 36 BauGB eine Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen treffen. Die ver-
kehrliche Erschließung verläuft hier über die Straße „im Steineck“ mit dem Flurstück Pl. Nr.
558/31. Dieses Flurstück steht im Eigentum der Ortsgemeinde Eulenbis.
Die Verwaltung hat die Erschließungssituation eingehend geprüft und zu folgendem Ergebnis
gekommen:
Gemäß § 8 Absatz 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Eulenbis sind
Straßen endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen, sie
über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen und die Fahr-
bahn eine Befestigung aus tragfähigem Unterbau sowie einer Decke aus Asphalt, Beton,
Platten, Pflaster oder Rasengittersteine aufweist. Die Deckschicht kann auch aus einem ähn-
lichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen.
Hier fehlt es zum einen an einer geeigneten Entwässerungseinrichtung, sodass das Wasser
zurzeit unkontrolliert nach links und rechts abfließt. Darüber hinaus ist die erforderliche Be-
leuchtungseinrichtung nicht vorhanden.
Somit ist eine erstmalige Herstellung bislang nicht erfolgt.
Weiterhin ist hierzu zu sagen, dass die Ortsgemeinde Eulenbis derzeit einen Bebauungsplan
„Aufm Rech“ aufstellt, welcher besagten Straßenteil mit überplant. Daraus folgend ist es er-
forderlich nach Rechtskraft des Bauleitplanes weitere Schritte für die Erschließung der nicht
offiziell erschlossenen Grundstücke in die Wege zu leiten.
Somit kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Frage der Erschließung nicht positiv beschie-
den werden.
Beschlussvorschlag:
Die Ortsgemeinde Eulenbis erteilt ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB derzeit
nicht, da die Erschließung aus oben genannten Gründen nicht gesichert ist.
Abstimmungsergebnis:
- einstimmig - mit _____ Stimmen gegen _____ Stimmen bei _____ Enthaltungen
- Sachbearbeiter - -Fachbereichsleiter-
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