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Anhebung der Realsteuerhebesätze ab dem Haushaltsjahr 2027

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Saarburg-Kell
Datum2026-11-05
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Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg, 23.10.2026 S a a r b u r g - K e l l Fb. 1.2 - Finanzverw. Az.: 901-64 Web öffentlich Vorlagen-Nr.: 118/2026/160 B E S C H L U S S V O R L A G E Gremium : Haupt- und Finanzausschuss des Stadtrates Saarburg Gremium : Stadtrat Saarburg Anhebung der Realsteuerhebesätze ab dem Haushaltsjahr 2027 Sachdarstellung Auf die Vorschriften des § 22 GemO (Ausschließungsgründe) wird vorsorglich hingewiesen. Die Stadt Saarburg hat zuletzt mit Beschluss vom 09.02.2023 aufgrund Anhebung der Nivellierungssätze im Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) ab dem Haushaltsjahr 2023 eine Anhebung der Realsteuerhebesätze auf nachfolgende Hebesätze vorgenommen: - Grundsteuer A: 345 v.H. - Grundsteuer B: 510 v.H. - Gewerbesteuer: 380 v.H. Diese Hebesätze wurden gemäß Beschluss vom 18.06.2026 in der aktuellen Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 festgesetzt. Der Doppelhaushalt 2026 / 2027 weist in beiden Haushaltsjahren im Ergebnishaushalt Jahresfehlbeträge aus. In 2026 beläuft sich der Fehlbetrag gemäß Planung auf 1.920.900 €, in 2027 auf 755.000 €. Durch die Kommunalaufsicht wurde eine Beanstandung gem. § 121 GemO i.V.m. § 117 GemO zum Ergebnishaushalt in 2026 und 2027 ausgesprochen. Die Kommunalaufsicht hat in das Genehmigungsschreiben zum Doppelhaushalt 2026 / 2027 hinsichtlich der Realsteuerhebesätze nachfolgende Erläuterungen / Auflagen aufgenommen: Aufgrund der vorgelegten Haushaltsplanung wäre eine Überprüfung / Anpassung bereits ab dem Jahr 2026 dringend geboten gewesen. Eine frühzeitige Befassung mit den Möglichkeiten der Verbesserung der Einnahmesituation wird, in Abhängigkeit von der Entwicklung der Jahresergebnisse sowie des LFAG, ab Ende 2026 durch die Aufsicht erwartet. Durch die nicht erfolgte Anpassung der Realsteuerhebesätze wird das Ziel, den Haushalt gem. § 93 Abs. 4 GemO i.V.m. § 18 Abs. 1 GemHVO in der Planung auszugleichen, zunächst nicht erreicht. Vor dem Hintergrund der planmäßig erneut ansteigenden Liquiditätskreditverschuldung ist sicherlich eine weitere Erhöhung möglich bzw. dingend geboten. Ziel ist es dabei deutliche Mehreinnahmen zu erlangen, die nicht über Umlagen abgeschöpft werden können. Dies gilt im besonderen Maße für die Stadt Saarburg als Teilnehmer am PEK-RP ab 2023/2024 (Folgeprogramm vom KEF-RP). Auf § 105 GemO wird verwiesen. - 2 - In der beigefügten Anlage sind die aktuellen Einnahmen der Stadt Saarburg aus den Realsteuern sowie die potenziellen Mehreinnahmen bei Erhöhung der Hebesätze bespielhaft dargestellt. Zur Änderung der Realsteuerhebesätze ab dem 01.01.2027 hat die Stadt Saarburg eine Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2027 zu erlassen. Beschlussvorschlag Haupt- und Finanzausschuss: „Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat der Stadt Saarburg zu beschließen, die Realsteuerhebesätze ab dem 01.01.2027 wie folgt anzuheben: - Grundsteuer A von derzeit 345 v.H. auf … v.H. - Grundsteuer B von derzeit 510 v.H. auf … v.H. - Gewerbesteuer von derzeit 380 v.H. auf … v.H. Die geänderten Hebesätze sind in einer Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2027 festzusetzen.“ Beschlussvorschlag Stadtrat Saarburg: „Der Stadtrat der Stadt Saarburg beschließt, die Realsteuerhebesätze ab dem 01.01.2027 wie folgt anzuheben: - Grundsteuer A von derzeit 345 v.H. auf … v.H. - Grundsteuer B von derzeit 510 v.H. auf … v.H. - Gewerbesteuer von derzeit 380 v.H. auf … v.H. Die geänderten Hebesätze sind in einer Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2027 festzusetzen.“ gez. Jürgen Dixius Bürgermeister V e r t e i l e r : - Stadt Saarburg - - zum Vorgang

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