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Anhebung der Realsteuerhebesätze ab dem Haushaltsjahr 2027
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Saarburg-Kell |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg, 23.10.2026
S a a r b u r g - K e l l
Fb. 1.2 - Finanzverw. Az.: 901-64 Web
öffentlich
Vorlagen-Nr.: 118/2026/160
B E S C H L U S S V O R L A G E
Gremium : Haupt- und Finanzausschuss des Stadtrates Saarburg
Gremium : Stadtrat Saarburg
Anhebung der Realsteuerhebesätze ab dem Haushaltsjahr 2027
Sachdarstellung
Auf die Vorschriften des § 22 GemO (Ausschließungsgründe) wird vorsorglich
hingewiesen.
Die Stadt Saarburg hat zuletzt mit Beschluss vom 09.02.2023 aufgrund Anhebung der
Nivellierungssätze im Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) ab dem Haushaltsjahr 2023 eine
Anhebung der Realsteuerhebesätze auf nachfolgende Hebesätze vorgenommen:
- Grundsteuer A: 345 v.H.
- Grundsteuer B: 510 v.H.
- Gewerbesteuer: 380 v.H.
Diese Hebesätze wurden gemäß Beschluss vom 18.06.2026 in der aktuellen Haushaltssatzung
für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 festgesetzt.
Der Doppelhaushalt 2026 / 2027 weist in beiden Haushaltsjahren im Ergebnishaushalt
Jahresfehlbeträge aus. In 2026 beläuft sich der Fehlbetrag gemäß Planung auf 1.920.900 €, in
2027 auf 755.000 €. Durch die Kommunalaufsicht wurde eine Beanstandung gem. § 121 GemO
i.V.m. § 117 GemO zum Ergebnishaushalt in 2026 und 2027 ausgesprochen.
Die Kommunalaufsicht hat in das Genehmigungsschreiben zum Doppelhaushalt 2026 / 2027
hinsichtlich der Realsteuerhebesätze nachfolgende Erläuterungen / Auflagen aufgenommen:
Aufgrund der vorgelegten Haushaltsplanung wäre eine Überprüfung / Anpassung bereits ab
dem Jahr 2026 dringend geboten gewesen. Eine frühzeitige Befassung mit den
Möglichkeiten der Verbesserung der Einnahmesituation wird, in Abhängigkeit von der
Entwicklung der Jahresergebnisse sowie des LFAG, ab Ende 2026 durch die Aufsicht
erwartet. Durch die nicht erfolgte Anpassung der Realsteuerhebesätze wird das Ziel, den
Haushalt gem. § 93 Abs. 4 GemO i.V.m. § 18 Abs. 1 GemHVO in der Planung auszugleichen,
zunächst nicht erreicht. Vor dem Hintergrund der planmäßig erneut ansteigenden
Liquiditätskreditverschuldung ist sicherlich eine weitere Erhöhung möglich bzw. dingend
geboten. Ziel ist es dabei deutliche Mehreinnahmen zu erlangen, die nicht über Umlagen
abgeschöpft werden können. Dies gilt im besonderen Maße für die Stadt Saarburg als
Teilnehmer am PEK-RP ab 2023/2024 (Folgeprogramm vom KEF-RP). Auf § 105 GemO wird
verwiesen.
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In der beigefügten Anlage sind die aktuellen Einnahmen der Stadt Saarburg aus den
Realsteuern sowie die potenziellen Mehreinnahmen bei Erhöhung der Hebesätze bespielhaft
dargestellt.
Zur Änderung der Realsteuerhebesätze ab dem 01.01.2027 hat die Stadt Saarburg eine
Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2027 zu erlassen.
Beschlussvorschlag Haupt- und Finanzausschuss:
„Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat der Stadt Saarburg zu beschließen,
die Realsteuerhebesätze ab dem 01.01.2027 wie folgt anzuheben:
- Grundsteuer A von derzeit 345 v.H. auf … v.H.
- Grundsteuer B von derzeit 510 v.H. auf … v.H.
- Gewerbesteuer von derzeit 380 v.H. auf … v.H.
Die geänderten Hebesätze sind in einer Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2027
festzusetzen.“
Beschlussvorschlag Stadtrat Saarburg:
„Der Stadtrat der Stadt Saarburg beschließt, die Realsteuerhebesätze ab dem 01.01.2027 wie
folgt anzuheben:
- Grundsteuer A von derzeit 345 v.H. auf … v.H.
- Grundsteuer B von derzeit 510 v.H. auf … v.H.
- Gewerbesteuer von derzeit 380 v.H. auf … v.H.
Die geänderten Hebesätze sind in einer Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2027
festzusetzen.“
gez. Jürgen Dixius
Bürgermeister
V e r t e i l e r :
- Stadt Saarburg
-
- zum Vorgang
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