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Änderung der Hauptsatzung der Stadt Montabaur
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Montabaur |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG
MONTABAUR
Drucksache-Nr. 067/01Sta/2026
Nachtrag zu Drucksache-Nr.
☒ öffentlich ☐ nichtöffentlich
Fachbereich/Az.: Datum
1.1 Büroleitung, Gremienservice / 020-01 sh 17.08.2026
Beratungsfolge: Sitzungstermin
Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Montabaur 05.11.2026
Stadtrat der Stadt Montabaur 24.09.2026
Stadtrat der Stadt Montabaur 10.12.2026
Betreff:
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Montabaur
Sachverhalt / Begründung:
Es ist beabsichtigt, die Hauptsatzung der Stadt Montabaur vom 15.07.2004, zuletzt geändert durch
Satzung vom 06.12.2024 (Anlage 1), bezüglich der Delegation von Entscheidungsbefugnissen auf
die Stadtbürgermeisterin sowie den Bauausschuss und den Kulturausschuss zu ändern.
Folgende Änderungen sind geplant:
Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem „Bau-Turbo“
Die Hauptsatzung der Stadt Montabaur enthält bereits Regelungen zur Übertragung von
Entscheidungsbefugnissen des Stadtrates auf die Stadtbürgermeisterin sowie auf den
Bauausschuss.
Nach § 8 Nr. 5 der derzeit geltenden Hauptsatzung wird der Stadtbürgermeisterin insbesondere die
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit den §§ 14 Abs. 2,
31, 33, 34 und 35 BauGB übertragen, wenn durch das Vorhaben die Grundzüge der städtebaulichen
Ordnung nicht berührt werden.
Der Bauausschuss ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Hauptsatzung für die dort genannten
Entscheidungen über das gemeindliche Einvernehmen zuständig, soweit die
Entscheidungsbefugnis nicht auf die Stadtbürgermeisterin übertragen wurde.
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung wurden mit
§ 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3 b und § 246 e BauGB zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, insbesondere
zur erleichterten Schaffung von Wohnraum (siehe auch Mitteilungsvorlage Nr. 128/01Sta/2025).
Vereinfacht dargestellt beziehen sich die drei Regelungen auf unterschiedliche städtebauliche
Ausgangssituationen: § 31 Abs. 3 BauGB ermöglicht eine erleichterte Abweichung von den
Festsetzungen eines bestehenden Bebauungsplans. § 34 Abs. 3 b BauGB betrifft Vorhaben im
unbeplanten Innenbereich und ermöglicht insbesondere bei der Errichtung von Wohngebäuden eine
Abweichung vom Einfügungsgebot. § 246 e BauGB eröffnet darüber hinausgehende Möglichkeiten
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für die Zulassung bestimmter Wohnbauvorhaben, insbesondere in Fällen, die nicht über die
vorgenannten Regelungen erfasst werden. Dies betrifft in besonderem Maße Vorhaben im
Außenbereich nach § 246 e Abs. 3 BauGB.
Für Vorhaben nach § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3 b BauGB ist eine gesonderte Zustimmung der
Gemeinde nach § 36 a BauGB erforderlich. Die Gemeinde erteilt die Zustimmung, wenn das
Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist.
Die Zustimmung kann dabei unter der Bedingung erteilt werden, dass sich der Vorhabenträger zur
Einhaltung bestimmter städtebaulicher Anforderungen verpflichtet.
Für Vorhaben nach § 246 e BauGB gilt § 36 a BauGB gemäß § 246 e Abs. 2 BauGB entsprechend.
Für Vorhaben im Außenbereich enthält § 246 e Abs. 3 BauGB zusätzliche Voraussetzungen.
Die derzeitige Hauptsatzung enthält keine ausdrückliche Regelung über die Zuständigkeit für die
neu hinzugekommene Zustimmung nach § 36 a BauGB. Um eine klare und praktikable
Zuständigkeitsverteilung zu schaffen, soll die Hauptsatzung daher entsprechend ergänzt werden.
Vorgesehene Zuständigkeitsverteilung:
Bei der Neuregelung wird an die bereits bestehende Zuständigkeitsverteilung beim gemeindlichen
Einvernehmen angeknüpft. Für die Zustimmung nach § 36 a BauGB werden dabei kleinere und
städtebaulich weniger bedeutsame Fälle von den übrigen Fällen unterschieden.
1. Zuständigkeit der Stadtbürgermeisterin
Die Entscheidung über die Zustimmung nach § 36 a BauGB wird für bestimmte, klar
abgegrenzte Fallgruppen auf die Stadtbürgermeisterin übertragen.
Dies betrifft zunächst Vorhaben nach § 31 Abs. 3 BauGB (im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans)
a) bei Vorhaben zur Errichtung eines neuen Gebäudes, wenn gegenüber der nach dem
Bebauungsplan zulässigen Nutzung nicht mehr als zwei zusätzliche Wohneinheiten
ermöglicht werden und das Vorhaben ansonsten nicht wesentlich von der im
Bebauungsplan vorgesehenen Bebauung abweicht oder
b) bei Vorhaben nach § 31 Abs. 3 BauGB im Gebäudebestand, wenn gegenüber der nach
dem Bebauungsplan zulässigen Nutzung nicht mehr als zwei zusätzliche Wohneinheiten
ermöglicht werden und die vorhandene Kubatur durch das Vorhaben nicht wesentlich
verändert wird.
Für Vorhaben nach § 34 Abs. 3 b BauGB (Errichtung eines Wohngebäudes im unbeplanten
Innenbereich) ist eine Zuständigkeit der Stadtbürgermeisterin bei Vorhaben mit nicht mehr als
vier Wohneinheiten vorgesehen, sofern das Vorhaben hinsichtlich Art und Maß der baulichen
Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche nicht wesentlich von der
vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung abweicht.
Die Begrenzung auf vier Wohneinheiten berücksichtigt dabei, dass die Zahl der Wohneinheiten
für sich genommen kein eigenständiges Kriterium des Einfügungsgebots nach § 34 BauGB
darstellt. Maßgeblich für die städtebauliche Beurteilung sind vielmehr insbesondere Art und
Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche. Durch die
zusätzliche Begrenzung auf vier Wohneinheiten wird dennoch sichergestellt, dass die
Zuständigkeit der Stadtbürgermeisterin auf Vorhaben mit überschaubarem Umfang
beschränkt bleibt.
Darüber hinaus umfasst die Zuständigkeit der Stadtbürgermeisterin bestimmte Vorhaben nach
§ 246 e BauGB, soweit es sich nicht um ein Vorhaben im Außenbereich nach § 246 e Abs. 3
BauGB handelt. Bei der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines bestehenden
Gebäudes soll die bestehende Kubatur durch das Vorhaben nicht wesentlich verändert
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werden. Gleiches gilt bei der Nutzungsänderung bestehender baulicher Anlagen zu
Wohnzwecken.
Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Stadtbürgermeisterin stellt keine
Verpflichtung zur eigenen Entscheidung dar. Auch bei Vorhaben, die grundsätzlich in die
übertragenen Fallgruppen fallen, kann die Angelegenheit aufgrund der besonderen Umstände
des Einzelfalls dem Bauausschuss zur Beratung und Entscheidung vorgelegt werden.
2. Zuständigkeit des Bauausschusses
Soweit die Entscheidungsbefugnis nicht nach § 8 der Hauptsatzung auf die
Stadtbürgermeisterin übertragen ist, entscheidet der Bauausschuss über die Erteilung der
Zustimmung nach § 36 a BauGB.
Hierzu gehören insbesondere umfangreichere Vorhaben sowie Vorhaben mit größerer
städtebaulicher Tragweite. Dies betrifft insbesondere Vorhaben nach § 246 e Abs. 3 BauGB
im Außenbereich sowie alle sonstigen Vorhaben nach § 36 a BauGB, die aufgrund ihres
Umfangs oder ihrer städtebaulichen Auswirkungen nicht von der Zuständigkeitsübertragung
auf die Stadtbürgermeisterin erfasst sind.
Damit wird die bereits bestehende Zuständigkeitsverteilung beim gemeindlichen
Einvernehmen auf die Zustimmung nach § 36 a BauGB übertragen. Einfach gelagerte
Vorhaben mit begrenzter städtebaulicher Tragweite können durch die Stadtbürgermeisterin
entschieden werden, während alle anderen Vorhaben dem Bauausschuss zur Entscheidung
vorgelegt werden.
Fristen:
Für das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gilt grundsätzlich eine Entscheidungsfrist
von zwei Monaten. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb dieser Frist verweigert
wird.
Für die Zustimmung nach § 36 a BauGB gilt eine Entscheidungsfrist von drei Monaten. Wird die
Zustimmung innerhalb dieser Frist nicht verweigert, gilt sie als erteilt. Führt die Gemeinde eine
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 36 a Abs. 2 BauGB durch, verlängert sich die Frist um die Dauer
der Stellungnahmefrist.
Die vorgesehene Zuständigkeitsregelung ermöglicht eine zeitnahe Bearbeitung der entsprechenden
Vorhaben und knüpft zugleich an die bereits bestehende Systematik der Hauptsatzung an. Kleinere
und städtebaulich weniger bedeutsame Fälle können durch die Stadtbürgermeisterin entschieden
werden, während die übrigen Fälle dem Bauausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden.
Fazit:
Die vorgeschlagene Änderung ergänzt die bestehende Zuständigkeitsregelung der Hauptsatzung
um die neu hinzugekommene Zustimmung nach § 36 a BauGB.
Dabei wird die bereits bestehende Systematik der Zuständigkeitsverteilung aufgegriffen. Für kleinere
und städtebaulich weniger bedeutsame Vorhaben wird eine Zuständigkeit der Stadtbürgermeisterin
geschaffen. Alle darüber hinausgehenden Zustimmungen nach § 36 a BauGB werden dem
Bauausschuss zugewiesen.
Durch die Begrenzung der Zuständigkeit der Stadtbürgermeisterin auf Vorhaben, bei denen die
vorhandene Kubatur nicht wesentlich verändert wird und höchstens zwei zusätzliche Wohneinheiten
geschaffen bzw. ermöglicht werden, wird die Übertragung auf kleinere Maßnahmen zur Schaffung
zusätzlichen Wohnraums beschränkt. Bei Vorhaben nach § 34 Abs. 3 b BauGB wird die
Zuständigkeit auf die Errichtung von Wohngebäuden mit nicht mehr als vier Wohneinheiten
begrenzt. Dabei wird zusätzlich vorausgesetzt, dass sich das Vorhaben hinsichtlich Art und Maß der
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baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche nicht wesentlich von der
vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung unterscheidet.
Gleichzeitig bleibt dem Bauausschuss die Möglichkeit erhalten, auch umfangreichere oder
städtebaulich bedeutsamere Vorhaben im Einzelfall zu beraten und zu entscheiden. Dies gilt
insbesondere für Vorhaben nach § 246 e Abs. 3 BauGB im Außenbereich sowie für alle sonstigen
Vorhaben, die nicht von der Zuständigkeitsübertragung auf die Stadtbürgermeisterin erfasst sind.
Die bestehende Zuständigkeitsregelung für das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB
bleibt hiervon unberührt.
Zuständigkeiten des Kulturausschusses:
Die abschließende Entscheidungsbefugnis des Kulturausschusses soll aufgrund von
Auslegungsschwierigkeiten zwischen Kulturausschuss und Haupt- und Finanzausschuss angepasst
werden. Zusätzlich zur Entscheidung über das Kulturprogramm der Stadt soll dem Kulturausschuss
auch die Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen zu kulturellen Veranstaltungen Dritter
übertragen werden. Bezüglich des Kulturprogramms soll dem Umstand Rechnung getragen werden,
dass einige Veranstaltungen regelmäßig über den Kalenderjahreswechsel stattfinden (z. B.
Weihnachten, Neujahrskonzert, Karneval) sowie größere Veranstaltungen (z. B. Oktoberfest,
begehrte Künstler) weit im Voraus geplant werden müssen. Der Kulturausschuss soll daher in
solchen Ausnahmefällen auch über das laufende Kalenderjahr hinaus entscheiden dürfen.
Weiter soll mit der Drucksache-Nr. 082/01Sta/2026 geregelt werden, dass der Stadtrat über die
Höhe der laufenden jährlichen Zuschüsse an Vereine entscheidet. Über die Erweiterung oder
Kürzung der jährlich auszuzahlenden Vereinszuschüsse entscheidet der Stadtrat ebenfalls.
Der als Anlage 2 beigefügte Entwurf der 12. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung berücksichtigt
die o. g. Änderungen.
Hinweis:
Die Beschlussfassung zur Änderung der Hauptsatzung bedarf gemäß § 25 Abs. 2 GemO der
Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder.
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Beschlussvorschlag:
Die 12. Satzung der Stadt Montabaur zur Änderung der Hauptsatzung wird in der Fassung
beschlossen, wie sie der Drucksache-Nr. 067/01Sta/2026 als Anlage 2 beigefügt ist.
Finanzielle Auswirkungen Ja Nein
Ergebnis haushalt Finanzh aushalt
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