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Änderung der Hauptsatzung der Stadt Montabaur

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Montabaur
Datum2026-11-05
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Beschlussvorlage VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG MONTABAUR Drucksache-Nr. 067/01Sta/2026 Nachtrag zu Drucksache-Nr. ☒ öffentlich ☐ nichtöffentlich Fachbereich/Az.: Datum 1.1 Büroleitung, Gremienservice / 020-01 sh 17.08.2026 Beratungsfolge: Sitzungstermin Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Montabaur 05.11.2026 Stadtrat der Stadt Montabaur 24.09.2026 Stadtrat der Stadt Montabaur 10.12.2026 Betreff: Änderung der Hauptsatzung der Stadt Montabaur Sachverhalt / Begründung: Es ist beabsichtigt, die Hauptsatzung der Stadt Montabaur vom 15.07.2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 06.12.2024 (Anlage 1), bezüglich der Delegation von Entscheidungsbefugnissen auf die Stadtbürgermeisterin sowie den Bauausschuss und den Kulturausschuss zu ändern. Folgende Änderungen sind geplant: Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem „Bau-Turbo“ Die Hauptsatzung der Stadt Montabaur enthält bereits Regelungen zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen des Stadtrates auf die Stadtbürgermeisterin sowie auf den Bauausschuss. Nach § 8 Nr. 5 der derzeit geltenden Hauptsatzung wird der Stadtbürgermeisterin insbesondere die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbindung mit den §§ 14 Abs. 2, 31, 33, 34 und 35 BauGB übertragen, wenn durch das Vorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Ordnung nicht berührt werden. Der Bauausschuss ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Hauptsatzung für die dort genannten Entscheidungen über das gemeindliche Einvernehmen zuständig, soweit die Entscheidungsbefugnis nicht auf die Stadtbürgermeisterin übertragen wurde. Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung wurden mit § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3 b und § 246 e BauGB zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, insbesondere zur erleichterten Schaffung von Wohnraum (siehe auch Mitteilungsvorlage Nr. 128/01Sta/2025). Vereinfacht dargestellt beziehen sich die drei Regelungen auf unterschiedliche städtebauliche Ausgangssituationen: § 31 Abs. 3 BauGB ermöglicht eine erleichterte Abweichung von den Festsetzungen eines bestehenden Bebauungsplans. § 34 Abs. 3 b BauGB betrifft Vorhaben im unbeplanten Innenbereich und ermöglicht insbesondere bei der Errichtung von Wohngebäuden eine Abweichung vom Einfügungsgebot. § 246 e BauGB eröffnet darüber hinausgehende Möglichkeiten Seite 1 von 5 für die Zulassung bestimmter Wohnbauvorhaben, insbesondere in Fällen, die nicht über die vorgenannten Regelungen erfasst werden. Dies betrifft in besonderem Maße Vorhaben im Außenbereich nach § 246 e Abs. 3 BauGB. Für Vorhaben nach § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3 b BauGB ist eine gesonderte Zustimmung der Gemeinde nach § 36 a BauGB erforderlich. Die Gemeinde erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Die Zustimmung kann dabei unter der Bedingung erteilt werden, dass sich der Vorhabenträger zur Einhaltung bestimmter städtebaulicher Anforderungen verpflichtet. Für Vorhaben nach § 246 e BauGB gilt § 36 a BauGB gemäß § 246 e Abs. 2 BauGB entsprechend. Für Vorhaben im Außenbereich enthält § 246 e Abs. 3 BauGB zusätzliche Voraussetzungen. Die derzeitige Hauptsatzung enthält keine ausdrückliche Regelung über die Zuständigkeit für die neu hinzugekommene Zustimmung nach § 36 a BauGB. Um eine klare und praktikable Zuständigkeitsverteilung zu schaffen, soll die Hauptsatzung daher entsprechend ergänzt werden. Vorgesehene Zuständigkeitsverteilung: Bei der Neuregelung wird an die bereits bestehende Zuständigkeitsverteilung beim gemeindlichen Einvernehmen angeknüpft. Für die Zustimmung nach § 36 a BauGB werden dabei kleinere und städtebaulich weniger bedeutsame Fälle von den übrigen Fällen unterschieden. 1. Zuständigkeit der Stadtbürgermeisterin Die Entscheidung über die Zustimmung nach § 36 a BauGB wird für bestimmte, klar abgegrenzte Fallgruppen auf die Stadtbürgermeisterin übertragen. Dies betrifft zunächst Vorhaben nach § 31 Abs. 3 BauGB (im Geltungsbereich eines Bebauungsplans) a) bei Vorhaben zur Errichtung eines neuen Gebäudes, wenn gegenüber der nach dem Bebauungsplan zulässigen Nutzung nicht mehr als zwei zusätzliche Wohneinheiten ermöglicht werden und das Vorhaben ansonsten nicht wesentlich von der im Bebauungsplan vorgesehenen Bebauung abweicht oder b) bei Vorhaben nach § 31 Abs. 3 BauGB im Gebäudebestand, wenn gegenüber der nach dem Bebauungsplan zulässigen Nutzung nicht mehr als zwei zusätzliche Wohneinheiten ermöglicht werden und die vorhandene Kubatur durch das Vorhaben nicht wesentlich verändert wird. Für Vorhaben nach § 34 Abs. 3 b BauGB (Errichtung eines Wohngebäudes im unbeplanten Innenbereich) ist eine Zuständigkeit der Stadtbürgermeisterin bei Vorhaben mit nicht mehr als vier Wohneinheiten vorgesehen, sofern das Vorhaben hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche nicht wesentlich von der vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung abweicht. Die Begrenzung auf vier Wohneinheiten berücksichtigt dabei, dass die Zahl der Wohneinheiten für sich genommen kein eigenständiges Kriterium des Einfügungsgebots nach § 34 BauGB darstellt. Maßgeblich für die städtebauliche Beurteilung sind vielmehr insbesondere Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche. Durch die zusätzliche Begrenzung auf vier Wohneinheiten wird dennoch sichergestellt, dass die Zuständigkeit der Stadtbürgermeisterin auf Vorhaben mit überschaubarem Umfang beschränkt bleibt. Darüber hinaus umfasst die Zuständigkeit der Stadtbürgermeisterin bestimmte Vorhaben nach § 246 e BauGB, soweit es sich nicht um ein Vorhaben im Außenbereich nach § 246 e Abs. 3 BauGB handelt. Bei der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines bestehenden Gebäudes soll die bestehende Kubatur durch das Vorhaben nicht wesentlich verändert Seite 2 von 5 werden. Gleiches gilt bei der Nutzungsänderung bestehender baulicher Anlagen zu Wohnzwecken. Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Stadtbürgermeisterin stellt keine Verpflichtung zur eigenen Entscheidung dar. Auch bei Vorhaben, die grundsätzlich in die übertragenen Fallgruppen fallen, kann die Angelegenheit aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls dem Bauausschuss zur Beratung und Entscheidung vorgelegt werden. 2. Zuständigkeit des Bauausschusses Soweit die Entscheidungsbefugnis nicht nach § 8 der Hauptsatzung auf die Stadtbürgermeisterin übertragen ist, entscheidet der Bauausschuss über die Erteilung der Zustimmung nach § 36 a BauGB. Hierzu gehören insbesondere umfangreichere Vorhaben sowie Vorhaben mit größerer städtebaulicher Tragweite. Dies betrifft insbesondere Vorhaben nach § 246 e Abs. 3 BauGB im Außenbereich sowie alle sonstigen Vorhaben nach § 36 a BauGB, die aufgrund ihres Umfangs oder ihrer städtebaulichen Auswirkungen nicht von der Zuständigkeitsübertragung auf die Stadtbürgermeisterin erfasst sind. Damit wird die bereits bestehende Zuständigkeitsverteilung beim gemeindlichen Einvernehmen auf die Zustimmung nach § 36 a BauGB übertragen. Einfach gelagerte Vorhaben mit begrenzter städtebaulicher Tragweite können durch die Stadtbürgermeisterin entschieden werden, während alle anderen Vorhaben dem Bauausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden. Fristen: Für das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB gilt grundsätzlich eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb dieser Frist verweigert wird. Für die Zustimmung nach § 36 a BauGB gilt eine Entscheidungsfrist von drei Monaten. Wird die Zustimmung innerhalb dieser Frist nicht verweigert, gilt sie als erteilt. Führt die Gemeinde eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 36 a Abs. 2 BauGB durch, verlängert sich die Frist um die Dauer der Stellungnahmefrist. Die vorgesehene Zuständigkeitsregelung ermöglicht eine zeitnahe Bearbeitung der entsprechenden Vorhaben und knüpft zugleich an die bereits bestehende Systematik der Hauptsatzung an. Kleinere und städtebaulich weniger bedeutsame Fälle können durch die Stadtbürgermeisterin entschieden werden, während die übrigen Fälle dem Bauausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden. Fazit: Die vorgeschlagene Änderung ergänzt die bestehende Zuständigkeitsregelung der Hauptsatzung um die neu hinzugekommene Zustimmung nach § 36 a BauGB. Dabei wird die bereits bestehende Systematik der Zuständigkeitsverteilung aufgegriffen. Für kleinere und städtebaulich weniger bedeutsame Vorhaben wird eine Zuständigkeit der Stadtbürgermeisterin geschaffen. Alle darüber hinausgehenden Zustimmungen nach § 36 a BauGB werden dem Bauausschuss zugewiesen. Durch die Begrenzung der Zuständigkeit der Stadtbürgermeisterin auf Vorhaben, bei denen die vorhandene Kubatur nicht wesentlich verändert wird und höchstens zwei zusätzliche Wohneinheiten geschaffen bzw. ermöglicht werden, wird die Übertragung auf kleinere Maßnahmen zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums beschränkt. Bei Vorhaben nach § 34 Abs. 3 b BauGB wird die Zuständigkeit auf die Errichtung von Wohngebäuden mit nicht mehr als vier Wohneinheiten begrenzt. Dabei wird zusätzlich vorausgesetzt, dass sich das Vorhaben hinsichtlich Art und Maß der Seite 3 von 5 baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche nicht wesentlich von der vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung unterscheidet. Gleichzeitig bleibt dem Bauausschuss die Möglichkeit erhalten, auch umfangreichere oder städtebaulich bedeutsamere Vorhaben im Einzelfall zu beraten und zu entscheiden. Dies gilt insbesondere für Vorhaben nach § 246 e Abs. 3 BauGB im Außenbereich sowie für alle sonstigen Vorhaben, die nicht von der Zuständigkeitsübertragung auf die Stadtbürgermeisterin erfasst sind. Die bestehende Zuständigkeitsregelung für das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB bleibt hiervon unberührt. Zuständigkeiten des Kulturausschusses: Die abschließende Entscheidungsbefugnis des Kulturausschusses soll aufgrund von Auslegungsschwierigkeiten zwischen Kulturausschuss und Haupt- und Finanzausschuss angepasst werden. Zusätzlich zur Entscheidung über das Kulturprogramm der Stadt soll dem Kulturausschuss auch die Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen zu kulturellen Veranstaltungen Dritter übertragen werden. Bezüglich des Kulturprogramms soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass einige Veranstaltungen regelmäßig über den Kalenderjahreswechsel stattfinden (z. B. Weihnachten, Neujahrskonzert, Karneval) sowie größere Veranstaltungen (z. B. Oktoberfest, begehrte Künstler) weit im Voraus geplant werden müssen. Der Kulturausschuss soll daher in solchen Ausnahmefällen auch über das laufende Kalenderjahr hinaus entscheiden dürfen. Weiter soll mit der Drucksache-Nr. 082/01Sta/2026 geregelt werden, dass der Stadtrat über die Höhe der laufenden jährlichen Zuschüsse an Vereine entscheidet. Über die Erweiterung oder Kürzung der jährlich auszuzahlenden Vereinszuschüsse entscheidet der Stadtrat ebenfalls. Der als Anlage 2 beigefügte Entwurf der 12. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung berücksichtigt die o. g. Änderungen. Hinweis: Die Beschlussfassung zur Änderung der Hauptsatzung bedarf gemäß § 25 Abs. 2 GemO der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder. Seite 4 von 5 Beschlussvorschlag: Die 12. Satzung der Stadt Montabaur zur Änderung der Hauptsatzung wird in der Fassung beschlossen, wie sie der Drucksache-Nr. 067/01Sta/2026 als Anlage 2 beigefügt ist. Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Ergebnis haushalt Finanzh aushalt Buchungsstelle: Projekt-Nr.: Ansatz zzgl. Haushaltsreste und außer-/ € € überplanmäßigen Bewilligungen: bereits verausgabt: € € durch Aufträge gebunden: € € noch verfügbar: € € Seite 5 von 5

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