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Bauvoranfrage Grundstück Kaiserstraße 2 in Montabaur; hier: Zustimmung gemäß § 36a i. V. m. § 31 Abs. 3 BauGB (Bau-Turbo)
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Montabaur |
| Datum | 2026-11-05 |
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Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG
MONTABAUR
Drucksache-Nr. 088/01Sta/2026
Nachtrag zu Drucksache-Nr.
☒ öffentlich ☐ nichtöffentlich
Fachbereich/Az.: Datum
2.1 Planen und Bauen / 2.1 / Ne 21.10.2026
Beratungsfolge: Sitzungstermin
Bauausschuss des Stadtrates der Stadt Montabaur 05.11.2026
Betreff:
Bauvoranfrage Grundstück Kaiserstraße 2 in Montabaur;
hier: Zustimmung gemäß § 36a i. V. m. § 31 Abs. 3 BauGB (Bau-Turbo)
Sachverhalt/ Begründung:
Ausschnitt Bebauungsplan „Tiergartenstraße“ Luftbild
Bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises ist eine Bauvoranfrage für das Grundstück
Kaiserstraße 2, 56410 Montabaur, Gemarkung Montabaur, Flur 44, Flurstück 114/2, eingegangen.
Die Stadt Montabaur wird um Beteiligung zur Einholung der Zustimmung gemäß § 36a i. V. m. § 31
Abs. 3 BauGB gebeten.
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Gegenstand der Bauvoranfrage ist der Ausbau des bestehenden Dachgeschosses zu
Wohnzwecken. Hierdurch soll eine zusätzliche, eigenständige Wohneinheit entstehen. Die Anzahl
der Wohnungen im Gebäude würde sich damit von derzeit vier auf künftig fünf erhöhen.
Die Antragstellerin beabsichtigt, das vorhandene Ausbaupotenzial des Dachgeschosses zu nutzen.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Tiergartenstraße“. Die beantragte
zusätzliche Wohneinheit überschreitet die dort geltende Festsetzung zur höchstzulässigen Zahl der
Wohnungen in Wohngebäuden.
Nach den vorliegenden Angaben wird darüber hinaus die zulässige Grundflächenzahl unter
Einbeziehung der nach § 19 Abs. 4 BauNVO zu berücksichtigenden Grundflächen (GRZ II) von 0,60
geringfügig auf 0,64 überschritten.
Die Planung sieht keine zusätzliche Erweiterung des Gebäudegrundrisses vor. Vielmehr soll
vorhandenes Ausbaupotenzial im bestehenden Dachgeschoss genutzt werden. Die eingereichten
Unterlagen umfassen unter anderem den Lageplan, die Grundrisse, die Gebäudeansichten, den
Freiflächenplan sowie den Nachweis der Aufenthaltsraumflächen.
Im Kellergeschoss und im Freiflächenplan sind Stellplätze dargestellt. Nach der vorliegenden
Planung wird die erforderliche Anzahl an Stellplätzen eingehalten.
Die Stadt Montabaur hat im Rahmen ihrer Beteiligung darüber zu entscheiden, ob sie dem
beantragten Vorhaben im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Bau-Turbos zustimmt. Die
abschließende Entscheidung über die Bauvoranfrage obliegt der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
2. Rechtliche Würdigung
2.1 Planungsrechtliche Ausgangslage
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Tiergartenstraße“ aus dem Jahr
2019. Für die Beurteilung sind insbesondere die Festsetzungen zur höchstzulässigen Zahl der
Wohnungen in Wohngebäuden sowie die Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung maßgeblich.
Nach Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen wird die höchstzulässige Zahl der Wohnungen abhängig
vom jeweiligen Teilbereich und der Gebäudeform begrenzt. Für den Teilbereich WA (TB 4) sind nach
Ziffer 4.3 maximal vier Wohneinheiten je Einzelhaus und zwei Wohneinheiten je Doppelhaushälfte
zulässig.
Die beantragte fünfte Wohneinheit überschreitet diese Festsetzung. Insoweit bedarf es einer
bauplanungsrechtlichen Zulassung der Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Daneben ist die angegebene Überschreitung der GRZ II von 0,60 auf 0,64 in die Entscheidung
einzubeziehen. Auch wenn die Überschreitung geringfügig ist, handelt es sich um eine zusätzliche
Abweichung, deren städtebauliche Vertretbarkeit im konkreten Einzelfall im Rahmen der
Zustimmungsentscheidung beurteilt werden sollte.
2.2 Zustimmung nach § 36a i.V.m. § 31 Abs. 3 BauGB
Die Stadt wird vorliegend nicht lediglich zum herkömmlichen gemeindlichen Einvernehmen nach §
36 BauGB beteiligt. Gegenstand der Beteiligung ist vielmehr die Zustimmung nach § 36a BauGB im
Zusammenhang mit der beantragten planungsrechtlichen Zulassung nach § 31 Abs. 3 BauGB (Bau-
Turbo).
Die Zustimmung der Gemeinde ist eine eigenständige Voraussetzung des entsprechenden
bauplanungsrechtlichen Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung hierüber obliegt der Stadt im
Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit und ihres städtebaulichen Beurteilungsspielraums.
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Dabei sind insbesondere die Auswirkungen des Vorhabens auf die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung, die mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziele sowie die konkreten Auswirkungen der
beantragten Abweichungen zu berücksichtigen.
2.3 Höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten
Die Festsetzung zur Begrenzung der Wohneinheiten dient der Steuerung der baulichen Dichte und
der Nutzungsintensität innerhalb des Plangebietes. Die festgesetzte Höchstzahl von vier
Wohneinheiten würde durch die beantragte fünfte Wohnung überschritten.
Für das Vorhaben spricht, dass die zusätzliche Wohneinheit innerhalb eines bereits bestehenden
Gebäudes geschaffen werden soll. Eine zusätzliche Bebauung des Grundstücks oder eine
Erweiterung des Gebäudegrundrisses ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht vorgesehen. Das
Vorhaben nutzt damit vorhandene Gebäudeflächen und trägt zur Schaffung zusätzlichen
Wohnraums im Bestand bei.
Die Erhöhung von vier auf fünf Wohneinheiten stellt zahlenmäßig eine begrenzte Erweiterung der
Wohnnutzung dar. Mit der zusätzlichen Wohnung geht allerdings grundsätzlich auch eine höhere
Nutzungsintensität des Gebäudes einher. Die Festsetzung zur Zahl der Wohneinheiten ist daher
nicht bedeutungslos, sondern in die städtebauliche Abwägung einzustellen.
Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass nach den vorliegenden Planunterlagen Stellplätze
vorhanden sind und die erforderliche Anzahl nach der bisherigen Prüfung eingehalten wird. Eine
zusätzliche Belastung des öffentlichen Verkehrsraums durch fehlende private Stellplätze ist danach
nicht zu erwarten.
In der Gesamtbetrachtung kann die Schaffung einer fünften Wohneinheit im bestehenden Gebäude
städtebaulich vertretbar sein. Sie führt nicht ohne Weiteres zu einer grundlegenden Veränderung
der baulichen Struktur des Grundstücks.
2.4 Überschreitung der GRZ II
Nach den vorliegenden Angaben wird die zulässige GRZ II (Gesamtversiegelung des Grundstücks
inkl. Nebenanlagen, Pflasterflächen usw.) von 0,60 auf 0,64 überschritten.
Die Überschreitung fällt mit 0,04 vergleichsweise gering aus. Nach bisheriger Verwaltungspraxis
wurde eine Überschreitung der GRZ II bis zu einem Wert von 0,65 regelmäßig als geringfügig
angesehen, ohne dass hierfür eine gesonderte Befreiung verlangt wurde.
Unabhängig davon wird die Überschreitung im vorliegenden Verfahren ausdrücklich
mitberücksichtigt und in die Zustimmungsentscheidung einbezogen. Dabei sind insbesondere das
geringe Ausmaß der Überschreitung und der Umstand zu berücksichtigen, dass die zusätzliche
Wohneinheit durch den Ausbau des bestehenden Dachgeschosses geschaffen werden soll und
keine Erweiterung des Gebäudegrundrisses vorgesehen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die Überschreitung der GRZ II städtebaulich
vertretbar.
2.5 Stellplätze und Erschließung
Die vorgelegten Planunterlagen enthalten einen Stellplatznachweis sowie einen Freiflächenplan.
Danach sind Stellplätze im Bereich des Grundstücks und in der Tiefgarage dargestellt. Es werden
18 Stellplätze für das Gebäude auf dem Grundstück dargestellt. Davon befinden sich 12 Stellplätze
in der Tiefgarage und 6 weitere Stellplätze im Freiflächenbereich des Grundstücks. Die erforderliche
Anzahl an Stellplätze wird somit eingehalten.
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Die Erschließung erfolgt über die vorhandene Grundstücksanbindung an die Kaiserstraße. Da die
zusätzliche Wohneinheit innerhalb des bestehenden Gebäudes geschaffen werden soll, ist nach den
vorliegenden Unterlagen keine neue Erschließungsanlage erforderlich.
Die abschließende Prüfung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen, der Stellplatzberechnung
und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen bleibt der zuständigen
Bauaufsichtsbehörde vorbehalten.
3. Städtebauliche Gesamtbewertung
Das Vorhaben dient der Schaffung zusätzlichen Wohnraums durch den Ausbau eines bereits
bestehenden Dachgeschosses. Die Nutzung vorhandener Gebäudeflächen ermöglicht eine
Nachverdichtung im Bestand, ohne dass nach der vorliegenden Planung eine Erweiterung des
Gebäudegrundrisses erforderlich wird.
Der Bebauungsplan „Tiergartenstraße“ enthält mit der Begrenzung der Wohneinheiten eine konkrete
Festsetzung zur Steuerung der Nutzungsintensität. Diese wird durch die Schaffung der fünften
Wohnung überschritten. Daneben wird die angegebene GRZ II geringfügig überschritten.
Für eine Zustimmung sprechen insbesondere die Beschränkung des Vorhabens auf den Ausbau
des bestehenden Dachgeschosses, die nur begrenzte Erhöhung der Wohnungszahl und die nach
bisheriger Prüfung eingehaltene Stellplatzanzahl. Eine grundlegende Veränderung der baulichen
Struktur des Grundstücks ist mit dem Vorhaben nach den vorliegenden Unterlagen nicht verbunden.
Die beiden Abweichungen sind gleichwohl eigenständig zu bewerten. Insbesondere ist zu
berücksichtigen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes weiterhin die städtebauliche
Grundlage für die Beurteilung des Grundstücks bilden. Die Zustimmung darf daher nicht allein mit
dem allgemeinen Ziel der Wohnraumschaffung begründet werden, sondern muss auf die konkreten
Auswirkungen des Vorhabens abstellen.
Aus Sicht der Verwaltung erscheint eine Zustimmung unter Berücksichtigung der genannten
Gesichtspunkte vertretbar. Die Entscheidung über die Zustimmung nach § 36a BauGB obliegt
jedoch dem Bauausschuss der Stadt Montabaur.
Die Prüfung bauordnungsrechtlicher Anforderungen (insbesondere nach der Landesbauordnung
Rheinland-Pfalz, z. B. Abstandsflächen, Brandschutz oder sonstige technische Anforderungen) ist
nicht Gegenstand dieser Entscheidung und obliegt der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde
der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises im weiteren Verfahren.
Bei ihrer Entscheidung hat die Stadt neben der Schaffung zusätzlichen Wohnraums und der
konkreten Ausgestaltung des Vorhabens auch zu berücksichtigen, dass eine Zustimmung für den
zukünftigen Umgang mit vergleichbaren Vorhaben innerhalb des Baugebietes von Bedeutung sein
und den gemeindlichen Entscheidungs- bzw. Ermessensspielraum bei späteren vergleichbaren
Fällen entsprechend beeinflussen kann.
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Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Stadt Montabaur nimmt die Bauvoranfrage zum Ausbau des
Dachgeschosses und zur Schaffung einer fünften Wohneinheit auf dem Grundstück Kaiserstraße 2,
Gemarkung Montabaur, Flur 44, Flurstück 114/2, zur Kenntnis.
Der Bauausschuss entscheidet über die Zustimmung gemäß § 36a BauGB in Verbindung mit § 31
Abs. 3 BauGB zu den beantragten Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
„Tiergartenstraße“:
1. Überschreitung der festgesetzten höchstzulässigen Zahl von vier Wohneinheiten durch die
Schaffung einer fünften Wohneinheit;
2. Überschreitung der angegebenen zulässigen GRZ II von 0,60 auf 0,64.
Zustimmung:
Der Bauausschuss stimmt dem Vorhaben im Rahmen der beantragten bauplanungsrechtlichen
Zulassung gemäß § 36a i. V. m. § 31 Abs. 3 BauGB zu. Die Zustimmung umfasst die vorstehend
genannten Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Tiergartenstraße“.
Die Zustimmung wird unter der Bedingung erteilt, dass für das Gebäude mindestens 18 Stellplätze
(12 in der Tiefgarage und 6 im Freiflächenbereich) nachgewiesen und die weiteren Festsetzungen
des Bebauungsplans eingehalten werden.
Finanzielle Auswirkungen Ja Nein
Ergebnis haushalt Finanzh aushalt
Buchungsstelle:
Projekt-Nr.:
Ansatz zzgl. Haushaltsreste und außer-/
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überplanmäßigen Bewilligungen:
bereits verausgabt: € €
durch Aufträge gebunden: € €
noch verfügbar: € €
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