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Information über den Bauantrag im Heideweg Ost, Errichtung eines Gewerbegebäude - Beherbergungsstätte auf dem Grundstück Flur-Nr. 931/12 Teilung des Grundstücks in 931/12 und 931/13 Aufteilung der Nutzung Mischgebiet - Gewerbliche Nutzung und Wohnbebauung

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Maxdorf
Datum2026-11-05
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Verbandsgemeindeverwaltung Maxdorf Informationsdrucksache Abteilung Fachbereich 4 Sachbearbeiter/in Deichelmann, Christine öffentlich Datum 20.10.2026 Aktenzeichen 610-003; BV-Nr. 33/206 072/2026/MA Bezug-Nr. 050/2026/MA Beratungsfolge Gremium Termin Beratungsstatus Ortsgemeinderat Maxdorf 05.11.2026 öffentlich zur Information Planungs- und Bauausschuss Maxdorf 26.11.2026 öffentlich zur Information Betreff: Information über den Bauantrag im Heideweg Ost, Errichtung eines Gewerbegebäude - Beherbergungsstätte auf dem Grundstück Flur-Nr. 931/12 Teilung des Grundstücks in 931/12 und 931/13 Aufteilung der Nutzung Mischgebiet - Gewerbliche Nutzung und Wohnbebauung Sachverhalt: Bebauungsplan: „Änderung VIII zum Bebauungsplan Heideweg-Ost, 2. Änderung“ Hier: Teilung eines Grundstücks in Flurstück 931/12 und 931/13. Am 03.09.26 hat der OGR die DS 050/2026/MA zur Klärung an die Verwaltung zurückgewiesen. Es sollte geprüft werden, ob Grundstücke geteilt werden durften und welche Nutzung auf den jeweiligen Grundstücken laut Bebauungsplan möglich ist. 1.Bauantrag Errichtung eines Gewerbegebäude: Beherbergungsstätte (Boardinghouse), möblierte Unterkunft für längere Aufenthalte, auf dem Grundstück mit der Flur-Nr. 931/12 Einordnung Bebauungsplan Mischgebiet / Wohnbebauung Das Grundstück liegt im Gültigkeitsbereich des Bebauungsplan Änderung VIII zum Heideweg- Ost, 2. Änderung (11.05.2023). In diesem B-Plan welcher als Mischgebiet ausgewiesen ist, wurden die Nutzungen explizit für einzelne Grundstücksbereiche für die Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung festgelegt. Gewerbliche Nutzung ist in jedem Bereich möglich, Wohnnutzung nur in den vorderen Grundstücksbereichen. Wohnbebauung ist in den Bereichen mit der Bezeichnung a möglich. In den Bereichen (schraffierte Bereiche) mit der Bezeichnung b (hintere Grundstücksteile) ist nur gewerbliche Bebauung möglich. - 2 - Laut der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes: B 1 Art der baulichen Nutzung B 1.1 Das Plangebiet MI wird als Mischgebiet festgesetzt B 1.1.1 allgemein zulässige Nutzungen: - Wohngebäude - Geschäfts- und Bürogebäude - Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes - Sonstige Gewerbebetriebe u.a. B 1.1.3 Baugebietsinterne Gliederung nach §1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO Das Mischgebiet wird in die Bereiche a, a1 und b gegliedert. Im Bereich b ist Wohnen nicht zulässig. B 2.5.1 Im Mischgebiet sind je Wohngebäude maximal 2 Wohnungen zulässig B 2.5.2 Abweichend davon darf auf der mit a1 gekennzeichneten Teilfläche des Mischgebietes, die Zahl der Wohnungen auf 15 erhöht werden, wenn die Wohngebäude mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. Die Stellplatzverpflichtung wird von der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis als Genehmigungsbehörde geprüft, da es sich hier um Bauordnungsrecht handelt. Es kann jedoch angemerkt werden, dass laut der Verwaltungsvorschrift für Stellplätze bei Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben für jeweils 2 – 6 Betten ein Stellplatz vorgesehen sein sollte. Der Begriff: Boardinghouse oder Appartementhaus ist ein Beherbergungsbetrieb, welcher für längere Aufenthalte meist in städtischer Umgebung Zimmer oder Appartements vermietet. Der Hotel- und Gaststättenverband: „Das Boardinghouse ist ein Beherbergungsbetrieb, der sich an meist an Langzeitnutzer in städtischer Umgebung wendet. Die Zimmer sind von ihrer Ausstattung an privaten Wohnungen ausgerichtet. Der Service reicht von sehr geringem Angebot bis zu einem hotelmäßigen Room Service.“ Der Planer hat ein Exposé eingereicht, dass der Anlage beigefügt ist. - 3 - → Daher ist das beschriebene Boardinghouse einem Beherbergungsbetrieb zuzuordnen und kann im Bereich des Mischgebietes im Bereich b, welcher dem Gewerbe vorbehalten ist, genehmigt werden. Der Bauantrag wird von der Kreisverwaltung geprüft. Aufgrund des Fristablaufs (2 Monate) wurde der positive Beschlussauszug vom Planungs- und Bauausschuss an die Kreisverwaltung geschickt. 2. Teilung des ursprünglichen Grundstücks / Bauantrag Flur-Nr. 931/13 Teilung von Grundstück nach § 19 BauGB Abs.1: „Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstückteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück oder als Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken eingetragen werden soll. Abs. 2 „Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplan dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.“ Das Grundstück durfte durch den Eigentümer geteilt und veräußert werden. Einzige Bedingung aus dem Bebauungsplan ist die Grundstücksgröße mit mindestens 600 m². Bei der Teilung von Grundstücken wird weder die Kreisverwaltung noch die Verbandsgemeinde beteiligt. Für die Teilung dieses Grundstück bedurfte es keiner Genehmigung, die Vorgaben aus dem Bebauungsplan wurden eingehalten. 3. Bauantrag Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten im Freistellungsverfahren n. § 67 LBauO Für das Grundstück 931/13 war ein Bauantrag bei der Kreisverwaltung eingegangen. Dieser Bauantrag war von der Kreisverwaltung zurückgewiesen worden, weil der Bauantrag im Freistellungsverfahren nach § 67 Landesbauordnung bei der Verbandsgemeinde zu stellen war. Der Bauantrag für die Wohnbebauung mit einem Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten war daher rechtmäßig am 19.08.2026 von Herrn Lupberger als Baudezernent genehmigt worden, weil das BVH den Festsetzungen aus dem Bebauungsplan entspricht und keine Abweichungen enthält. Beschlussvorschlag: Kein Beschluss, nur Information - 4 - Finanzielle Auswirkungen: Haushaltsmittel erforderlich: Keine Haushaltsmittel stehen bereit: nicht notwendig gez. Christine Deichelmann gez. Werner Baumann Sachbearbeiterin Ortsbürgermeister

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