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Neufassung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Maxdorf
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Maxdorf |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung Maxdorf
Drucksache Abteilung Fachbereich 3
Sachbearbeiter/in Breier, René
öffentlich Datum 07.05.2026
Aktenzeichen 731-01/ 4 RB
031/2026/MA
Bezug-Nr.
Beratungsfolge
Gremium Termin Beratungsstatus
Haupt- und Finanzausschuss Maxdorf 22.10.2026 öffentlich vorberatend
Ortsgemeinderat Maxdorf 05.11.2026 öffentlich beschließend
Betreff: Neufassung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Maxdorf
Sachverhalt:
Das neue Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz, das am 27. September 2025 in Kraft trat, bringt
bedeutende Änderungen im Bestattungsrecht mit sich, welche damit auch auf die Ortsgemeinde
Maxdorf und deren Friedhof sich auswirken wird. Die Verwaltung hat daher entschieden, für die
Ortsgemeinde Maxdorf nicht nur eine Änderung, sondern eine Neufassung der Friedhofssatzung
in die Wege zu leiten.
Dadurch soll der Umsetzung des neuen Bestattungsrechtes entsprechende Rechnung getragen
werden. Die Neufassung der Friedhofssatzung ist an die Mustersatzung des Gemeinde- und
Städtebundes angelehnt und auf die örtlichen Gegebenheiten angepasst worden.
Die wichtigsten Änderungen im Bestattungsgesetz sind u.a. die Abschaffung der allgemeinen
Sargpflicht für Bestattungen auf dem Friedhof. Aber auch neue Bestattungsformen -hierzu zählen
insbesondere Flussbestattungen, oder auch das Verstreuen und Aufbewahren der Asche-
können auch außerhalb von Friedhöfen unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht werden.
Als weitere Alternativmöglichkeit sind ebenfalls sog. Tuchbestattungen zukünftig möglich.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Person vor dem Ableben eine Totenfürsorgeverfügung
unterzeichnet haben, die der Friedhofsverwaltung vorgelegt werden muss.
Eine weitere neue Bestattungsmöglichkeit ist u.a. die Asche-Teilung für die Verarbeitung als
Erinnerungsstücke, d.h. die Asche des Verstorbenen darf nach Wunsch in Erinnerungsstücke
verarbeitet werden, wie z.B. Schmuck oder Steine und das Verteilen der Asche auf einem
ausgewiesenen Friedhofsteil sofern dies im Voraus verfügt wurde.
Da sich die Bestattungskultur im Wandel befindet, müssen diese Bestattungsformen in einer
neuen Satzung übernommen werden. Um gleichzeitig die Attraktivität der kommunalen Friedhöfe
zu sichern, ist es sinnvoll, diese bestehenden Angebote in der Friedhofssatzung um zusätzliche
Grabformen zu aktualisieren.
Die Friedhofsgebührensatzung wird nach Erlass der neuen Friedhofssatzung separat angepasst.
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Beschlussvorschlag:
Die Ortsgemeinde Maxdorf stimmt der Neufassung der vorliegenden Friedhofssatzung zu.
Finanzielle Auswirkungen:
Haushaltsmittel erforderlich: Nein, für den Erlass der Friedhofssatzung sind keine
Haushaltsmittel notwendig.
Haushaltsmittel stehen bereit: Nein, für die Neufassung der Satzung werden keine Mittel aus
dem Haushalt der Ortsgemeinde beansprucht.
gez. René Breier gez. Werner Baumann
Fachbereichsleiter Ortsbürgermeister
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