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Beratung und Beschlussfassung über die Anpassung der Vorteilssätze für alle Beitragspflichtigen ohne Gewerbeanmeldung als Vermieter von Ferienobjekten ab dem Beitragsjahr 2026
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Loreley |
| Datum | 2026-11-12 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
S I T Z U N G S V O R L A G E
G E M E I N D E O S T E R S P A I
WP 2024/2029 | 2026-Osterspai-010 | Az.: 004-12-14
Beratungsfolge Datum Öffentlichkeitsstatus TOP
Finanz- und Bauausschuss öffentlich
Gemeinderat öffentlich
Anlage: keine
Tourismusbeitrag:
Einheitliche Beschlussfassung des Vorteilssatzes für ALLE Beitragspflichtigen
ohne Gewerbeanmeldungen als Vermieter von Ferienobjekten ab dem Beitrags-
jahr 2026
Erläuterungen:
Bislang erfolgte für jede private Vermietung von Ferienobjekten ohne Gewerbeanmeldung nach
Aufnahme der Vermietungstätigkeit eine gesonderte Beratung und Beschlussfassung des
jeweiligen Vorteilssatzes durch den Gemeinderat.
Für private Vermietungen von Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Ferienappartments sowie
Privatzimmern ohne Frühstück wurde hierbei regelmäßig ein Vorteilssatz von 100 % in der
Ortsgemeinde Osterspai festgesetzt.
Da sich diese Vermietungsformen hinsichtlich ihrer touristischen Vorteilslage und ihrer Art der
Leistungserbringung im Wesentlichen nicht unterscheiden, ist eine einheitliche Bewertung
sachgerecht. Die Verwaltung schlägt daher vor, ab dem Beitragsjahr 2026 für sämtliche
Beitragspflichtigen, die Ferienobjekte ohne Gewerbeanmeldung vermieten, einen einheitlichen
Vorteilssatz von 100 % festzusetzen. Hierdurch werden vergleichbare Sachverhalte
gleichbehandelt und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand bei der Festsetzung und Abrechnung
des Tourismusbeitrages reduziert.
Im Rahmen der Erhebung des Tourismusbeitrages werden Umsätze aus ausschließlich
beruflich veranlassten Übernachtungen weiterhin nicht der Beitragsbemessung zugrunde
gelegt, sofern entsprechende Nachweise vorgelegt werden (z.B. Rechnungsstellung an den
jeweiligen Arbeitgeber oder das beauftragte Unternehmen). Diese Umsätze bleiben bei der
Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes unberücksichtigt.
Beitragspflichtige Beherbergungsbetriebe mit Gewerbeanmeldung sind von dieser Regelung
nicht erfasst. Für diese erfolgt die Festsetzung des jeweiligen Vorteilssatzes weiterhin im
Einzelfall per Beschlussfassung durch den Gemeinderat.
Für Hotels und Pensionen in der Ortsgemeinde Osterspai gilt weiterhin der bereits festgesetzte
Vorteilssatz von 100 %. Diese Betriebe sind daher nicht Gegenstand der vorliegenden
Beschlussfassung und müssen ihren gesamten Umsatz mitteilen.
Die unterschiedlichen Reingewinnsätze ergeben sich aus der jeweiligen Betriebsart und
berücksichtigen die unterschiedlichen objektiven Gewinnmöglichkeiten der
Beherberungsbetriebe. Hierbei wird unterschieden zwischen
a) Hotels, Gasthöfen und Pensionen mit Halb- oder Vollpension
b) Hotel garnis, Gasthöfen und Pensionen mit Frühstück
c) Vermietung von Ferienwohnungen/-appartments/-häusern, Privatzimmern ohne
Frühstück
Zur Information und zur Überprüfung der Vollständigkeit wird die Verwaltung dem Gemeinderat
künftig regelmäßig eine Übersicht der privaten Vermietungen von Ferienobjekten zur Verfügung
stellen.
Haushaltsmäßige Voraussetzungen/Folgen auf den Finanzplanungszeitraum:
Es sind keine negativen Auswirkungen auf den Haushalt der Ortsgemeinde Osterspai zu erwar-
ten.
Beschlussempfehlung:
Der Gemeinderat beschließt, für alle beitragspflichtigen privaten Vermietungen von
Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Ferienappartments sowie Privatzimmern ohne Frühstück,
die ohne Gewerbeanmeldung betrieben werden, ab dem Beitragsjahr 2026 einen einheitlichen
Vorteilssatz von 100 % festzusetzen.
Der Vorteilssatz gilt ab Aufnahme der Vermietungstätigkeit und wird für die Dauer des
Betriebes zugrunde gelegt, sofern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen
Verhältnisse nicht wesentlich ändern.
Hotels und Pensionen mit einem bereits festgesetzten Vorteilssatz von 100 % sind von dieser
Beschlussfassung nicht betroffen.
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