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Beratung und Beschlussfassung über die Anpassung der Vorteilssätze für alle Beitragspflichtigen ohne Gewerbeanmeldung als Vermieter von Ferienobjekten ab dem Beitragsjahr 2026

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Loreley
Datum2026-11-12
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S I T Z U N G S V O R L A G E G E M E I N D E O S T E R S P A I WP 2024/2029 | 2026-Osterspai-010 | Az.: 004-12-14 Beratungsfolge Datum Öffentlichkeitsstatus TOP Finanz- und Bauausschuss öffentlich Gemeinderat öffentlich Anlage: keine Tourismusbeitrag: Einheitliche Beschlussfassung des Vorteilssatzes für ALLE Beitragspflichtigen ohne Gewerbeanmeldungen als Vermieter von Ferienobjekten ab dem Beitrags- jahr 2026 Erläuterungen: Bislang erfolgte für jede private Vermietung von Ferienobjekten ohne Gewerbeanmeldung nach Aufnahme der Vermietungstätigkeit eine gesonderte Beratung und Beschlussfassung des jeweiligen Vorteilssatzes durch den Gemeinderat. Für private Vermietungen von Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Ferienappartments sowie Privatzimmern ohne Frühstück wurde hierbei regelmäßig ein Vorteilssatz von 100 % in der Ortsgemeinde Osterspai festgesetzt. Da sich diese Vermietungsformen hinsichtlich ihrer touristischen Vorteilslage und ihrer Art der Leistungserbringung im Wesentlichen nicht unterscheiden, ist eine einheitliche Bewertung sachgerecht. Die Verwaltung schlägt daher vor, ab dem Beitragsjahr 2026 für sämtliche Beitragspflichtigen, die Ferienobjekte ohne Gewerbeanmeldung vermieten, einen einheitlichen Vorteilssatz von 100 % festzusetzen. Hierdurch werden vergleichbare Sachverhalte gleichbehandelt und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand bei der Festsetzung und Abrechnung des Tourismusbeitrages reduziert. Im Rahmen der Erhebung des Tourismusbeitrages werden Umsätze aus ausschließlich beruflich veranlassten Übernachtungen weiterhin nicht der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, sofern entsprechende Nachweise vorgelegt werden (z.B. Rechnungsstellung an den jeweiligen Arbeitgeber oder das beauftragte Unternehmen). Diese Umsätze bleiben bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes unberücksichtigt. Beitragspflichtige Beherbergungsbetriebe mit Gewerbeanmeldung sind von dieser Regelung nicht erfasst. Für diese erfolgt die Festsetzung des jeweiligen Vorteilssatzes weiterhin im Einzelfall per Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Für Hotels und Pensionen in der Ortsgemeinde Osterspai gilt weiterhin der bereits festgesetzte Vorteilssatz von 100 %. Diese Betriebe sind daher nicht Gegenstand der vorliegenden Beschlussfassung und müssen ihren gesamten Umsatz mitteilen. Die unterschiedlichen Reingewinnsätze ergeben sich aus der jeweiligen Betriebsart und berücksichtigen die unterschiedlichen objektiven Gewinnmöglichkeiten der Beherberungsbetriebe. Hierbei wird unterschieden zwischen a) Hotels, Gasthöfen und Pensionen mit Halb- oder Vollpension b) Hotel garnis, Gasthöfen und Pensionen mit Frühstück c) Vermietung von Ferienwohnungen/-appartments/-häusern, Privatzimmern ohne Frühstück Zur Information und zur Überprüfung der Vollständigkeit wird die Verwaltung dem Gemeinderat künftig regelmäßig eine Übersicht der privaten Vermietungen von Ferienobjekten zur Verfügung stellen. Haushaltsmäßige Voraussetzungen/Folgen auf den Finanzplanungszeitraum: Es sind keine negativen Auswirkungen auf den Haushalt der Ortsgemeinde Osterspai zu erwar- ten. Beschlussempfehlung: Der Gemeinderat beschließt, für alle beitragspflichtigen privaten Vermietungen von Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Ferienappartments sowie Privatzimmern ohne Frühstück, die ohne Gewerbeanmeldung betrieben werden, ab dem Beitragsjahr 2026 einen einheitlichen Vorteilssatz von 100 % festzusetzen. Der Vorteilssatz gilt ab Aufnahme der Vermietungstätigkeit und wird für die Dauer des Betriebes zugrunde gelegt, sofern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Verhältnisse nicht wesentlich ändern. Hotels und Pensionen mit einem bereits festgesetzten Vorteilssatz von 100 % sind von dieser Beschlussfassung nicht betroffen. Seite 2

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