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Beratung und Beschlussfassung über das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 31 BauGB zum Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "In den Bremenstücker" zum Bauvorhaben in der Gemarkung Dachsenhausen, Flur 9, Flurstück 253

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Loreley
Datum2026-11-05
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S I T Z U N G S V O R L A G E G E M E I N D E D A C H S E N H A U S E N WP 2024/2029 | 2026-Dachsenhausen-010 | Az.: 004-12-04 Beratungsfolge Datum Öffentlichkeitsstatus TOP Gemeinderat Anlage: ___________ Beratung und Beschlussfassung über das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 31 BauGB zum Antrag auf Befreiung von den Festset- zungen des Bebauungsplans „In den Bremenstücker“ zum Bauvorhaben in der Gemarkung Dachsenhausen, Flur 9, Flurstück 253 Erläuterungen: Die Antragsteller beabsichtigen die Errichtung einer gepflasterten Terrasse mit einer Grundflä- che von 32,70 m² angrenzend an das Wohnhaus im rückwärtigen Grundstücksbereich. Die Abstände zu den Nachbargrenzen werden eingehalten. Jedoch wird die gemäß dem Bebau- ungsplan vorgegebene überbaubare Fläche um ca. 20 m² überschritten. Hierzu liegt ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans vor, über welchen der Gemeinderat zu entscheiden hat. Die Grundflächenzahl, welche vorgibt wieviel Fläche auf dem Grundstück überbaut werden darf, wird eingehalten. § 31 Abs. 2 BauGB sieht folgendes vor: (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anla- gen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öf- fentlichen Belangen vereinbar ist. (3) Mit Zustimmung der Gemeinde kann im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belan- gen vereinbar ist. Die Befreiung nach Satz 1 ist mit öffentlichen Belangen insbesondere dann nicht vereinbar, wenn sie aufgrund einer überschlägigen Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen hat. Eine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen liegt aus Sicht der Verwaltung nicht vor. Städ- tebaulich ist das Vorhaben ebenfalls vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und eine Versagung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde, da in der Umge- bungsbebauung ähnliche Vorhaben zu finden sind. Haushaltsmäßige Voraussetzungen/Folgen auf den Finanzplanungszeitraum: Es sind keine negativen Auswirkungen auf den Haushalt der Ortsgemeinde Dachsenhausen zu erwarten. Beschlussempfehlung: Der Ortsgemeinderat Dachsenhausen stellt das gemeindliche Einvernehmen zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 36 BauGB i. V. m. § 31 BauGB zur Errich- tung einer Terrasse her. Seite 2

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