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Beratung und Beschlussfassung über das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 BauGB i. V. n. § 35 BauGB zum Bauantrag in der Gemarkung Dachsenhausen, Flur 29, Flurstücke 152/1 und 152/2

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Loreley
Datum2026-11-05
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S I T Z U N G S V O R L A G E G E M E I N D E D A C H S E N H A U S E N WP 2024/2029 | 2026-Dachsenhausen-009 | Az.: 004-12-04 Beratungsfolge Datum Öffentlichkeitsstatus TOP Gemeinderat öffentlich Anlage: ___________ Beratung und Beschlussfassung über das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 BauGB i. V. n. § 35 BauGB zum Bauantrag in der Gemarkung Dachsen- hausen, Flur 29, Flurstücke 152/1 und 152/2 Erläuterungen: Für das Grundstück in der Gemarkung Dachsenhausen, Flur 29, Flurstücke 152/1 und 152/2 liegt ein Antrag auf Nutzungsänderung vor. Das auf dem Grundstück vorhandene Gebäude wird derzeit als Einfamilienwohnhaus mit gastronomischer Nutzung genutzt. Beantragt wird die Änderung der bisherigen Nutzung zu einem reinen Einfamilienwohnhaus. Das Bauvorhaben wird in nachfolgendem Kartenausschnitt dargestellt. Im Rahmen der beantragten Nutzungsänderung sind keine baulichen Veränderungen an der bestehenden Gebäudehülle vorgesehen. Insbesondere erfolgen keine Änderungen der Kuba- tur, der Gebäudehöhe, der Dachform oder der äußeren Gestaltung des bestehenden Gebäu- des. Die geplante Maßnahme beschränkt sich somit ausschließlich auf die Änderung der be- stehenden Nutzung. Die vorhandene Bausubstanz und das äußere Erscheinungsbild des Ge- bäudes bleiben unverändert. Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich und ist daher bau- planungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Durch die Aufgabe der bisherigen gastro- nomischen Nutzung und die Rückführung auf eine reine Wohnnutzung ist davon auszugehen, dass sich die Nutzung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umgebung grundsätzlich redu- ziert. Insbesondere ist mit einer Verringerung des mit der gastronomischen Nutzung verbunde- nen Besucher- und Fahrzeugverkehrs sowie möglicher Immissionen zu rechnen. Da an der Gebäudehülle keine Änderungen vorgenommen werden, entsteht durch die bean- tragte Nutzungsänderung keine zusätzliche bauliche Inanspruchnahme des Außenbereichs. Die abschließende bauplanungsrechtliche Beurteilung obliegt der zuständigen Bauaufsichtsbe- hörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Haushaltsmäßige Voraussetzungen/Folgen auf den Finanzplanungszeitraum: Es sind keine negativen Auswirkungen auf den Haushalt der Ortsgemeinde Dachsenhausen zu erwarten. Beschlussempfehlung: Der Ortsgemeinderat Dachsenhausen stellt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB i. V. m. § 35 BauGB zum Bauantrag her. Seite 2

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