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Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB BV-Nr.: 38/baug/2026-0169/Nu Antrag auf Baugenehmigung Antrag auf Baugenehmigung zum Aufstellen eines Baucontainers sowie einer Lagerfläche im Außenbereich. Fristablauf: 17.11.2026

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Leiningerland
Datum2026-11-09
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2026-0820 Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB Thema BV-Nr.: 38/baug/2026-0169/Nu Antrag auf Baugenehmigung Antrag auf Baugenehmigung zum Aufstellen eines Baucontainers sowie einer Lagerfläche im Außenbereich. Fristablauf: 17.11.2026 Gremium Neuleiningen: Bauausschuss (öffentliche Sitzung) Neuleiningen: Gemeinderat (öffentliche Sitzung) Verfasser Nuhfer, Tobias Verantwortlich Krauß, Daniel Haushaltsrelevanz keine Beschlussvorschlag: Die Ortsgemeinde versagt das Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 BauGB mit der Begründung, das dem Vorhaben im Außenbereich gem. § 35 (2) BauGB, die Belange des § 35 (3) BauGB, entgegengehalten werden können. Insbesondere steht das Vorhaben im Widerspruch zur Darstellung im Flächennutzungsplan, der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Sachverhalt: Der Antragsteller hat einen Bauantrag zur Errichtung eines Baucontainers sowie der Herstellung einer Abstellfläche von über 300 m² Größe für Fahrzeuge, Anhänger und Arbeitsmaterial im Außenbereich der Gemeinde Neuleiningen (Nackterhof) eingereicht. 1. Darstellung des Flächennutzungsplanes Bemerkung: Ackerland und Wirtschaftsgrünland. 2. Bebauungsplan Bemerkung: - 3. Bauplanungsrechtliche Beurteilung Bemerkung: Vorhaben gemäß § 35 (2) BauGB 4. Erschließung Bemerkung: Erschließung ist nicht gesichert. Nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich. Zufahrt zu beantragter Abstellfläche nur über Wirtschaftsweg möglich. Verkehrstechnische Erschließung gilt als nicht gesichert. 5. Grundstück: Gemarkung Neuleiningen, Flur , Flurstück 1358, Nackterhof 7 A Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich (§ 35 BauGB), da es sich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) befindet, noch dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen ist. Es kann auch nicht unter § 35 (1) BauGB eingeordnet werden, da das Vorhaben keine Privilegierungstatbestände erfüllt. Nach § 35 (2) BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben 1. Den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, 2. Den Darstellungen eines Landschaftsplanes oder sonstigen Planes, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts widerspricht, 3. Schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt ist, 4. Unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, 5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, 6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt oder Wasserwirtschaft gefährdet, 7. Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder 8. Die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört (§ 35 Abs. 3 BauGB) Im vorliegenden Fall steht das Vorhaben im Widerspruch zur Darstellung im Flächennutzungsplan (Ackerland und Wirtschaftsgrünland), der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Aus Sicht der Verwaltung ist das geplante Bauvorhaben baurechtlich unzulässig. 2

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