Startseite › Verbandsgemeinde Leiningerland › Dokument
Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB BV-Nr.: 38/baug/2026-0169/Nu Antrag auf Baugenehmigung Antrag auf Baugenehmigung zum Aufstellen eines Baucontainers sowie einer Lagerfläche im Außenbereich. Fristablauf: 17.11.2026
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Leiningerland |
| Datum | 2026-11-09 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
2026-0820
Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB
Thema
BV-Nr.: 38/baug/2026-0169/Nu
Antrag auf Baugenehmigung
Antrag auf Baugenehmigung zum Aufstellen eines Baucontainers sowie
einer Lagerfläche im Außenbereich.
Fristablauf: 17.11.2026
Gremium
Neuleiningen: Bauausschuss (öffentliche Sitzung)
Neuleiningen: Gemeinderat (öffentliche Sitzung)
Verfasser Nuhfer, Tobias Verantwortlich Krauß, Daniel
Haushaltsrelevanz keine
Beschlussvorschlag:
Die Ortsgemeinde versagt das Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 BauGB mit der Begründung, das
dem Vorhaben im Außenbereich gem. § 35 (2) BauGB, die Belange des § 35 (3) BauGB,
entgegengehalten werden können.
Insbesondere steht das Vorhaben im Widerspruch zur Darstellung im Flächennutzungsplan, der
Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten.
Sachverhalt:
Der Antragsteller hat einen Bauantrag zur Errichtung eines Baucontainers sowie der Herstellung
einer Abstellfläche von über 300 m² Größe für Fahrzeuge, Anhänger und Arbeitsmaterial im
Außenbereich der Gemeinde Neuleiningen (Nackterhof) eingereicht.
1. Darstellung des Flächennutzungsplanes
Bemerkung: Ackerland und Wirtschaftsgrünland.
2. Bebauungsplan
Bemerkung: -
3. Bauplanungsrechtliche Beurteilung
Bemerkung: Vorhaben gemäß § 35 (2) BauGB
4. Erschließung
Bemerkung:
Erschließung ist nicht gesichert.
Nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich. Zufahrt zu beantragter Abstellfläche nur
über Wirtschaftsweg möglich. Verkehrstechnische Erschließung gilt als nicht gesichert.
5. Grundstück: Gemarkung Neuleiningen, Flur , Flurstück 1358, Nackterhof 7 A
Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich (§ 35 BauGB), da es sich weder im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) befindet, noch dem Innenbereich (§ 34
BauGB) zuzuordnen ist. Es kann auch nicht unter § 35 (1) BauGB eingeordnet werden, da das
Vorhaben keine Privilegierungstatbestände erfüllt.
Nach § 35 (2) BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre
Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung
gesichert ist.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
1. Den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht,
2. Den Darstellungen eines Landschaftsplanes oder sonstigen Planes, insbesondere des
Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts widerspricht,
3. Schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt ist,
4. Unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für
Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für
sonstige Aufgaben erfordert,
5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des
Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert
beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt oder Wasserwirtschaft
gefährdet,
7. Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt
oder
8. Die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört (§ 35 Abs. 3 BauGB)
Im vorliegenden Fall steht das Vorhaben im Widerspruch zur Darstellung im
Flächennutzungsplan (Ackerland und Wirtschaftsgrünland), der Außenbereich ist grundsätzlich
von Bebauung freizuhalten.
Aus Sicht der Verwaltung ist das geplante Bauvorhaben baurechtlich unzulässig.
2
Text aus PDF extrahiert