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Änderung des Verkaufspreises für die restlichen Baugrundstücke im Neubaugebiet "Viehtrift III"

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen
Datum2026-11-13
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Dokument

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>>> Wahlperiode: 2024 – 2029 <<< Beschlussvorlage Bauen Vorlage-Nr.: 2026/043/024 Verantwortlich: Martin Zerfaß Aktenzeichen: Verfasser: Angelika Shilinski Datum: 28.10.2026 Beratungsfolge: Gremium Datum TOP-Nr. Status Ortsgemeinderat Horbruch 13.11.2026 5 öffentlich Beratungsgegenstand: Änderung des Verkaufspreises für die restlichen Baugrundstücke im Neubaugebiet "Viehtrift III" Sachverhalt/Rechtslage: Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Horbruch hat in seiner Sitzung am 20.10.2025 folgendes beschlossen: „Der Gemeinderat beschließt nach Bekanntgabe der für die Gemeinde entstandenen oder entstehenden Kosten die Bauplätze zu einem Quadratmeterpreis von 90,-Euro zu verkaufen. Es soll eine Bauverpflichtung für die Grundstücke in den notariellen Kaufvertrag eingetragen werden. Der Käufer hat bis spätestens 5 Jahre nach dem Grundbucheintrag ein bezugsfertiges Wohnhaus nach Richtlinien des zu dieser Zeit gültigen Bebauungsplans zu errichten. Wird das Wohnhaus nicht innerhalb dieser Frist errichtet, hat die Gemeinde das Recht, das Grundstück rückabzuwickeln. Alle dadurch entstehenden Kosten trägt der ursprüngliche Käufer. Das Grundstück muss in dem gleichen Zustand zurückgegen werden, wie es von der Gemeinde übergeben wurde. Sollten Kosten um den einwandfreien Zustand herzustellen entstehen, so trägt diese ebenfalls der ursprüngliche Käufer.“ Nun soll der Verkaufspreis angepasst werden. Beschlussvorschlag: Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Horbruch beschließt den Verkaufspreis für die restlichen Baugrundstücke des Neubaugebietes „Viehtrift III“ auf einen Preis von 102,-- €/m² zu erhöhen. Familien mit Kindern wird beim Erwerb eines Baugrundstücks ein Kinderbonus in Form eines Preisnachlasses auf den vorgenannten Verkaufspreis gewährt. Der Preisnachlass beträgt: • bei 1 Kind: 5,00 €/m² • bei 2 Kindern: 9,00 €/m² • bei 3 oder mehr Kindern: 12,00 €/m² Der Kinderbonus wird auf maximal drei berücksichtigungsfähige Kinder begrenzt. Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich Kinder, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Haushalt des Käufers gehören und nach Fertigstellung des Wohngebäudes gemeinsam mit dem Käufer ihren Hauptwohnsitz auf dem erworbenen Grundstück begründen werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderbonus sind im notariellen Kaufvertrag verbindlich zu regeln. Für Käufer, denen ein Kinderbonus gewährt wird, wird eine Selbstnutzungspflicht von zwölf Jahren ab Bezugsfertigkeit des Wohnhauses vereinbart. Während dieser Dauer von zwölf Jahren darf das Grundstück einschließlich des darauf errichteten Wohnhauses ohne vorherige schriftliche Zustimmung >>> Wahlperiode: 2024 – 2029 <<< des Ortsgemeinde weder ganz noch teilweise veräußert oder vermietet oder sonst dauerhaft Dritten zur Nutzung überlassen werden. Ausnahmen können in begründeten Fällen durch die Ortsgemeinde zugelassen werden. Für den Fall, dass gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstoßen wird, insbesondere gegen die Selbstnutzungspflicht oder das Vermietungs- bzw. Veräußerungsverbot, ist die Ortsgemeinde berechtigt, den gewährten Kinderbonus ganz oder anteilig zurückzufordern. Der zurückzuzahlende Betrag ist nach Maßgabe der im notariellen Kaufvertrag festzulegenden Regelungen zu verzinsen. Die bereits für die Baugrundstücke bestehende Bauverpflichtung bleibt unverändert bestehen. Anlagen: - - -

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