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Änderung des Verkaufspreises für die restlichen Baugrundstücke im Neubaugebiet "Viehtrift III"
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen |
| Datum | 2026-11-13 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
>>> Wahlperiode: 2024 – 2029 <<<
Beschlussvorlage
Bauen Vorlage-Nr.: 2026/043/024
Verantwortlich: Martin Zerfaß Aktenzeichen:
Verfasser: Angelika Shilinski Datum: 28.10.2026
Beratungsfolge:
Gremium Datum TOP-Nr. Status
Ortsgemeinderat Horbruch 13.11.2026 5 öffentlich
Beratungsgegenstand:
Änderung des Verkaufspreises für die restlichen Baugrundstücke im Neubaugebiet "Viehtrift III"
Sachverhalt/Rechtslage:
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Horbruch hat in seiner Sitzung am 20.10.2025 folgendes
beschlossen:
„Der Gemeinderat beschließt nach Bekanntgabe der für die Gemeinde entstandenen oder
entstehenden Kosten die Bauplätze zu einem Quadratmeterpreis von 90,-Euro zu verkaufen. Es soll eine
Bauverpflichtung für die Grundstücke in den notariellen Kaufvertrag eingetragen werden. Der Käufer
hat bis spätestens 5 Jahre nach dem Grundbucheintrag ein bezugsfertiges Wohnhaus nach Richtlinien
des zu dieser Zeit gültigen Bebauungsplans zu errichten. Wird das Wohnhaus nicht innerhalb dieser
Frist errichtet, hat die Gemeinde das Recht, das Grundstück rückabzuwickeln. Alle dadurch
entstehenden Kosten trägt der ursprüngliche Käufer. Das Grundstück muss in dem gleichen Zustand
zurückgegen werden, wie es von der Gemeinde übergeben wurde. Sollten Kosten um den einwandfreien
Zustand herzustellen entstehen, so trägt diese ebenfalls der ursprüngliche Käufer.“
Nun soll der Verkaufspreis angepasst werden.
Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Horbruch beschließt den Verkaufspreis für die restlichen
Baugrundstücke des Neubaugebietes „Viehtrift III“ auf einen Preis von 102,-- €/m² zu erhöhen.
Familien mit Kindern wird beim Erwerb eines Baugrundstücks ein Kinderbonus in Form eines
Preisnachlasses auf den vorgenannten Verkaufspreis gewährt.
Der Preisnachlass beträgt:
• bei 1 Kind: 5,00 €/m²
• bei 2 Kindern: 9,00 €/m²
• bei 3 oder mehr Kindern: 12,00 €/m²
Der Kinderbonus wird auf maximal drei berücksichtigungsfähige Kinder begrenzt.
Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich Kinder, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen
Kaufvertrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Haushalt des Käufers gehören und
nach Fertigstellung des Wohngebäudes gemeinsam mit dem Käufer ihren Hauptwohnsitz auf dem
erworbenen Grundstück begründen werden.
Die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderbonus sind im notariellen Kaufvertrag verbindlich
zu regeln.
Für Käufer, denen ein Kinderbonus gewährt wird, wird eine Selbstnutzungspflicht von zwölf Jahren ab
Bezugsfertigkeit des Wohnhauses vereinbart. Während dieser Dauer von zwölf Jahren darf das
Grundstück einschließlich des darauf errichteten Wohnhauses ohne vorherige schriftliche Zustimmung
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des Ortsgemeinde weder ganz noch teilweise veräußert oder vermietet oder sonst dauerhaft Dritten
zur Nutzung überlassen werden.
Ausnahmen können in begründeten Fällen durch die Ortsgemeinde zugelassen werden.
Für den Fall, dass gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstoßen wird, insbesondere gegen die
Selbstnutzungspflicht oder das Vermietungs- bzw. Veräußerungsverbot, ist die Ortsgemeinde
berechtigt, den gewährten Kinderbonus ganz oder anteilig zurückzufordern. Der zurückzuzahlende
Betrag ist nach Maßgabe der im notariellen Kaufvertrag festzulegenden Regelungen zu verzinsen.
Die bereits für die Baugrundstücke bestehende Bauverpflichtung bleibt unverändert bestehen.
Anlagen:
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