Startseite › Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen › Dokument

Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplanes "Solarpark Hottenbach"

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen
Datum2026-11-09
QuelleQuelldokument herunterladen →

Dokument

Extrahierter Text

>>> Wahlperiode: 2024 – 2029 <<< Beschlussvorlage Bauen Vorlage-Nr.: 2026/044/016 Verantwortlich: Martin Zerfaß Aktenzeichen: 3/610-13-044 Verfasser: Volker Schwinn Datum: 29.10.2026 Beratungsfolge: Gremium Datum TOP-Nr. Status Ortsgemeinderat Hottenbach 09.11.2026 2 öffentlich Beratungsgegenstand: Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplanes "Solarpark Hottenbach" Sachverhalt/Rechtslage: Der Stadtwerkeverbund Trianel Energieprojekte GmbH & Co. KG mit der Projektiererin für erneuerbare Energien, SolNet GmbH, planen in der Ortsgemeinde Hottenbach die Errichtung eines Solarparks. Der geplante Solarpark ist ca. 36,8 ha groß. Das Plangebiet befindet sich nordwestlich des Siedlungskörpers der Ortsgemeinde Hottenbach in den Fluren 26 und 30, in den Gemarkungsbereichen „Struth“, „Auf der Alten Wies“ und „Auf dem Hahn“. Die Erschließung des Plangebietes ist über vorhandene Feldwirtschaftswege gewährleistet. Der Solarpark dient der regenerativen Erzeugung von Strom und der gleichzeitigen Reduzierung des Verbrauchs fossiler Energieträger. Die Bundesregierung verabschiedete mit dem „Osterpaket“ im Frühjahr 2022 die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten. Ziel ist der beschleunigte und konsequente Ausbau erneuerbarer Energien. Bis 2030 soll der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf mindestens 80 Prozent steigen. Gemäß § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) wird der Errichtung von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien, wie folgt Vorrang eingeräumt: „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“ Die vorliegende Planung entspricht somit den energie- und klimaschutzpolitischen Zielsetzungen und -vorgaben des Bundes. Durch die Errichtung des geplanten Solarparks wird ein aktiver Beitrag zum konsequenten Ausbau erneuerbarer Energien im Landkreis Birkenfeld geleistet. Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich) Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Daher bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes. Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. >>> Wahlperiode: 2024 – 2029 <<< Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 BauGB kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist, wenn bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort gilt. Im Hinblick auf den Zusammenschluss der beiden Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen zum 01.01.2020 und dem damit einhergehenden Planungsbedürfnis für einen neuen gemeinsamen Flächennutzungsplan kann der vorliegende Bebauungsplan als vorzeitiger Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 BauGB aufgestellt werden. Der in Rede stehende Bebauungsplan bedarf jedoch, da er nicht aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt ist, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Birkenfeld als höhere Verwaltungsbehörde (vgl. § 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch - ZuVO nach BauGB -). Die ungefähren Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB erstellt. Der Umweltbericht gemäß § 2a BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB fertiggestellt. Der Beschluss, den Bebauungsplan aufzustellen, ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. >>> Wahlperiode: 2024 – 2029 <<< Beschlussvorschlag: Der Ortsgemeinderat beschließt gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Hottenbach“. Die Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen wird beauftragt, diesen Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Des Weiteren wird die Nationalparkverbands-gemeindeverwaltung beauftragt, die Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die Bürger werden gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet; hierauf wird in gesonderter Bekanntmachung hingewiesen. Anlagen: - - -

Text aus PDF extrahiert