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Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplanes "Solarpark Hottenbach"
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen |
| Datum | 2026-11-09 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
>>> Wahlperiode: 2024 – 2029 <<<
Beschlussvorlage
Bauen Vorlage-Nr.: 2026/044/016
Verantwortlich: Martin Zerfaß Aktenzeichen: 3/610-13-044
Verfasser: Volker Schwinn Datum: 29.10.2026
Beratungsfolge:
Gremium Datum TOP-Nr. Status
Ortsgemeinderat Hottenbach 09.11.2026 2 öffentlich
Beratungsgegenstand:
Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplanes
"Solarpark Hottenbach"
Sachverhalt/Rechtslage:
Der Stadtwerkeverbund Trianel Energieprojekte GmbH & Co. KG mit der Projektiererin für
erneuerbare Energien, SolNet GmbH, planen in der Ortsgemeinde Hottenbach die Errichtung eines
Solarparks.
Der geplante Solarpark ist ca. 36,8 ha groß. Das Plangebiet befindet sich nordwestlich des
Siedlungskörpers der Ortsgemeinde Hottenbach in den Fluren 26 und 30, in den
Gemarkungsbereichen „Struth“, „Auf der Alten Wies“ und „Auf dem Hahn“.
Die Erschließung des Plangebietes ist über vorhandene Feldwirtschaftswege gewährleistet.
Der Solarpark dient der regenerativen Erzeugung von Strom und der gleichzeitigen Reduzierung des
Verbrauchs fossiler Energieträger.
Die Bundesregierung verabschiedete mit dem „Osterpaket“ im Frühjahr 2022 die größte
energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten. Ziel ist der beschleunigte und konsequente
Ausbau erneuerbarer Energien. Bis 2030 soll der Anteil erneuerbarer Energien am
Bruttostromverbrauch auf mindestens 80 Prozent steigen.
Gemäß § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) wird der Errichtung von Anlagen zur
Produktion erneuerbarer Energien, wie folgt Vorrang eingeräumt: „Die Errichtung und der Betrieb
von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse
und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu
treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils
durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“
Die vorliegende Planung entspricht somit den energie- und klimaschutzpolitischen Zielsetzungen
und -vorgaben des Bundes.
Durch die Errichtung des geplanten Solarparks wird ein aktiver Beitrag zum konsequenten Ausbau
erneuerbarer Energien im Landkreis Birkenfeld geleistet.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich) Danach
ist die Planung nicht realisierungsfähig. Daher bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach
Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.
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Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 BauGB kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor der
Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist, wenn bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von
Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von
Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort gilt.
Im Hinblick auf den Zusammenschluss der beiden Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen zum
01.01.2020 und dem damit einhergehenden Planungsbedürfnis für einen neuen gemeinsamen
Flächennutzungsplan kann der vorliegende Bebauungsplan als vorzeitiger Bebauungsplan gemäß §
8 Abs. 4 Satz 2 BauGB aufgestellt werden.
Der in Rede stehende Bebauungsplan bedarf jedoch, da er nicht aus dem gültigen
Flächennutzungsplan entwickelt ist, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung durch die
Kreisverwaltung Birkenfeld als höhere Verwaltungsbehörde (vgl. § 1 Nr. 2 der Landesverordnung
über die Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch - ZuVO nach BauGB -).
Die ungefähren Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten
Lageplan zu entnehmen.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB
durchgeführt und ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB erstellt. Der Umweltbericht gemäß § 2a
BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, § 4
Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB fertiggestellt.
Der Beschluss, den Bebauungsplan aufzustellen, ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu
machen.
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Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat beschließt gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell
gültigen Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark
Hottenbach“.
Die Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen wird beauftragt, diesen
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Des Weiteren wird die Nationalparkverbands-gemeindeverwaltung beauftragt, die Beteiligungen
gemäß § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Die Bürger werden gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung unterrichtet; hierauf wird in gesonderter Bekanntmachung hingewiesen.
Anlagen:
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Text aus PDF extrahiert