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Feststellung des Jahresabschlusses 2025 sowie Entlastungserteilung für das Haushaltsjahr 2025 a) Feststellung des Jahresabschlusses gem. § 114 Abs. 1 S. 1 GemO b) Entlastungserteilung gem. § 114 Abs. 1 S. 2 GemO

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Edenkoben
Datum2026-11-05
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Sitzungsvorlage Vorlagen-Nr. 1932/24-29/0126 Fachbereich: Haushalt/Forsten (Kämmerei)Haushalt/Forsten (Kämmerei) Sachbearbeiter/in: Henrich, Marco Datum 13.10.2026 Beratungsfolge Nr. Gremium Termin TOP-Nr. Status 1. Go mmersheim Gemeinderat 05.11.2026 öffentlich beschließend Tagesordnungspunkt: Feststellung des Jahresabschlusses 2025 sowie Entlastungserteilung für das Haushaltsjahr 2025 a) Feststellung des Jahresabschlusses gem. § 114 Abs. 1 S. 1 GemO b) Entlastungserteilung gem. § 114 Abs. 1 S. 2 GemO Sach- und Rechtslage: a) Feststellung des Jahresabschlusses gem. § 114 Abs. 1 S. 1 GemO Gem. § 108 Abs. 1 GemO hat die Gemeinde für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Der Jahresabschluss besteht gem. § 108 Abs. 2 GemO aus 1. der Ergebnisrechnung 2. der Finanzrechnung 3. den Teilrechnungen 4. der Bilanz 5. dem Anhang Weiterhin sind gem. § 108 Abs. 3 GemO dem Jahresabschluss als Anlagen beizufügen: 1. der Rechenschaftsbericht 2. der Beteiligungsbericht gem. § 90 Abs. 2 GemO 3. die Anlagenübersicht 4. die Forderungsübersicht 5. die Verbindlichkeitenübersicht 6. eine Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen Gem. § 110 Abs. 2 GemO legt der Ortsbürgermeister den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss dem Gemeinderat zur Prüfung vor. Dem Rechnungsprüfungsausschuss wurde in seiner Sitzung vom 12. Oktober 2026 der Jahresabschluss 2025 mit Anlagen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorgelegt und seitens der Verwaltung erläutert. Anschließend wurde eine stichprobenartige Belegprüfung vorgenommen. Gem. § 113 Abs. 1 GemO wurde der Jahresabschluss dahin gehend geprüft, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Ortsgemeinde Gommersheim unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für Gemeinden vermittelt. Die Prüfung erstreckte sich auch darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften sowie die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung wurde die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einbezogen. Gem. § 113 Abs. 2 GemO wurde der Rechenschaftsbericht dahin gehend geprüft, ob er mit dem Jahresabschluss und den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und ob die sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Ortsgemeinde Gommersheim erwecken. Dabei wurde auch geprüft, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Der Rechnungsprüfungsausschuss prüfte die vorgelegten Unterlagen entsprechend den Bestimmungen des § 112 Abs. 1 Nr. 1 - 5 sowie § 113 GemO und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Die Prüfung hat ergeben, dass keine erkennbaren Rechtsverstöße vorliegen und der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für Gemeinden vermittelt. Es wurden folgende Prüfungsfeststellungen getroffen: 1. Die Ortsgemeinde Gommersheim zahlt jedes Jahr für den Kindergarten einen Personalkostenzuschuss. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses 2023 hat der Rechnungsprüfungsausschuss bemängelt, dass die letzte vorliegende Endabrechnung aus dem Jahr 2017 war. Durch die Verwaltung wurde zur Prüfung des Jahresabschlusses 2024 mitgeteilt, dass alle Abrechnungen bis 2023 vorliegen und die Verbuchungen bis Ende des Jahres 2026 abgeschlossen werden. Seit der letzten Prüfung sind noch keine Verbuchungen vorgenommen worden. Des Weiteren weist der Rechnungsprüfungsausschuss auf die fehlenden Abrechnungen für die Jahre 2024 und 2025 hin und bittet auch diese anzufordern. (032/ 365500-541901). 2. Die Ortsgemeinde Gommersheim zahlt jedes Jahr an den Forstzweckverband Haßloch-Böhl-Iggelheim nach vorläufiger Festsetzung Lohnanteile für die Forstwirte. Die Endabrechnungen für die Jahre 2024 und 2025 liegen noch immer nicht vor. Die Verbandsgemeindeverwaltung wird gebeten, die fehlenden Endabrechnungen beim Forstzweckverband Haßloch-Böhl-Iggelheim anzufordern. Des Weiteren sollen die hohen die Vorauszahlungen näher erläutert werden. Die Endabrechnungen für die Jahre 2021-2023 sind deutlich geringer. (032/ 555101-525440). 3. Im nicht öffentlichen Teil der Sitzung wurde ein Beleg beanstandet, der falsch verbucht wurde. Es handelt sich um eine Rechnung über Mulcharbeiten die auf dem Feldhaushalt verbucht, tatsächlich aber im allgemeinen Haushalt zu verbuchen war. Die Korrektur hierzu erfolgt in 2026. Der Rechnungsprüfungsausschuss weist darauf hin, dass auch künftig sämtliche Maßnahmen im Hinblick auf ihre Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit kritisch zu prüfen sind. Ein verantwortungsvoller und sparsamer Umgang mit den Haushaltsmitteln ist dabei stets sicherzustellen, um die finanzielle Handlungsfähigkeit der Ortsgemeinde langfristig zu erhalten. Aufgrund der durchgeführten Prüfung schlägt der Rechnungsprüfungsausschuss in seiner öffentlichen Sitzung vom 05. November 2026 dem Gemeinderat vor, den vorliegenden Jahresabschluss 2025 gem. § 114 Abs. 1 Satz 1 GemO festzustellen. Der Haushalt der Ortsgemeinde Gommersheim schließt 2025 mit folgendem Ergebnis ab: Liquide Mittel: b) Entlastungserteilung für das Haushaltsjahr 2025 gem. § 114 Abs. 1 S. 2 GemO Aufgrund der durchgeführten Prüfung schlägt der Rechnungsprüfungsausschuss in seiner öffentlichen Sitzung vom 05. November 2026 dem Gemeinderat gem. § 114 Abs. 1 Satz 2 GemO vor, Ortsbürgermeisterin Barbara Haag, dem Ersten Beigeordneten Michael Degen, dem Beigeordneten Bernd Knab sowie dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Entlastung für das Haushaltsjahr 2025 zu erteilen. Haushaltsrechtliche Auswirkung: ☐ Im Haushalt stehen Haushaltsmittel zur Verfügung: Buchungsstelle: € ☐ Im Haushalt sind keine Mittel veranschlagt. Ein entsprechender Deckungsbeschluss ist zu fassen. ☒ Der Beschluss hat keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen. ☐ Gesonderte Stellungnahme Fachbereich Finanzen: Beschlussvorschlag: a) Feststellung des Jahresabschlusses gem. § 114 Abs. 1 S. 1 GemO Der Gemeinderat beschließt die Feststellung des Jahresabschlusses 2025 in der vorliegenden Fassung. Der Jahresfehlbetrag in Höhe von – 379.210,44 EUR wird auf die neue Rechnung vorgetragen. Beratungsergebnis: Ausschließungsgründe sind zu beachten: ☐ Ja ☒ Nein Die Beschlussfassung erfolgte: ☐ Einstimmig ☐ Mit Stimmenmehrheit ☐ dafür ☐ dagegen ☐ davon Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen Enthaltungen ☐ Konsequenz aus Beschlussvorschlag und Beratungsergebnis (Konsequenz zur Klarstellung): ☐ Ratsmitglied hat wegen § 22 Abs. 1 GemO nicht teilgenommen und zuvor im Zuhörerbereich Platz genommen / den Sitzungsraum verlassen: Name Ratsmitglied ☐ Ratsmitglied hat freiwillig auf Teilnahme verzichtet: ☐ Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gemäß § 36 Abs. 3 GemO. ☐ Bemerkung: b) Entlastungserteilung für das Haushaltsjahr 2025 gem. § 114 Abs. 1 S. 2 GemO Unter Vorsitz des ältesten Ratsmitgliedes, wird Ortsbürgermeisterin Barbara Haag, dem Ersten Beigeordneten Michael Degen, dem Beigeordneten Bernd Knab sowie dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Entlastung für das Haushaltsjahr 2025 erteilt. Beratungsergebnis: Ausschließungsgründe sind zu beachten: ☒ Ja ☐ Nein Die Beschlussfassung erfolgte: ☐ Einstimmig ☐ Mit Stimmenmehrheit ☐ dafür ☐ dagegen ☐ davon Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen Enthaltungen ☐ Konsequenz aus Beschlussvorschlag und Beratungsergebnis (Konsequenz zur Klarstellung): ☒ Ratsmitglied hat wegen § 22 Abs. 1 GemO nicht teilgenommen und zuvor im Zuhörerbereich Platz genommen / den Sitzungsraum verlassen: Ortsbürgermeisterin Haag, Erster Beigeordneter Degen, Beigeordneter Knab ☐ Ratsmitglied hat freiwillig auf Teilnahme verzichtet: ☐ Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gemäß § 36 Abs. 3 GemO. ☐ Bemerkung:

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