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Erstellung eines neuen Betriebsplanes (Forsteinrichtungswerk) für die Ortsgemeinde Gommersheim (Gebirgswald)

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Edenkoben
Datum2026-11-05
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Sitzungsvorlage Vorlagen-Nr. 1932/24-29/0120 Fachbereich: Finanzen Sachbearbeiter/in: Supernok, Nadja Datum 28.09.2026 Beratungsfolge Nr. Gremium Termin TOP-Nr. Status 1. Go mmersheim Gemeinderat öffentlich beschließend Tagesordnungspunkt: Erstellung eines neuen Betriebsplanes (Forsteinrichtungswerk) für die Ortsgemeinde Gommersheim (Gebirgswald) Sach- und Rechtslage: Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sowie der Nachhaltigkeit und Umweltvorsorge sind nach dem Landeswaldgesetz (LWaldG) mittelfristige Betriebs- pläne (Forsteinrichtungswerke) aufzustellen. Die mittelfristige Betriebsplanung ist die regelmäßig wiederkehrende Inventur der Wälder und eine darauf aufbauende Betriebs- planung. Das Forsteinrichtungswerk ist ein Hilfsmittel für den Förster, um die Waldflä- chen nachhaltig zu bewirtschaften. Denn daraus kann er ablesen, wie viel Holz auf der Fläche zuwächst, ob sich der Wald selbst verjüngt, welche Baumarten zu welchen An- teilen auf der Fläche vorhanden sind und welche Schutzfunktionen der Wald besitzt. Die Waldbesitzenden legen in den Betriebsplänen ihre Ziele der Waldbewirtschaftung fest. Außerdem werden die geplanten Holznutzungen, Waldpflegemaßnahmen, Wald- verjüngungen und Investitionen in die Wertsteigerung der Bäume beschrieben. Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist gem. § 5 Abs. 1 LWaldG forstwirtschaftliche Bo- dennutzung, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den be- währten Regeln der forstlichen Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt. Sie erfordert zur dauernden Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und zur Erhaltung des Le- bensraumes einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt. Gem. § 6 Abs. 1 LWaldG ist der Wald unter Berücksichtigung langfristiger Erzeugungszeiträume im Interesse künf- tiger Generationen so zu bewirtschaften und zu pflegen, dass er seinen wirtschaftlichen Nutzen, seine Bedeutung für die Natur und die natürlichen Lebensgrundlagen des Men- schen, auch für die biologische Vielfalt, und seinen Nutzen für die Allgemeinheit stetig und dauerhaft erbringen kann (Nachhaltigkeit). Gem. § 6 Abs. 2 LWaldG umfasst die Bewirtschaftung des Waldes neben der Siche- rung und Erhaltung auch die Entwicklung seiner Wirkungen für die Natur und die na- türlichen Lebensgrundlagen des Menschen sowie den Nutzen für die Allgemeinheit (Umweltvorsorge). Der Betriebsplan muss gem. § 7 Abs. 4 LWaldG erkennen lassen, dass ordnungsge- mäße Forstwirtschaft sowie Nachhaltigkeit und Umweltvorsorge beachtet sind. Die Forsteinrichtungswerke können durch die Zentralstelle der Forstverwaltung oder durch private Sachkundige aufgestellt werden. Eine entsprechende Ausschreibung ist vorzunehmen. Für die Aufstellung erfolgt eine entsprechende Förderung durch die Lan- desforstverwaltung Rheinland-Pfalz. Der mittelfristige Betriebsplan für den Forstbetrieb der Ortsgemeinde Gommersheim (Gebirgswald) wurde zum Stichtag 01.10.2016 erstellt. Daher wäre für die Ortsge- meinde Gommersheim (Gebirgswald) ein neuer Betriebsplan zum Stichtag 01.10.2026 zu erstellen gewesen. Die Forstverwaltung hat eine Verschiebung auf den Stichtag 01.10.2028 zugestimmt. Haushaltsrechtliche Auswirkung: ☐ Im Haushalt stehen Haushaltsmittel zur Verfügung: Buchungsstelle: € ☐ Im Haushalt sind keine Mittel veranschlagt. Ein entsprechender Deckungsbeschluss ist zu fassen. ☐ Der Beschluss hat keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen. ☐ Gesonderte Stellungnahme Fachbereich Finanzen: Beschlussvorschlag: a) Der Gemeinderat beschließt die Ausschreibung der Leistungen zur Erstellung der Betriebspläne (Forsteinrichtungswerke) für die Ortsgemeinde Gommersheim (Ge- birgswald). b) Die Verwaltung wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Forstamt den Förder- antrag auf den Weg zu bringen. c) Die Ortsbürgermeisterin zu ermächtigen den Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben. Der Gemeinderat ist entsprechend zu informieren. Beratungsergebnis: Ausschließungsgründe sind zu beach- ☐ Ja ☐ Nein ten: Die Beschlussfassung erfolgte: ☐ Einstimmig ☐ Mit Stimmenmehrheit ☐ dafür ☐ dagegen ☐ davon Ent- Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen haltungen ☐ Konsequenz aus Beschlussvorschlag und Beratungsergebnis (Konsequenz zur Klarstellung): ☐ Ratsmitglied hat wegen § 22 Abs. 1 GemO nicht teilgenommen und zuvor im Zuhörerbereich Platz genommen / den Sitzungsraum verlassen: Name Ratsmitglied ☐ Ratsmitglied hat freiwillig auf Teilnahme verzichtet: ☐ Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gemäß § 36 Abs. 3 GemO. ☐ Bemerkung:

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