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Beratung zur Änderung der Friedhofssatzung
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Dierdorf |
| Datum | 2026-11-05 |
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Extrahierter Text
Friedhofssatzung
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge
§ 9 Tuchbestattung
§ 10 Grabherstellung
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 14 Reiheneinzelgrabstätten
§ 15 Reihendoppelgrabstätten
§ 16 Wahlgrabstätten
§ 17 Urnengrabstätten
§ 18 Baumgrabstätten (Empfehlung)
§ 19 Rasengrabstätten
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5. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
6. Grabmale
§ 21 Gestaltung der Grabmale
§ 22 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 23 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
§ 24 Standsicherheit der Grabmale
§ 25 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 26 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 27 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 28 Vernachlässigte Grabstätten
8. Friedhofshalle
§ 29 Benutzen der Friedhofshalle
9. Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
§ 31 Haftung
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Gebühren
§ 34 Inkrafttreten
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Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Kleinmaischeid
vom (Ausfertigungsdatum)
Der Ortsgemeinderat von Kleinmaischeid hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-
Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 sowie der §§ 2, Abs. 1, 5 Abs. 3, 8, 9 des Bestattungsgesetzes für
Rheinland-Pfalz (BestG) vom 22.09.2025 in den zurzeit geltenden Fassungen folgende Satzung
beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Kleinmaischeid gelegenen und von ihr
verwalteten Friedhof.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde
Kleinmaischeid.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Kleinmaischeid waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden können, wer früher in der Gemeinde/Stadt
gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder
ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur
Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(4) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
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§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder
Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl. § 7
BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen
ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in
Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche
Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere
Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die
Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in
Reihen- oder Urnengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in
Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in
andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer
Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über
das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden
sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnengrabstätten - soweit
möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf
dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die
Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten
darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung/Friedhofsträger betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung/Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines
Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
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§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die
Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen
zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbe-
treibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier stören-
de Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der
Friedhofsverwaltung/Friedhofsträger gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften die im Rahmen der Bestattungsfeier
notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu be-
schädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die
Friedhofsverwaltung/Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar
sind.
j) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,
ja) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
jb) der Friedhofsträger hat zugestimmt.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen
bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von
Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen
Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
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(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher
Hinsicht zuverlässig sind, und die
a) in der Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß der Handwerksordnung oder in das Ver-
zeichnis der Landwirtschaftskammer eingetragen sind
oder
b) die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, sofern keine Eintragung in die
Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben ist.
Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Friedhofsverwaltung
kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2, sofern dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist, zulassen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller
einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal
vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht
mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die
Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu
ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre
Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Dienstzeiten ausgeführt
werden. Die Arbeiten dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den
Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind eine halbe
Stunde vor Ablauf der Dienstzeit, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00
Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an
den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten
sind die Arbeit- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt
werden. Der bei der Ausübung der Arbeiten anfallende, nicht kompostierbare Abfall ist auf eigene
Kosten abzufahren.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
Für die Beisetzung von Aschen gilt § 16 Abs. 5.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist
auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
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(3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der
zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen (Montag
bis Freitag). An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen.
Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Fällen möglich.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls
werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer
Urnengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur ein/e Verstorbene/r bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine/n
Familienangehörige/n mit einem nicht über 5 Jahr/e alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit
Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem
Sarg bestattet werden.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von
Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts
Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus
religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass
keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz
und zur Leichenhalle sowie während derer Nutzung hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt
unberührt.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in
Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der
Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9
Tuchbestattung
(1) Bei einer Tuchbestattung muss das kontaktlose Hinablassen des Leichnams in das Grab
gewährleistet sein. Das kann durch Leichentücher oder Versenktücher mit fest vernähten Schlaufen
oder durch andere in gleicher Weise geeignete Vorrichtungen erfolgen.
(2) Die Herausnahme aus dem Sarg an der Grabstelle und das Hinablassen des Leichnams ist
grundsätzlich durch Bestatterinnen und Bestatter oder von Friedhofsträger beauftragten
Personen zulässig. Ein Anspruch auf Personal des Friedhofsträgers wird dadurch nicht
begründet. Daneben können die nach § 13 Abs. 1 BestG Verantwortlichen geeignete
Personen zur Herausnahme und zum Hinablassen des Leichnams bestimmen. Insoweit
schließt der Friedhofsträger die Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung aus.
(3) Die nach § 2 Abs.7 Satz 2 BestGDV zur Verwesung erforderliche Holzschalung wird durch
Den Friedhofsträger oder von ihm beauftragte Personen verbaut.
(4) Bei Tuchbestattungen ist die örtliche Ordnungsbehörde zur Prüfung der hygienischen
Voraussetzungen zu informieren. Bei einer Tuchbestattung aus nicht religiösen Gründen hat der
Friedhofsträger darüber hinaus die Totenfürsorgeverfügung des/der Verstorbenen der
Friedhofsverwaltung zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG vorzulegen.
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§ 10
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung
ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des
Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände
getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern
beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung
entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der
Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre; für Aschen 15 Jahre.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb eines Friedhofsteiles im
ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus
einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig.
§ 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger
Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige
Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt,
Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von dem Friedhofsträger, Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich dabei
auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der
Regel werden Umbettungen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März vorgenommen.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und
Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen
oder gehemmt.
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(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder
richterlicher Anordnungen ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 13
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten (Einzel- oder Doppelgrabstätten),
b) Wahlgrabstätten,
c) Urneneinzel- und Urnendoppelgrabstätten,
d) anonyme Urnengrabstätten,
e) Rasengrabstätten,
f) Urnenbaumgrabstätten. (Empfehlung)
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach
dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an
einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14
Reiheneinzelgrabstätten
(1) Reiheneinzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im
Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des
Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur
a) eine Leiche oder
b) eine Leiche mit einer Asche, wenn die Restnutzungszeit der Grabstätte noch mindestens 15 Jahre
beträgt oder
c) die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder
d) die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder
e) mehrere Aschen
bestattet werden.
(3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3
Monate vorher bekannt gemacht. Zusätzlich werden Hinweisschilder an den betreffenden Grabstätten
angebracht.
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§ 15
Reihendoppelgrabstätten
(1) Reihendoppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen bei Eintritt eines
Sterbefalles nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren
(Nutzungszeit) verliehen und deren Lage durch die Friedhofsverwaltung bestimmt wird. Aus dem
Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Zu jeder Leiche darf maximal
eine Asche bestattet werden, wenn die Restnutzungszeit der Grabstätte noch mindestens 15 Jahre
beträgt.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die
Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit
verlängert worden ist. Eine nochmalige Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte
Reihendoppelgrabstätte ist nicht möglich.
§ 16
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag und nur anlässlich
eines Todesfalles ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) als ein- oder
mehrstellige Grabstätten verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten
bestimmt wird.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die
Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit
verlängert worden ist.
(3) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die
Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den
Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines
Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch
schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht
das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen
Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern
e) auf die Geschwister
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach
Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in
Abs. 4 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung
das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
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(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen
Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles
über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu
entscheiden.
(7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach
Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte
möglich.
§ 17
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnengrabstätten,
b) in anonyme Urnengrabstätten,
c) in Reiheneinzelgrabstätten bis zu 3 Aschen je Grabstelle,
d) in Reihendoppelgrabstätten bis zu 6 Aschen je Grabstelle,
e) in Wahlgrabstätten bis zu 3 Aschen je Grabstelle,
f) in Rasengrabstätten 1 Asche je bestehende Grabstelle
(2) Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst nach Todesfall auf die
Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten wird auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit)
verliehen.
(4) Anonyme Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im
Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung einer Asche abgegeben werden. Eine
namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Einzelgrabmalen ist nicht zulässig. Die Pflege
obliegt dem Friedhofspersonal bzw. dem durch die Friedhofsverwaltung beauftragten gewerblichen
Unternehmen.
(5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung und der Ortsgemeinde rechtzeitig anzumelden.
Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung
des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und
Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 18
Baumgrabstätten (Empfehlung)
(1) Baumgrabstätten sind Grabfelder im Wurzelbereich von Bäumen, die vom Friedhofsträger als
gärtnerisch gestaltet Einheit angelegt, und dauerhaft gepflegt werden. Sie dienen der Beisetzung von
Ascheurnen in biologisch abbaubaren Urnen. In der Regel erfolgt die Beisetzung in zeitlicher
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Reihenfolge, es ist jedoch möglich zwei nebeneinanderliegende Grabflächen mit der ersten Belegung
zu erwerben.
(2) Baumgrabstätten werden als
(a) Baum-Reihengrabstätte (Vergabe der Reihe nach im Todesfall für eine Beisetzung) oder
(b) Baum-Wahlgrabstätte (Zweifach- oder Mehrfachbelegung als Familien- oder
Partnerschaftsgrabstätte) eingerichtet.
(c) Baumgräber mit Stelen/Steinen sind vorgefertigte, in eine gärtnerisch gestaltete Rasen- oder
Baumgrabfeld eingebettete Urnengrabstätten zur Beisetzung von biologisch abbaubaren Urnen im
Wurzelbereich eines Baumes.
Die Kennzeichnung der Verstorbenen erfolgt zentral über eine vom Friedhofsträger
bereitgestellte Stele/Steine (Gedenksäule oder Steinobelisk), an die Namensschilder oder
Inschriften nach einheitlichen Vorgaben angebracht werden.
§ 19
Rasengrabstätten
(1) Es besteht ein besonderes Feld für Rasengrabstätten als Einzelgräber für Verstorbene ab
vollendetem 5. Lebensjahr. Die Grabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die
Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) den zu Bestattenden zugeteilt.
(2) In jeder bestehenden Rasengrabstätte darf eine Urne bestattet werden, wenn die Restnutzungszeit
der Grabstätte noch mindestens 15 Jahre beträgt. Eine vorherige Belegung der Grabstätte mit einer
Leiche ist allerdings Voraussetzung für die spätere Urnenbeisetzung.
(3) Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt für die Dauer der Ruhezeit allein durch den
Friedhofsträger.
(4) Auf den frischen Grabhügeln ist das Anbringen von Holzkreuzen und Grabschmuck wie Kränzen,
Schalen oder Schnittblumen erlaubt.
(5) Innerhalb von 6 Wochen, jedoch frühestens 4 Wochen nach der Beisetzung veranlasst die
Friedhofsverwaltung die Herrichtung der Grabstätten und die Entsorgung des noch vorhandenen
Grabschmuckes sowie des Holzkreuzes.
(6) Danach ist jegliche Art von Grabschmuck nicht mehr gestattet.
(7) Auf den Rasengrabstätten werden Granitschriftplatten verlegt, auf denen Vor- und Nachname,
sowie Geburtsjahr und Sterbejahr der Bestatteten eingefräst oder eingehauen sind.
(8) Bei der Zuweisung einer Grabstätte in einem Rasengräberfeld verpflichtet sich der Antragsteller
mit seiner Entscheidung für diese Art der Grabstätte die vorgenannten Gestaltungsvorschriften
einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
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5. Gestaltung der Grabstätten
§ 20
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in
seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 21
Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmäler sollen sich in die Gestaltung (Form, Werkstoff und Farbe) und das Gesamtbild des
Friedhofes einordnen.
(2) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff - Stein, Holz, Metall (z.B. Schmiedeeisen) -
hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht,
schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein.
(3) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmales (auch der Rückseite) ist grundsätzlich
erwünscht.
(4) Stehende Grabmäler (Denksteine) sollen allgemein an folgenden Höhenangaben (ab Oberkante
Grabeinfassung) angepasst werden:
a) Kindergräber bis 0,65 m hoch,
b) Erwachsenengräber bis 0,90 m hoch,
c) Urnengräber stehende Grabmale:
Grundriss 0,35 x 0,35 m, Höhe bis max. 0,50 m
liegende Grabmale:
Größe bis max. Grabgröße, Höhe der Hinterkante 0,15 m.
(5) Nicht zugelassen sind
a) Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und nicht
handwerksgerecht bearbeitet sind,
b) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann gem. Abstimmung mit der Ortsgemeinde in begründeten Fällen
Ausnahmen zulassen.
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§ 22
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung
vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Dem Antrag ist zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im
Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die
Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der
Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1
und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines
Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln
oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 23
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie
nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens
Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche
Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind.
Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum
Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz
(BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 24
Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des
Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim
Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche
Anlagen entsprechend.
(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke bestimmt
sich nach § 19.
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§ 25
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu
halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im
Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen
davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen
Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand
trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden
angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen
berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese
Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der
Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln, genügen als
Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die
Dauer von einem Monat angebracht wird.
§ 26
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung
der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Einzel- und Urnengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei
Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale
und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf
der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der
Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte
abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht
binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über,
wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des
Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der
Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 27
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten mit Ausnahme der Rasengräber müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18
hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.
Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnengrabstätten der Inhaber der
Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte
verantwortlich.
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(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen mit Ausnahme der Rasengräber können die Grabstätten
selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung,
Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet
werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der
Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(7) Die Bepflanzung der Grabstätten darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und
Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere großwüchsige Sträucher und Bäume.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der
Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauerbinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei
Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an den Pflanzen verbleiben, nicht verwandt
werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(9) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Metall, Glas oder ähnlichem,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheit.
(10) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt § 24 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird der
Aufforderung nicht gefolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
(11) Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall
zulassen.
§ 28
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet und bepflanzt, hat der Verantwortliche auf
schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils
festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht
nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten
lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die
Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der
Grabstätte.
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8. Friedhofshalle
§ 29
Benutzen der Friedhofshalle
(1) Die Friedhofshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit
Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte
Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung
endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit
Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Friedhofshalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu
diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des
Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 30
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten
sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder
unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb
begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der
Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch die satzungswidrige Benutzung des Friedhofes,
ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
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2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen
des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
5. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),
6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale
oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1)
8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
10. Grabstätten entgegen § 24 Abs.7 und Abs. 9 bepflanzt,
11. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
12. die Friedhofshalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro geahndet werden. Das
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBI. I S.481) in der jeweils geltenden
Fassung findet Anwendung.
§ 33
Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind
Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche
Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen.
§ 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 23.11.2015
und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Kleinmaischeid, den
Ortsgemeinde Kleinmaischeid
Stefan Pung
Ortsbürgermeister
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Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-
oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig
zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der
Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung
begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7,
56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit
der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind.
Dierdorf, den
Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf
Manuel Seiler
Bürgermeister
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