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Verstärkte Kontrollen und Prüfung der Restfahrbahnbreite sowie mögliche Beschilderung (Haltverbot) in der Horsterstraße (Abschnitt Kirchstraße bis Schulstraße), Ortsteil Lützing

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Bad Breisig
Datum2026-11-05
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Verbandsgemeindeverwaltung Bad Breisig Beschlussvorlage Nummer 0485/2026 Fachbereich 3 - Bürgerdienste, Ordnung und Datum 21.10.2026 Soziales Schmidgen, Hannah Wiedervorlage AKTZ. Bezug-Nr: Beratungsfolge Termin Status Abstimmungs- ergebnis Ausschuss für 05.11.2026 öffentlich Landwirtschaft, Forsten, beschließend Umwelt, Touristik und Verkehr Brohl-Lützing TOP: Verstärkte Kontrollen und Prüfung der Restfahrbahnbreite sowie mögliche Beschilderung (Haltverbot) in der Horsterstraße (Abschnitt Kirchstraße bis Schulstraße), Ortsteil Lützing Sachdarstellung: Zur Begründung wird angeführt, dass die erforderliche Restfahrbahnbreite aufgrund parkender Fahrzeuge oftmals nicht gegeben sei. Darüber hinaus wird die Prüfung der Anordnung eines Haltverbotes angeregt. Die Verwaltung hat die örtlichen Gegebenheiten überprüft. Nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben ist bei parkenden Fahrzeugen regelmäßig eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,05 m erforderlich. Unter Berücksichtigung der maximal zulässigen Fahrzeugbreite in Deutschland von 2,55 m (einschließlich fest verbauter Fahrzeugteile wie Außenspiegel) ergibt sich für das ordnungsgemäße Parken eine erforderliche Gesamtfahrbahnbreite von mindestens 5,60 m. Im betroffenen Abschnitt der Horsterstraße bestehen mehrere Grundstücksein- und ausfahrten sowie Bereiche mit abgesenkten Bordsteinen, die faktisch Ausweichmöglichkeiten für den Begegnungsverkehr bieten. Eine durchgängig verkehrsgefährdende Situation konnte im Rahmen der Ortsbesichtigung nicht festgestellt werden. Vielmehr bewirken die parkenden Fahrzeuge eine natürliche Reduzierung der gefahrenen Geschwindigkeit, die andernfalls gegebenenfalls durch gesonderte Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung erreicht werden müsste. Rechtliche Würdigung Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen gemäß § 45 Abs. 9 Straßenverkehrs Ordnung (StVO) nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist. Voraussetzung ist beispielsweise das Bestehen einer konkreten Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko im Straßenverkehr erheblich übersteigt. Die Anordnung eines Haltverbotes stellt darüber hinaus einen erheblichen Eingriff in bestehende Parkmöglichkeiten dar und bedarf daher einer sorgfältigen und verhältnismäßigen Abwägung. Bewertung der Verwaltung Aus Sicht der Verwaltung besteht für den Abschnitt zwischen Kirchstraße und Schulstraße derzeit keine ausreichende rechtliche Grundlage für die Anordnung eines Haltverbotes. Die Verkehrsüberwachung erfolgt im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten regelmäßig im gesamten Gemeindegebiet. Eine darüber hinausgehende, ausschließlich auf diesen Bereich bezogene verstärkte Kontrolle erscheint unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Ortsteile derzeit nicht angemessen. Abweichend hiervon empfiehlt die Verwaltung jedoch die Ausweisung eines Haltverbotes in der Horsterstraße im Abschnitt von der bestehenden Engstelle im Kreuzungsbereich Schulstraße/ Horsterstraße auf Höhe des Gasthauses Lucencia bis zur Mittelstraße. In diesem Bereich wird die gesetzlich vorgeschriebene Restfahrbahnbreite von 3,05 m durch parkende Fahrzeuge tatsächlich unterschritten. In der Vergangenheit wurden dort bereits Verwarnungen auf Grundlage der bestehenden gesetzlichen Regelungen ausgesprochen. Finanzielle Auswirkungen: Die Beschilderungsmaßnahme würde Kosten in Höhe von circa 150,00 Euro verursachen. Gesehen: Unterschrift Fachbereich 4 Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt, Touristik und Verkehr Brohl-Lützing beschließt die Anordnung eines Haltverbotes im Abschnitt zwischen der Horsterstraße Nr. 37 bis Mittelstraße. Unterschriften: Sachbearbeiter: Büroleitung: Fachbereichsleiter: Bürgermeister: Kopie an Ortsgemeinde mit Anlagen ohne Anlagen per e-Mail versenden übersandt ________________ (Datum) Kopie an alle Ratsmitglieder Beschlussvorschlag angenommen abgesetzt Beschlussvorschlag diktiert vertagt Raum für Notizen Abstimmungsergebnis Sonderinteresse: einstimmig Vorsitz: ______________________________________ Ja –Stimmen _____ Ratsmitglieder: Nein Stimmen _____ ______________________ _____________________ Enthaltungen _____ ______________________ _____________________ ______________________ _____________________ ______________________ _____________________

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