Startseite › Verbandsgemeinde Bad Breisig › Dokument

Wohnungsbau-Turbo - Zustimmungsverfahren gemäß § 36a BauGB hier: Bauantrag zur Nutzungsänderung des Dachgeschosses sowie zur Errichtung von zwei Dachgauben auf dem Grundstück in der Gemarkung Oberbreisig, Flur 9, Parzelle 18/30(Gutenbergstraße)

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Bad Breisig
Datum2026-11-05
QuelleQuelldokument herunterladen →

Dokument

Extrahierter Text

Verbandsgemeindeverwaltung Bad Breisig Beschlussvorlage Nummer 0345-2/2026 Fachbereich 2 - Bauen, Wohnen & Infrastruktur Datum 22.10.2026 Gilles, Nicola Wiedervorlage AKTZ. Bezug-Nr: Beratungsfolge Termin Status Abstimmungs- ergebnis Ausschuss für Bauwesen 24.09.2026 öffentlich einstimmig und Stadtentwicklung der vorberatend Stadt Bad Breisig Stadtrat 30.09.2026 öffentlich 20 Ja-Stimmen beschließend 0 Nein-Stimmen 1 Enthaltung Ausschuss für Bauwesen 05.11.2026 öffentlich und Stadtentwicklung der vorberatend Stadt Bad Breisig TOP: Wohnungsbau-Turbo - Zustimmungsverfahren gemäß § 36a BauGB hier: Bauantrag zur Nutzungsänderung des Dachgeschosses sowie zur Errichtung von zwei Dachgauben auf dem Grundstück in der Gemarkung Oberbreisig, Flur 9, Parzelle 18/30 (Gutenbergstraße) Sachdarstellung: Die Antragsteller beabsichtigen eine Nutzungsänderung des Dachgeschosses sowie die Errichtung von zwei Dachgauben auf dem o.g. Grundstück. Vorliegende Thematik war bereits Gegenstand der Sitzung des Ausschusses für Bauwesen und Stadtentwicklung am 24.09.2026 sowie in der Sitzung des Stadtrates am 30.09.2026. Da zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorlagen, wurde die Zustimmung zur Fristwahrung vorsorglich versagt. Inzwischen wurden vom Antragsteller die erforderlichen Unteralgen nachgereicht. Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Nr. 21 Schierlay“ und entspricht diesem hinsichtlich der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse nicht. Der Bebauungsplan setzt für den vorgenannten Bereich eine Höchstzahl von 2 Vollgeschossen fest. Durch die Errichtung der Dachgauben entsteht allerdings ein drittes Vollgeschoss. Die festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) kann hingegen eingehalten werden. Die Festsetzung zur Anzahl der Vollgeschosse stellt einen Grundzug der Planung dar. Diese Abweichung wird daher im Rahmen des Wohnungsbau-Turbos gemäß § 31 Abs. 3 BauGB beantragt. Die Gemeinde hat daher im Rahmen dieses Antrages darüber zu entscheiden, ob der beantragten Abweichung zugestimmt wird. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Gemeinde an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden ist und nicht willkürlich entscheiden darf. Erteilt die Gemeinde ihre Zustimmung, ist diese als Maßstab für künftige Anträge mit vergleichbaren Rahmenbedingungen heranzuziehen. Somit ermöglicht eine Zustimmung zu dem Antrag die Errichtung eines dritten Vollgeschosses im gleichen Gebiet in allen vergleichbaren Fällen. Vor einer Zustimmung ist daher der konkrete Wohnraumbedarf mit den städtebaulichen Belangen sorgfältig abzuwägen, auch im Hinblick auf die Auswirkung auf zukünftige vergleichbare Anträge. Der Antragsteller begründet die Abweichung wie folgt: „Für das Bauvorhaben wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt, da durch den Ausbau des Dachgeschosses mit Gauben ein drittes Vollgeschoss entsteht. Die Maßnahme dient der Nutzungsänderung des bisherigen Dachraums zu Wohnraum und der Schaffung einer dritten Wohneinheit innerhalb des bestehenden Wohngebäudes. Hierdurch wird zusätzlicher Wohnraum geschaffen, ohne das Gebäude in seiner Grundfläche zu erweitern. Das Vorhaben entspricht damit dem öffentlichen Interesse an einer nachhaltigen Innenentwicklung und der Schaffung dringend benötigten Wohnraums.“ Im Zusammenhang mit der Überschreitung der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse ist zudem die Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung zu berücksichtigen, da der erforderliche Löschwasserbedarf sich unter anderem nach der Anzahl der Vollgeschosse, der Geschossflächenzahl (GFZ) sowie der Gefahr einer Brandausbreitung richtet. Aufgrund der geringen Abstände zu den angrenzenden Gebäuden ist die vorhandene Bebauungssituation hierbei besonders zu berücksichtigen. Dies kann die Gefahr der Brandausbreitung auf angrenzende Gebäude erhöhen und sich somit auf den erforderlichen Löschwasserbedarf auswirken. Ob die vorhandene Löschwasserversorgung für das geplante Vorhaben ausreichend ist, konnte bislang nicht abschließend beurteilt werden. Eine entsprechende brandschutzrechtliche Beurteilung hierzu steht derzeit noch aus. Verwaltungsseitig wird daher empfohlen, die Zustimmung zur beantragten Befreiung im Falle einer positiven Entscheidung nur unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass die ausreichende Löschwasserversorgung im weiteren Verfahren nachgewiesen wird und die brandschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Beschlussvorschlag: a) Der Ausschuss für Bauwesen und Stadtentwicklung empfiehlt dem Stadtrat, seine Zustimmung gemäß § 31 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 36a BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Anzahl der Vollgeschosse für die Errichtung der zwei Dachgaben nicht zu erteilen. b) Der Ausschuss für Bauwesen und Stadtentwicklung empfiehlt dem Stadtrat, seine Zustimmung gemäß § 31 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 36a BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Anzahl der Vollgeschosse für die Errichtung der zwei Dachgaben unter der Voraussetzung zu erteilen, dass eine ausreichende Löschwasserversorgung nachgewiesen wird und der Brandschutz sichergestellt ist. Unterschriften: Sachbearbeiter: Büroleitung: Fachbereichsleiter: Bürgermeister: Kopie an Ortsgemeinde mit Anlagen ohne Anlagen per e-Mail versenden übersandt ________________ (Datum) Kopie an alle Ratsmitglieder

Text aus PDF extrahiert