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Wohnungsbau-Turbo - Zustimmungsverfahren gemäß § 36a BauGB hier: Bauantrag zur Nutzungsänderung des Dachgeschosses sowie zur Errichtung von zwei Dachgauben auf dem Grundstück in der Gemarkung Oberbreisig, Flur 9, Parzelle 18/30(Gutenbergstraße)
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Bad Breisig |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung
Bad Breisig
Beschlussvorlage Nummer 0345-2/2026
Fachbereich 2 - Bauen, Wohnen & Infrastruktur Datum 22.10.2026
Gilles, Nicola Wiedervorlage
AKTZ.
Bezug-Nr:
Beratungsfolge Termin Status Abstimmungs-
ergebnis
Ausschuss für Bauwesen 24.09.2026 öffentlich einstimmig
und Stadtentwicklung der vorberatend
Stadt Bad Breisig
Stadtrat 30.09.2026 öffentlich 20 Ja-Stimmen
beschließend 0 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
Ausschuss für Bauwesen 05.11.2026 öffentlich
und Stadtentwicklung der vorberatend
Stadt Bad Breisig
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Wohnungsbau-Turbo - Zustimmungsverfahren gemäß § 36a BauGB
hier: Bauantrag zur Nutzungsänderung des Dachgeschosses sowie zur Errichtung von
zwei Dachgauben auf dem Grundstück in der Gemarkung Oberbreisig, Flur 9, Parzelle
18/30 (Gutenbergstraße)
Sachdarstellung:
Die Antragsteller beabsichtigen eine Nutzungsänderung des Dachgeschosses sowie die
Errichtung von zwei Dachgauben auf dem o.g. Grundstück. Vorliegende Thematik war
bereits Gegenstand der Sitzung des Ausschusses für Bauwesen und Stadtentwicklung
am 24.09.2026 sowie in der Sitzung des Stadtrates am 30.09.2026. Da zu diesem
Zeitpunkt noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorlagen, wurde die Zustimmung zur
Fristwahrung vorsorglich versagt. Inzwischen wurden vom Antragsteller die
erforderlichen Unteralgen nachgereicht.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Nr. 21
Schierlay“ und entspricht diesem hinsichtlich der zulässigen Anzahl der
Vollgeschosse nicht.
Der Bebauungsplan setzt für den vorgenannten Bereich eine Höchstzahl von 2
Vollgeschossen fest. Durch die Errichtung der Dachgauben entsteht allerdings ein
drittes Vollgeschoss. Die festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) kann hingegen
eingehalten werden.
Die Festsetzung zur Anzahl der Vollgeschosse stellt einen Grundzug der Planung dar.
Diese Abweichung wird daher im Rahmen des Wohnungsbau-Turbos gemäß § 31 Abs.
3 BauGB beantragt.
Die Gemeinde hat daher im Rahmen dieses Antrages darüber zu entscheiden, ob der
beantragten Abweichung zugestimmt wird. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass
die Gemeinde an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden ist und nicht willkürlich
entscheiden darf. Erteilt die Gemeinde ihre Zustimmung, ist diese als Maßstab für
künftige Anträge mit vergleichbaren Rahmenbedingungen heranzuziehen. Somit
ermöglicht eine Zustimmung zu dem Antrag die Errichtung eines dritten
Vollgeschosses im gleichen Gebiet in allen vergleichbaren Fällen. Vor einer
Zustimmung ist daher der konkrete Wohnraumbedarf mit den städtebaulichen Belangen
sorgfältig abzuwägen, auch im Hinblick auf die Auswirkung auf zukünftige vergleichbare
Anträge.
Der Antragsteller begründet die Abweichung wie folgt:
„Für das Bauvorhaben wird eine Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes beantragt, da durch den Ausbau des Dachgeschosses mit Gauben
ein drittes Vollgeschoss entsteht. Die Maßnahme dient der Nutzungsänderung des
bisherigen Dachraums zu Wohnraum und der Schaffung einer dritten Wohneinheit
innerhalb des bestehenden Wohngebäudes. Hierdurch wird zusätzlicher Wohnraum
geschaffen, ohne das Gebäude in seiner Grundfläche zu erweitern. Das Vorhaben
entspricht damit dem öffentlichen Interesse an einer nachhaltigen Innenentwicklung und
der Schaffung dringend benötigten Wohnraums.“
Im Zusammenhang mit der Überschreitung der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse ist
zudem die Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung zu
berücksichtigen, da der erforderliche Löschwasserbedarf sich unter anderem nach der
Anzahl der Vollgeschosse, der Geschossflächenzahl (GFZ) sowie der Gefahr einer
Brandausbreitung richtet.
Aufgrund der geringen Abstände zu den angrenzenden Gebäuden ist die vorhandene
Bebauungssituation hierbei besonders zu berücksichtigen. Dies kann die Gefahr der
Brandausbreitung auf angrenzende Gebäude erhöhen und sich somit auf den
erforderlichen Löschwasserbedarf auswirken.
Ob die vorhandene Löschwasserversorgung für das geplante Vorhaben
ausreichend ist, konnte bislang nicht abschließend beurteilt werden. Eine
entsprechende brandschutzrechtliche Beurteilung hierzu steht derzeit noch aus.
Verwaltungsseitig wird daher empfohlen, die Zustimmung zur beantragten Befreiung im
Falle einer positiven Entscheidung nur unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass die
ausreichende Löschwasserversorgung im weiteren Verfahren nachgewiesen wird und
die brandschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
Beschlussvorschlag:
a) Der Ausschuss für Bauwesen und Stadtentwicklung empfiehlt dem Stadtrat,
seine Zustimmung gemäß § 31 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 36a BauGB hinsichtlich
der Überschreitung der Anzahl der Vollgeschosse für die Errichtung der zwei
Dachgaben nicht zu erteilen.
b) Der Ausschuss für Bauwesen und Stadtentwicklung empfiehlt dem Stadtrat,
seine Zustimmung gemäß § 31 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 36a BauGB hinsichtlich
der Überschreitung der Anzahl der Vollgeschosse für die Errichtung der zwei
Dachgaben unter der Voraussetzung zu erteilen, dass eine ausreichende
Löschwasserversorgung nachgewiesen wird und der Brandschutz
sichergestellt ist.
Unterschriften:
Sachbearbeiter: Büroleitung:
Fachbereichsleiter: Bürgermeister:
Kopie an Ortsgemeinde mit Anlagen ohne Anlagen
per e-Mail versenden übersandt ________________
(Datum)
Kopie an alle Ratsmitglieder
Text aus PDF extrahiert