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Beschluss der Übertragung der Verwaltungsgeschäfte der Jagdgenossenschaft auf die Ortsgemeinde

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Arzfeld
Datum2026-11-26
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VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG ARZFELD IM NATURPARK SÜDEIFEL Beschlussvorlage FB 1.1 - Zentrale Dienste Bearbeiter: Maike Büsch 2026/22LEI/013 54687 Arzfeld, 09.10.2026 Gremium Datum Beratungsstatus Öffentlichkeitsstatus Ortsgemeinderat Leidenborn beschließend öffentlich Betreff: Beschluss der Übertragung der Verwaltungsgeschäfte der Jagdgenossenschaft auf die Ortsgemeinde Sachverhalt: Nach § 11 Abs. 7 Landesjagdgesetz können Jagdgenossenschaften die Verwaltung ihrer Angelegenheiten - mit Ausnahme des Erlasses oder der Änderung der Satzung - durch Beschluss der Mitgliederversammlung ganz oder teilweise auf die Gemeinde übertragen. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Vereinbarung. Mit dem Begriff „Gemeinde“ ist die Ortsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde, die große kreisangehörige Stadt oder die kreisfreie Stadt gemeint. Eine Übertragung der Verwaltungs- angelegenheiten unmittelbar auf die Verbandsgemeinde ist daher nicht möglich (siehe hierzu die vor Jahren abgeschlossenen Vereinbarungen). Zu den Verwaltungsgeschäften der Ortsgemeinde, die gemäß § 68 Abs. 1 GemO von der Verbandsgemeindeverwaltung wahrgenommen werden, gehören jedoch auch solche Aufgaben, die der Ortsgemeinde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Vereinbarung von anderen Körperschaften übertragen wurden. Dies betrifft beispielsweise die von einer Jagdgenossenschaft auf die Ortsgemeinde übertragenen Verwaltungsangelegenheiten. Für die Wahrnehmung dieser Verwaltungsaufgaben durch die Verbandsgemeindeverwaltung wird ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben. Die Jagdgenossenschaft übernimmt die Kosten und zahlt den Verwaltungskostenbeitrag unmittelbar an die Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld. Beschlussempfehlung: „Der Ortsgemeinderat stimmt dem Abschluss der Vereinbarung mit der Jagdgenossenschaft zu und beauftragt den Ortsbürgermeister, die Vereinbarung mit der Jagdgenossenschaft zu unterzeichnen.“ Anlagen:

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