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Beschluss der Übertragung der Verwaltungsgeschäfte der Jagdgenossenschaft auf die Ortsgemeinde
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Arzfeld |
| Datum | 2026-11-24 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG ARZFELD
IM NATURPARK SÜDEIFEL
Beschlussvorlage
FB 1.1 - Zentrale Dienste
Bearbeiter: Maike Büsch
2026/38RPD/011
54687 Arzfeld, 09.10.2026
Gremium Datum Beratungsstatus Öffentlichkeitsstatus
Ortsgemeinderat Reipeldingen beschließend öffentlich
Betreff:
Beschluss der Übertragung der Verwaltungsgeschäfte der Jagdgenossenschaft auf die Ortsgemeinde
Sachverhalt:
Nach § 11 Abs. 7 Landesjagdgesetz können Jagdgenossenschaften die Verwaltung ihrer
Angelegenheiten - mit Ausnahme des Erlasses oder der Änderung der Satzung - durch Beschluss der
Mitgliederversammlung ganz oder teilweise auf die Gemeinde übertragen. Voraussetzung hierfür ist
eine schriftliche Vereinbarung.
Mit dem Begriff „Gemeinde“ ist die Ortsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde, die große
kreisangehörige Stadt oder die kreisfreie Stadt gemeint. Eine Übertragung der Verwaltungs-
angelegenheiten unmittelbar auf die Verbandsgemeinde ist daher nicht möglich (siehe hierzu die vor
Jahren abgeschlossenen Vereinbarungen).
Zu den Verwaltungsgeschäften der Ortsgemeinde, die gemäß § 68 Abs. 1 GemO von der
Verbandsgemeindeverwaltung wahrgenommen werden, gehören jedoch auch solche Aufgaben, die
der Ortsgemeinde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Vereinbarung von anderen
Körperschaften übertragen wurden. Dies betrifft beispielsweise die von einer Jagdgenossenschaft auf
die Ortsgemeinde übertragenen Verwaltungsangelegenheiten.
Für die Wahrnehmung dieser Verwaltungsaufgaben durch die Verbandsgemeindeverwaltung wird ein
Verwaltungskostenbeitrag erhoben. Die Jagdgenossenschaft übernimmt die Kosten und zahlt den
Verwaltungskostenbeitrag unmittelbar an die Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld.
Beschlussempfehlung:
„Der Ortsgemeinderat stimmt dem Abschluss der Vereinbarung mit der Jagdgenossenschaft zu
und beauftragt den Ortsbürgermeister, die Vereinbarung mit der Jagdgenossenschaft zu
unterzeichnen.“
Anlagen:
Text aus PDF extrahiert