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3. Änderung Bebauungsplan "In der Brandesgasse" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB a) Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen aus dem Verfahren gem. § 13a (2) BauGB (Beteiligung der berührten Öffentlichkeit, der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) b) Satzungsbeschluss

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Altenahr
Datum2026-11-05
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Beschlussvorlage Abteilung Sachbearbeiter/in Vorlagen-Nr. Bauabteilung Susanne Bausinger 24-29/OGDER/059 für die Sitzung: am: Beratungsstatus: TOP-Nr.: Gemeinderat Dernau 05.11.2026 beschließend 10 3. Änderung Bebauungsplan "In der Brandesgasse" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB a) Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen aus dem Verfahren gem. § 13a (2) BauGB (Beteiligung der berührten Öffentlichkeit, der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) b) Satzungsbeschluss Erläuterungen: Der Rat der Ortsgemeinde Dernau hat in seiner Sitzung am 09.09.2025 gemäß § 2 (1) BauGB die Einleitung des Verfahrens zur 3. Änderung des Bebauungsplans „In der Brandesgasse“ beschlossen. Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans werden die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans für die im Geltungsbereich der 3. Änderung gelegenen Flächenteile geändert. Voraussetzung für das Wirksamwerden ist der ordnungsgemäße Abschluss des Verfahrens zur 3. Änderung des Bebauungsplans. Sofern diese keine Rechtskraft erlangt, gilt der Bebauungsplan in seiner rechtsverbindlichen Ursprungsfassung unverändert weiter. Die 3. Änderung des Bebauungsplans soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden. Die frühzeitige Erörterung und Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 13a (2) BauGB in Verbindung mit § 3 (1) BauGB fand im Zeitraum von 24.06. bis 02.07.2026 statt. Im genannten Zeitraum sind keinerlei Stellungnahmen seitens der Öffentlichkeit vorgebracht worden. Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.06.2026 den Beschluss zur Durchführung der Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB gefasst. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB fand in der Zeit vom 08.07. bis einschließlich 12.08.2026 statt. Im Rahmen dieser Beteiligung wurden erneut keine Stellungnahme vorgetragen. 2 Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 06.07.2026 am Verfahren nach § 4 (2) BauGB beteiligt. Folgende Behörden haben eine Stellungnahme ohne abwägungsrelevante Inhalte vorgetragen: 1. Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Erdgeschichtliche Denkmalpflege Standort Koblenz, Direktion Landesarchäologie, 2. SWB Regional Ver- und Entsorgung GmbH, 3. Deutsche Telekom GmbH, 4. Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, 5. Abwasserzweckverband Untere Ahr und 6. Vodafone GmbH/ Vodafone Deutschland GmbH. Eine Beschlussfassung ist entbehrlich. Seitens der Nachbargemeinden wurden keine Stellungnahmen vorgetragen. Folgende Behörden haben eine Stellungnahme mit abwägungsrelevanten Inhalten vorgetragen: 1. Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfall-wirtschaft, Bodenschutz, 2. Kreisverwaltung Ahrweiler, 3. Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie und 4. Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz. Diese werden dem Ortsgemeinderat nachfolgend hiermit zur Kenntnis und Abwägung gegeben. 3 a) Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen aus dem Verfahren gemäß § 13a Abs 2 BauGB (Beteiligung der berührten Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) 1. Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Schreiben vom 10.08.2026 Stellungnahme 4 5 6 Abwägung 1. Oberflächenwasserbewirtschaftung Die Mitteilung, wonach die Beseitigung des Niederschlagswassers nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, wird zur Kenntnis genommen. Ein ordnungsgemäßer Umgang mit Abfällen und Abwässern kann unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen und genehmigten Nutzungen sowie Infrastruktureinrichtungen der Ver- und Entsorgung angenommen werden. Für die Ebene der vorliegenden 3. Änderung des Bebauungsplans besteht kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf. 2. Schmutzwasserbeseitigung Die Mitteilung wird unter Verweis auf obenstehende Ausführungen ebenfalls zur Kenntnis genommen. Für die Ebene der vorliegenden 3. Änderung des Bebauungsplans besteht kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf. 3. Allgemeine Wasserwirtschaft/ Starkregenvorsorge Überschwemmungsgebiet der Ahr Die Lage des Plangebiets innerhalb des vorläufig sichergestellten Überschwemmungsgebiets der Ahr ist der Ortsgemeinde bewusst und in den Planunterlagen bereits entsprechend durch eine nachrichtliche Übernahme auf der Grundlage von § 9 (6a) BauGB berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in Kapitel 7 der Begründung zu verweisen. Bezüglich des grundsätzlichen Bauverbotes nach § 78 (4) WHG ist darauf hinzuweisen, dass die SGD Nord die zuständige Behörde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 78 (5) WHG ist. Da von der Behörde keine grundsätzlichen Bedenken dahingehend vorgetragen wurden, dass eine Ausnahmegenehmigung in der Planvollzugsebene nicht in Aussicht gestellt werden könne, kann für die Ebene des Bebauungsplans angenommen werden, dass eine sog. „Hineinplanung in die Befreiungslage“ möglich und die Planvollzugsfähigkeit des Bebauungsplans insofern gewährleistet ist. In der Planvollzugsebene sind die Voraussetzungen des § 78 (5) WHG im jeweiligen konkreten Einzelfall bei einer beabsichtigten Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen innerhalb des Plangebiets nachzuweisen. Im Rahmen dessen sind ebenfalls die weiteren Hinweise der Behörde, wonach die Pläne und Unterlagen nach § 103 LWG von einer fachkundigen Person zu erstellen und vorzulegen sind, zu berücksichtigen. Starkregenvorsorge Die Betrachtung eines vorbeugenden Starkregenkonzeptes ergibt sich aus der Pflicht für eine planende Gemeinde, die Sicherheit und die Gesundheit der Bevölkerung gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauGB zu gewährleisten und in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen. Dies verpflichtet die planende Gemeinde bereits in der Ebene der Bauleitplanung vorbeugende Maßnahmen für einen hinreichenden Schutz vor Hochwasser und / oder Starkregenereignissen zu betrachten. Die Ausführungen zur Starkregenvorsorge werden wie folgt berücksichtigt: 7 Gemäß dem Portal www.naturgefahrenportal.de (= Karte 1) stellt sich die Sturzflutgefährdungssituation auf den überwiegenden Flächen im Plangebiet als gering dar. Lediglich im südlichen Bereich entlang der Römerstraße und in östlichen Bereichen entlang der Friedenstraße ist das Gefährdungspotenzial teilweise mit sehr hoch angegeben. Die Sturzflutgefahrenkarten des Landes Rheinland-Pfalz zeigen für das Plangebiet bei einem extremen Starkregenereignis mit einer Regendauer von vier Stunden (SRI 10) und einer Regenmenge von ca. 112 - 136 mm Betroffenheiten innerhalb der zur Änderung anstehenden Flächen im Bereich der unbebauten Hof- und Freiflächen mit Wassertiefen von überwiegend 10 bis < 30 cm sowie tlw. im südlichen Bereich bis zu 30 bis < 50 cm (= Karte 2) sowie mit Fließgeschwindigkeiten von bis zu >= 2,0 m/s (= Karte 3). Karte 1 Karte 2 8 Karte 3 Durch zu erwartende Baumaßnahme und die damit verbundenen Eingriffe in das Gelände kann sich die Situation der Sturzflutgefährdung im und um das Plangebiet verändern und i.d.R. ist eine Verbesserung der Sturzflutgefährdungssituation zu erwarten. Hierzu sind im Bedarfsfall gebiets- bzw. grundstücksbezogene Maßnahmen umzusetzen, die im Sinne einer vorbeugenden Starkregenvorsorge etwaige Beeinträchtigungen für das Plangebiet und angrenzende Nachbargrundstücke soweit wie möglich unterbinden und zu einer Verbesserung der Situation führen. Es gilt anzumerken, dass es für eine hinreichende Starkregenvorsorge vielmehr einer über den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinausgehenden Betrachtung bedarf. Die Umsetzung von „nur“ gebietsbezogenen Maßnahmen kann allenfalls zu einer punktuellen Verbesserung der Situation führen. Für eine Starkregenvorsorge kommen in der Planvollzugsebene u.a. folgende Maßnahmen in Betracht: ▪ Anordnung von Ein- und Ausfahrten sowie schutzbedürftiger Räume unter Berücksichtigung der gebietsbezogenen Situation. ▪ Verwendung versickerungsfähiger Beläge wie z. B. Drainasphalt oder Rasengittersteine auf den privaten Verkehrsflächen, Freisitzen u.ä, die einen oberflächlichen Wasserabfluss verhindern bzw. minimieren können. ▪ Mulden- und Rigolensysteme, die das Regenwasser auffangen und es versickerungsfreundlich ableiten. ▪ Eine entsprechende Bauausführung mit einer Modellierung der Oberflächen (Querneigung, kleine Wellen oder Gefälle) können den gezielten Ablauf des Wassers unterstützen. ▪ Notwasserwege in Form von speziellen Abflussrinnen oder Entlastungsmulden entlang der betroffenen Strecke. ▪ Ertüchtigung der Straßen (z.B. Hochborde), die ein Eindringen des Wassers auf die angrenzenden Grundstücke unterbinden bzw. minimieren. Die abschließende Klärung hat in der Planvollzugsebene auf der Grundlage der dann konkreten Ausbauplanung zu erfolgen. In Verbindung mit auf der Ebene des Planvollzugs einschlägig geltenden bauordnungsrechtlichen sowie wasserrechtlichen und hochwasserschützenden Verpflichtungen, wie etwa die allgemeine Sorgfaltspflichten nach § 5 WHG oder den §§ 3, 9 13 und 14 LBauO, kann an dieser Stelle für die Ebene der Bauleitplanung ein hinreichender Schutz vor den Gefahren durch Starkregen angenommen und die Umsetzung etwaig erforderlicher, über die im Bebauungsplan getroffenen Maßnahmen hinausgehender, Maßnahmen auf die Planvollzugsebene verlagert werden. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauGB werden dem Zuständigkeits- und Aufgabenbereich des Bebauungsplans hinreichend berücksichtigt und gewahrt. Um der nachfolgenden Ebene des Planvollzugs einen frühzeitigen Hinweis auf die potenzielle Starkregengefährdung des Plangebiets zu geben, wird empfohlen, eine Kennzeichnung auf der Grundlage von § 9 (5) BauGB in den Bebauungsplan aufzunehmen. Die Funktion der Kennzeichnung liegt in der Warn- und Informationsfunktion für den Planvollzug. Hierzu wird empfohlen, die potenziell gefährdeten Bereiche als Fläche zu umgrenzen, bei deren Bebauung besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Überschwemmungen infolge von Starkregenereignissen erforderlich sind. Hiermit kommt die Ortsgemeinde ihrer Informations- und Hinweisfunktion nach. 4. Grundwasserschutz Die Mitteilung, wonach keine Wasserschutzgebiete oder Wasserfassungen betroffen sind, löst für den Bebauungsplan keinen weiteren planerischen bzw. abwägungsrelevanten Handlungsbedarf aus. 5. Abfallwirtschaft, Bodenschutz Die Mitteilung, wonach das Bodenschutzkataster des Landes Rheinland-Pfalz keine Einträge vorhanden sind, löst für den Bebauungsplan keinen weiteren planerischen bzw. abwägungsrelevanten Handlungsbedarf aus. 6. Abschließende Beurteilung Die Ausführungen sind in den Abwägungen der Ziffern 1 bis 5 berücksichtigt. Beschlussempfehlung: 1. Oberflächenwasserbewirtschaftung Die Anregungen werden unter Berücksichtigung der Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme zur Kenntnis genommen. 2. Schmutzwasserbeseitigung Die Anregungen werden unter Berücksichtigung der Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme zur Kenntnis genommen. 3. Allgemeine Wasserwirtschaft/ Starkregenvorsorge Überschwemmungsgebiet der Ahr Die Anregungen werden unter Berücksichtigung der Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme zur Kenntnis genommen. 10 Starkregenvorsorge Die Anregungen werden gemäß den Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme durch eine Kennzeichnung gemäß § 9 (5) BauGB berücksichtigt. 4. Grundwasserschutz Die Anregungen werden unter Berücksichtigung der Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme zur Kenntnis genommen. 5. Abfallwirtschaft, Bodenschutz Die Anregungen werden unter Berücksichtigung der Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme zur Kenntnis genommen. 6. Abschließende Beurteilung Die Anregungen werden unter Berücksichtigung der Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Abweichende Beschlüsse Abstimmungsergebnis Einstimmig/ Zustimmungen Ablehnungen Stimmenthaltungen Ausschließungsgründe 11 2. Kreisverwaltung Ahrweiler, Schreiben vom 12.08.2026 Stellungnahme 12 13 Abwägung 1. Landesplanung/ Städtebau Der Verweis auf den Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz wird zur Kenntnis genommen. Für die vorliegende 3. Änderung des Bebauungsplans sind folgende Festlegungen des Bundesraumordnungsplans Hochwasserschutz relevant: ▪ Ziel I.1.1: Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungsentwicklung sind die Risiken von Hochwassern nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfügbaren Daten zu prüfen; dies betrifft neben der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und seinem räumlichen und zeitlichen Ausmaß auch die Wassertiefe und die Fließgeschwindigkeit. Ferner sind die unterschiedlichen Empfindlichkeiten und Schutzwürdigkeiten der einzelnen Raumnutzungen und Raumfunktionen in die Prüfung von Hochwasserrisiken einzubeziehen. ▪ Ziel I.2.1: Die Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse durch oberirdische Gewässer, durch Starkregen oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungsentwicklung nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfügbaren Daten vorausschauend zu prüfen. Die Belange des Starkregens und Hochwasserschutzes sind in den Unterlagen zur 3. Änderung des Bebauungsplans bereits dem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich entsprechend berücksichtigt (z.B. Kapitel 7 und 9.2 der Begründung). In diesem Zusammenhang ist weiterhin zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziffer 2.1 dieser Beschlussvorlage zu verweisen. Ein weitergehender planerischer oder abwägungsrelevanter Handlungsbedarf besteht für die Ebene des Bebauungsplans nicht. 2. Naturschutz Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde lag zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Abwägungsvorlage (21.10.2026) noch nicht vor. Eine Berücksichtigung möglicher Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde fand daher nicht statt. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen in der öffentlichen Bekanntmachung bzw. zum Anschreiben der Behördenbeteiligung hinzuweisen. Hierin wurde ausgeführt, dass nicht fristgemäß vorgetragene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können. Ein weitergehender planerischer oder auswertungsrelevanter Handlungsbedarf besteht für die Ebene des Bebauungsplans nicht. 3. Wasserwirtschaft Der Verweis auf die Stellungnahme der Oberen Wasserbehörde der SGD Nord (Schreiben vom 10.08.2026) wird zur Kenntnis genommen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die abwägende Stellungnahme unter Ziffer 2.1 der Beschlussvorlage zu verweisen. Für den Bebauungsplan besteht kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf. 14 4. Brandschutz Die Hinweise für Gewährleistung einer ausreichenden Löschwassermenge werden zur Kenntnis genommen. Unter Berücksichtigung der genehmigten Nutzungen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der vorliegenden 3. Änderung des Bebauungsplans kann eine ordnungsgemäße und ausreichende Löschwasserversorgung angenommen werden. Auch hat die zuständige Behörde (= SWB Regional Ver- und Entsorgung GmbH) keine Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplans geäußert. Die weiteren Anregungen tangieren den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des Bebauungsplans nicht. Diese sind in der Ebene des Planvollzugs zu berücksichtigen. Für den Bebauungsplan besteht kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf. 5. Sportförderung Die Mitteilung, wonach aus sportfachlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Für den Bebauungsplan besteht kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf. Sonstige durch die Kreisverwaltung vertretene öffentliche Belange Für die Ebene der Änderung des Bebauungsplans besteht kein abwägungsrelevanter Handlungsbedarf. Beschlussempfehlung: 1. Landesplanung/ Städtebau Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und wurde gemäß den Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme bereits berücksichtigt. 2. Naturschutz Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde lag zum Zeitpunkt der Beteiligungsfrist nicht vor und konnte daher nicht berücksichtigt werden. Nicht fristgerecht eingegangene Stellungnahmen bleiben gemäß öffentlicher Bekanntmachung unberücksichtigt. 3. Wasserwirtschaft Der Verweis auf die Stellungnahme der Oberen Wasserbehörde der SGD Nord (Schreiben vom 10.08.2026) wird unter Verweis auf die abwägende Stellungnahme unter Ziffer 2.1 der Beschlussvorlage zur Kenntnis genommen. 4. Brandschutz Die Anregungen werden unter Berücksichtigung der Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme zur Kenntnis genommen. 5. Sportförderung Die Anregungen werden unter Berücksichtigung der Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Sonstige durch die Kreisverwaltung vertretene öffentliche Belange Für die Ebene des Bebauungsplans besteht kein abwägungsrelevanter Handlungsbedarf. 15 Abweichende Beschlüsse Abstimmungsergebnis Einstimmig/ Zustimmungen Ablehnungen Stimmenthaltungen Ausschließungsgründe 16 3. Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landes- archäologie, Schreiben vom 27.10.2025 Stellungnahme 17 18 Abwägung Die Mitteilung, wonach innerhalb des Geltungsbereichs der 3. Änderung des Bebauungsplans mehrere archäologische Fundstellen verzeichnet sind, wird zur Kenntnis genommen. In den Textfestsetzungen ist unter C.3 bereits ein Hinweis auf die fachgesetzlichen Vorschriften des Denkmalschutzrechts enthalten. Diese sind in der Ebene des Planvollzugs zu berücksichtigen und werden durch die vorliegende 3. Änderung des Bebauungsplans weder eingeschränkt noch ausgehebelt. Für den Bebauungsplan besteht kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf. Beschlussempfehlung: Die Anregungen werden unter Berücksichtigung der Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Abweichende Beschlüsse 19 Abstimmungsergebnis Einstimmig/ Zustimmungen Ablehnungen Stimmenthaltungen Ausschließungsgründe 20 4. Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Schreiben vom 06.08.2026 Stellungnahme 21 Abwägung Bergbau / Altbergbau: Für die Ebene des Bebauungsplans besteht kein abwägungsrelevanter Handlungsbedarf. Boden und Baugrund - allgemein: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. In den Textfestsetzungen ist unter C.4 bereits eine entsprechende Empfehlung zur Durchführung einer objektbezogenen Baugrunduntersuchung gemäß einschlägiger Regelwerke enthalten. Dieser Hinweis bezieht sich auf die Ebene des Planvollzugs. Ein weitergehender planerischer oder abwägungsrelevanter Handlungsbedarf besteht für die Ebene des Bebauungsplans nicht. - mineralische Rohstoffe: Für die Ebene des Bebauungsplans besteht kein abwägungsrelevanter Handlungsbedarf. 22 Geologiedatengesetz (GeolDG) Für die Ebene des Bebauungsplans besteht kein abwägungsrelevanter Handlungsbedarf. Beschlussempfehlung: Bergbau / Altbergbau: Die Anregungen werden unter Berücksichtigung der Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Boden und Baugrund - allgemein: Die Anregungen werden unter Berücksichtigung der Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme zur Kenntnis genommen. - mineralische Rohstoffe: Die Anregungen werden unter Berücksichtigung der Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Geologiedatengesetz (GeolDG) Die Anregungen werden unter Berücksichtigung der Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Abweichende Beschlüsse Abstimmungsergebnis Einstimmig/ Zustimmungen Ablehnungen Stimmenthaltungen Ausschließungsgründe 23 b) Satzungsbeschluss Nach erfolgter Auswertung und Abwägung der im Offenlageverfahren eingegangenen Stellungnahmen (vergl. Teil a) dieser Vorlage), kann nun der Rat der Ortsgemeinde Dernau die vorliegende Bebauungsplan-Änderung als Satzung beschließen. Der Satzungstext ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt. Beschlussempfehlung: Da keine weiteren Anregungen oder Bedenken im Rahmen des Verfahrens gemäß § 13a BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eingegangen sind, beschließt der Rat der Ortsgemeinde Dernau den auf der Grundlage der vorangegangenen Einzelbeschlüsse aktualisierten Bebauungsplan „In der Brandesgasse, 3. Änderung“, bestehend aus Plan- zeichnung und Textfestsetzungen, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu. Der Wortlaut der Satzung ergibt sich aus der Anlage 1. Mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt die Satzung in Kraft. Die Verwaltung wird beauftragt, die abschließenden Verfahrensschritte durch- zuführen. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen Nein-Stimmen Stimmenthaltungen Ausschluss wegen Sonderinteresse Die Übereinstimmung dieses Auszuges mit der Urschrift wird hiermit bescheinigt. (Siegel) Dernau, Ort, Datum D. Fuhrmann, Ortsbürgermeister / 1. Beigeordnete/r Beigeordnete/r

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