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3. Änderung Bebauungsplan "In der Brandesgasse" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB a) Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen aus dem Verfahren gem. § 13a (2) BauGB (Beteiligung der berührten Öffentlichkeit, der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) b) Satzungsbeschluss
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Altenahr |
| Datum | 2026-11-05 |
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Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Abteilung Sachbearbeiter/in Vorlagen-Nr.
Bauabteilung Susanne Bausinger 24-29/OGDER/059
für die Sitzung: am: Beratungsstatus: TOP-Nr.:
Gemeinderat Dernau 05.11.2026 beschließend 10
3. Änderung Bebauungsplan "In der Brandesgasse" im beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB
a) Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen aus dem Verfahren gem. § 13a (2)
BauGB (Beteiligung der berührten Öffentlichkeit, der berührten Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange)
b) Satzungsbeschluss
Erläuterungen:
Der Rat der Ortsgemeinde Dernau hat in seiner Sitzung am 09.09.2025 gemäß § 2 (1)
BauGB die Einleitung des Verfahrens zur 3. Änderung des Bebauungsplans „In der
Brandesgasse“ beschlossen.
Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans werden die textlichen und zeichnerischen
Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans für die im Geltungsbereich
der 3. Änderung gelegenen Flächenteile geändert.
Voraussetzung für das Wirksamwerden ist der ordnungsgemäße Abschluss des
Verfahrens zur 3. Änderung des Bebauungsplans. Sofern diese keine Rechtskraft
erlangt, gilt der Bebauungsplan in seiner rechtsverbindlichen Ursprungsfassung
unverändert weiter.
Die 3. Änderung des Bebauungsplans soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a
BauGB durchgeführt werden.
Die frühzeitige Erörterung und Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 13a (2)
BauGB in Verbindung mit § 3 (1) BauGB fand im Zeitraum von 24.06. bis 02.07.2026
statt. Im genannten Zeitraum sind keinerlei Stellungnahmen seitens der
Öffentlichkeit vorgebracht worden.
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.06.2026 den Beschluss zur
Durchführung der Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB gefasst.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB fand in der Zeit vom 08.07.
bis einschließlich 12.08.2026 statt. Im Rahmen dieser Beteiligung wurden erneut keine
Stellungnahme vorgetragen.
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Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom
06.07.2026 am Verfahren nach § 4 (2) BauGB beteiligt.
Folgende Behörden haben eine Stellungnahme ohne abwägungsrelevante Inhalte
vorgetragen:
1. Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Erdgeschichtliche
Denkmalpflege Standort Koblenz, Direktion Landesarchäologie,
2. SWB Regional Ver- und Entsorgung GmbH,
3. Deutsche Telekom GmbH,
4. Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz,
5. Abwasserzweckverband Untere Ahr und
6. Vodafone GmbH/ Vodafone Deutschland GmbH.
Eine Beschlussfassung ist entbehrlich.
Seitens der Nachbargemeinden wurden keine Stellungnahmen vorgetragen.
Folgende Behörden haben eine Stellungnahme mit abwägungsrelevanten Inhalten
vorgetragen:
1. Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft,
Abfall-wirtschaft, Bodenschutz,
2. Kreisverwaltung Ahrweiler,
3. Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie
und
4. Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz.
Diese werden dem Ortsgemeinderat nachfolgend hiermit zur Kenntnis und
Abwägung gegeben.
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a) Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen aus dem Verfahren gemäß
§ 13a Abs 2 BauGB (Beteiligung der berührten Öffentlichkeit, der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange)
1. Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft,
Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Schreiben vom 10.08.2026
Stellungnahme
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Abwägung
1. Oberflächenwasserbewirtschaftung
Die Mitteilung, wonach die Beseitigung des Niederschlagswassers nach den einschlägigen
Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, wird zur Kenntnis genommen.
Ein ordnungsgemäßer Umgang mit Abfällen und Abwässern kann unter Berücksichtigung
der bereits vorhandenen und genehmigten Nutzungen sowie Infrastruktureinrichtungen der
Ver- und Entsorgung angenommen werden.
Für die Ebene der vorliegenden 3. Änderung des Bebauungsplans besteht kein weiterer
planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf.
2. Schmutzwasserbeseitigung
Die Mitteilung wird unter Verweis auf obenstehende Ausführungen ebenfalls zur Kenntnis
genommen.
Für die Ebene der vorliegenden 3. Änderung des Bebauungsplans besteht kein weiterer
planerischer bzw. abwägungsrelevanter Handlungsbedarf.
3. Allgemeine Wasserwirtschaft/ Starkregenvorsorge
Überschwemmungsgebiet der Ahr
Die Lage des Plangebiets innerhalb des vorläufig sichergestellten
Überschwemmungsgebiets der Ahr ist der Ortsgemeinde bewusst und in den
Planunterlagen bereits entsprechend durch eine nachrichtliche Übernahme auf der
Grundlage von § 9 (6a) BauGB berücksichtigt.
In diesem Zusammenhang ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die
Ausführungen in Kapitel 7 der Begründung zu verweisen.
Bezüglich des grundsätzlichen Bauverbotes nach § 78 (4) WHG ist darauf hinzuweisen,
dass die SGD Nord die zuständige Behörde für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
nach § 78 (5) WHG ist. Da von der Behörde keine grundsätzlichen Bedenken dahingehend
vorgetragen wurden, dass eine Ausnahmegenehmigung in der Planvollzugsebene nicht in
Aussicht gestellt werden könne, kann für die Ebene des Bebauungsplans angenommen
werden, dass eine sog. „Hineinplanung in die Befreiungslage“ möglich und die
Planvollzugsfähigkeit des Bebauungsplans insofern gewährleistet ist.
In der Planvollzugsebene sind die Voraussetzungen des § 78 (5) WHG im jeweiligen
konkreten Einzelfall bei einer beabsichtigten Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen
innerhalb des Plangebiets nachzuweisen. Im Rahmen dessen sind ebenfalls die weiteren
Hinweise der Behörde, wonach die Pläne und Unterlagen nach § 103 LWG von einer
fachkundigen Person zu erstellen und vorzulegen sind, zu berücksichtigen.
Starkregenvorsorge
Die Betrachtung eines vorbeugenden Starkregenkonzeptes ergibt sich aus der Pflicht für
eine planende Gemeinde, die Sicherheit und die Gesundheit der Bevölkerung gemäß § 1
(6) Nr. 1 BauGB zu gewährleisten und in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen.
Dies verpflichtet die planende Gemeinde bereits in der Ebene der Bauleitplanung
vorbeugende Maßnahmen für einen hinreichenden Schutz vor Hochwasser und / oder
Starkregenereignissen zu betrachten.
Die Ausführungen zur Starkregenvorsorge werden wie folgt berücksichtigt:
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Gemäß dem Portal www.naturgefahrenportal.de (= Karte 1) stellt sich die
Sturzflutgefährdungssituation auf den überwiegenden Flächen im Plangebiet als gering dar.
Lediglich im südlichen Bereich entlang der Römerstraße und in östlichen Bereichen entlang
der Friedenstraße ist das Gefährdungspotenzial teilweise mit sehr hoch angegeben.
Die Sturzflutgefahrenkarten des Landes Rheinland-Pfalz zeigen für das Plangebiet bei
einem extremen Starkregenereignis mit einer Regendauer von vier Stunden (SRI 10) und
einer Regenmenge von ca. 112 - 136 mm Betroffenheiten innerhalb der zur Änderung
anstehenden Flächen im Bereich der unbebauten Hof- und Freiflächen mit Wassertiefen von
überwiegend 10 bis < 30 cm sowie tlw. im südlichen Bereich bis zu 30 bis < 50 cm (= Karte
2) sowie mit Fließgeschwindigkeiten von bis zu >= 2,0 m/s (= Karte 3).
Karte 1
Karte 2
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Karte 3
Durch zu erwartende Baumaßnahme und die damit verbundenen Eingriffe in das Gelände
kann sich die Situation der Sturzflutgefährdung im und um das Plangebiet verändern und
i.d.R. ist eine Verbesserung der Sturzflutgefährdungssituation zu erwarten. Hierzu sind im
Bedarfsfall gebiets- bzw. grundstücksbezogene Maßnahmen umzusetzen, die im Sinne
einer vorbeugenden Starkregenvorsorge etwaige Beeinträchtigungen für das Plangebiet
und angrenzende Nachbargrundstücke soweit wie möglich unterbinden und zu einer
Verbesserung der Situation führen.
Es gilt anzumerken, dass es für eine hinreichende Starkregenvorsorge vielmehr einer über
den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinausgehenden Betrachtung bedarf. Die
Umsetzung von „nur“ gebietsbezogenen Maßnahmen kann allenfalls zu einer punktuellen
Verbesserung der Situation führen.
Für eine Starkregenvorsorge kommen in der Planvollzugsebene u.a. folgende Maßnahmen
in Betracht:
▪ Anordnung von Ein- und Ausfahrten sowie schutzbedürftiger Räume unter
Berücksichtigung der gebietsbezogenen Situation.
▪ Verwendung versickerungsfähiger Beläge wie z. B. Drainasphalt oder
Rasengittersteine auf den privaten Verkehrsflächen, Freisitzen u.ä, die einen
oberflächlichen Wasserabfluss verhindern bzw. minimieren können.
▪ Mulden- und Rigolensysteme, die das Regenwasser auffangen und es
versickerungsfreundlich ableiten.
▪ Eine entsprechende Bauausführung mit einer Modellierung der Oberflächen
(Querneigung, kleine Wellen oder Gefälle) können den gezielten Ablauf des
Wassers unterstützen.
▪ Notwasserwege in Form von speziellen Abflussrinnen oder Entlastungsmulden
entlang der betroffenen Strecke.
▪ Ertüchtigung der Straßen (z.B. Hochborde), die ein Eindringen des Wassers auf die
angrenzenden Grundstücke unterbinden bzw. minimieren.
Die abschließende Klärung hat in der Planvollzugsebene auf der Grundlage der dann
konkreten Ausbauplanung zu erfolgen.
In Verbindung mit auf der Ebene des Planvollzugs einschlägig geltenden
bauordnungsrechtlichen sowie wasserrechtlichen und hochwasserschützenden
Verpflichtungen, wie etwa die allgemeine Sorgfaltspflichten nach § 5 WHG oder den §§ 3,
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13 und 14 LBauO, kann an dieser Stelle für die Ebene der Bauleitplanung ein hinreichender
Schutz vor den Gefahren durch Starkregen angenommen und die Umsetzung etwaig
erforderlicher, über die im Bebauungsplan getroffenen Maßnahmen hinausgehender,
Maßnahmen auf die Planvollzugsebene verlagert werden. Die Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung
gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauGB werden dem Zuständigkeits- und Aufgabenbereich des
Bebauungsplans hinreichend berücksichtigt und gewahrt.
Um der nachfolgenden Ebene des Planvollzugs einen frühzeitigen Hinweis auf die
potenzielle Starkregengefährdung des Plangebiets zu geben, wird empfohlen, eine
Kennzeichnung auf der Grundlage von § 9 (5) BauGB in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Die Funktion der Kennzeichnung liegt in der Warn- und Informationsfunktion für den
Planvollzug.
Hierzu wird empfohlen, die potenziell gefährdeten Bereiche als Fläche zu umgrenzen, bei
deren Bebauung besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Überschwemmungen
infolge von Starkregenereignissen erforderlich sind.
Hiermit kommt die Ortsgemeinde ihrer Informations- und Hinweisfunktion nach.
4. Grundwasserschutz
Die Mitteilung, wonach keine Wasserschutzgebiete oder Wasserfassungen betroffen sind,
löst für den Bebauungsplan keinen weiteren planerischen bzw. abwägungsrelevanten
Handlungsbedarf aus.
5. Abfallwirtschaft, Bodenschutz
Die Mitteilung, wonach das Bodenschutzkataster des Landes Rheinland-Pfalz keine
Einträge vorhanden sind, löst für den Bebauungsplan keinen weiteren planerischen bzw.
abwägungsrelevanten Handlungsbedarf aus.
6. Abschließende Beurteilung
Die Ausführungen sind in den Abwägungen der Ziffern 1 bis 5 berücksichtigt.
Beschlussempfehlung:
1. Oberflächenwasserbewirtschaftung
Die Anregungen werden unter Berücksichtigung der Ausführungen in der abwägenden
Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
2. Schmutzwasserbeseitigung
Die Anregungen werden unter Berücksichtigung der Ausführungen in der abwägenden
Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
3. Allgemeine Wasserwirtschaft/ Starkregenvorsorge
Überschwemmungsgebiet der Ahr
Die Anregungen werden unter Berücksichtigung der Ausführungen in der abwägenden
Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
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Starkregenvorsorge
Die Anregungen werden gemäß den Ausführungen in der abwägenden Stellungnahme
durch eine Kennzeichnung gemäß § 9 (5) BauGB berücksichtigt.
4. Grundwasserschutz
Die Anregungen werden unter Berücksichtigung der Ausführungen in der abwägenden
Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
5. Abfallwirtschaft, Bodenschutz
Die Anregungen werden unter Berücksichtigung der Ausführungen in der abwägenden
Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
6. Abschließende Beurteilung
Die Anregungen werden unter Berücksichtigung der Ausführungen in der abwägenden
Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
Abweichende Beschlüsse
Abstimmungsergebnis
Einstimmig/ Zustimmungen
Ablehnungen
Stimmenthaltungen
Ausschließungsgründe
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2. Kreisverwaltung Ahrweiler, Schreiben vom 12.08.2026
Stellungnahme
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Abwägung
1. Landesplanung/ Städtebau
Der Verweis auf den Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz wird zur Kenntnis
genommen.
Für die vorliegende 3. Änderung des Bebauungsplans sind folgende Festlegungen des
Bundesraumordnungsplans Hochwasserschutz relevant:
▪ Ziel I.1.1: Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der
Siedlungsentwicklung sind die Risiken von Hochwassern nach Maßgabe der bei
öffentlichen Stellen verfügbaren Daten zu prüfen; dies betrifft neben der
Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und seinem
räumlichen und zeitlichen Ausmaß auch die Wassertiefe und die
Fließgeschwindigkeit. Ferner sind die unterschiedlichen Empfindlichkeiten und
Schutzwürdigkeiten der einzelnen Raumnutzungen und Raumfunktionen in die
Prüfung von Hochwasserrisiken einzubeziehen.
▪ Ziel I.2.1: Die Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf
Hochwasserereignisse durch oberirdische Gewässer, durch Starkregen oder durch
in Küstengebiete eindringendes Meerwasser sind bei raumbedeutsamen Planungen
und Maßnahmen einschließlich der Siedlungsentwicklung nach Maßgabe der bei
öffentlichen Stellen verfügbaren Daten vorausschauend zu prüfen.
Die Belange des Starkregens und Hochwasserschutzes sind in den Unterlagen zur 3.
Änderung des Bebauungsplans bereits dem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich
entsprechend berücksichtigt (z.B. Kapitel 7 und 9.2 der Begründung). In diesem
Zusammenhang ist weiterhin zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die
Ausführungen unter Ziffer 2.1 dieser Beschlussvorlage zu verweisen.
Ein weitergehender planerischer oder abwägungsrelevanter Handlungsbedarf besteht für
die Ebene des Bebauungsplans nicht.
2. Naturschutz
Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde lag zum Zeitpunkt der Erstellung
dieser Abwägungsvorlage (21.10.2026) noch nicht vor. Eine Berücksichtigung möglicher
Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde fand daher nicht statt. In diesem
Zusammenhang ist auf die Ausführungen in der öffentlichen Bekanntmachung bzw. zum
Anschreiben der Behördenbeteiligung hinzuweisen. Hierin wurde ausgeführt, dass nicht
fristgemäß vorgetragene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können.
Ein weitergehender planerischer oder auswertungsrelevanter Handlungsbedarf besteht für
die Ebene des Bebauungsplans nicht.
3. Wasserwirtschaft
Der Verweis auf die Stellungnahme der Oberen Wasserbehörde der SGD Nord (Schreiben
vom 10.08.2026) wird zur Kenntnis genommen.
Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die abwägende
Stellungnahme unter Ziffer 2.1 der Beschlussvorlage zu verweisen.
Für den Bebauungsplan besteht kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter
Handlungsbedarf.
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4. Brandschutz
Die Hinweise für Gewährleistung einer ausreichenden Löschwassermenge werden zur
Kenntnis genommen.
Unter Berücksichtigung der genehmigten Nutzungen innerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs der vorliegenden 3. Änderung des Bebauungsplans kann eine
ordnungsgemäße und ausreichende Löschwasserversorgung angenommen werden. Auch
hat die zuständige Behörde (= SWB Regional Ver- und Entsorgung GmbH) keine Bedenken
gegen die Änderung des Bebauungsplans geäußert.
Die weiteren Anregungen tangieren den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des
Bebauungsplans nicht. Diese sind in der Ebene des Planvollzugs zu berücksichtigen.
Für den Bebauungsplan besteht kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter
Handlungsbedarf.
5. Sportförderung
Die Mitteilung, wonach aus sportfachlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende
Bauleitplanung bestehen, wird zur Kenntnis genommen.
Für den Bebauungsplan besteht kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter
Handlungsbedarf.
Sonstige durch die Kreisverwaltung vertretene öffentliche Belange
Für die Ebene der Änderung des Bebauungsplans besteht kein abwägungsrelevanter
Handlungsbedarf.
Beschlussempfehlung:
1. Landesplanung/ Städtebau
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und wurde gemäß den Ausführungen in der
abwägenden Stellungnahme bereits berücksichtigt.
2. Naturschutz
Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde lag zum Zeitpunkt der Beteiligungsfrist
nicht vor und konnte daher nicht berücksichtigt werden. Nicht fristgerecht eingegangene
Stellungnahmen bleiben gemäß öffentlicher Bekanntmachung unberücksichtigt.
3. Wasserwirtschaft
Der Verweis auf die Stellungnahme der Oberen Wasserbehörde der SGD Nord (Schreiben
vom 10.08.2026) wird unter Verweis auf die abwägende Stellungnahme unter Ziffer 2.1 der
Beschlussvorlage zur Kenntnis genommen.
4. Brandschutz
Die Anregungen werden unter Berücksichtigung der Ausführungen in der abwägenden
Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
5. Sportförderung
Die Anregungen werden unter Berücksichtigung der Ausführungen in der abwägenden
Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
Sonstige durch die Kreisverwaltung vertretene öffentliche Belange
Für die Ebene des Bebauungsplans besteht kein abwägungsrelevanter Handlungsbedarf.
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Abweichende Beschlüsse
Abstimmungsergebnis
Einstimmig/ Zustimmungen
Ablehnungen
Stimmenthaltungen
Ausschließungsgründe
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3. Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landes-
archäologie, Schreiben vom 27.10.2025
Stellungnahme
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Abwägung
Die Mitteilung, wonach innerhalb des Geltungsbereichs der 3. Änderung des
Bebauungsplans mehrere archäologische Fundstellen verzeichnet sind, wird zur Kenntnis
genommen.
In den Textfestsetzungen ist unter C.3 bereits ein Hinweis auf die fachgesetzlichen
Vorschriften des Denkmalschutzrechts enthalten. Diese sind in der Ebene des Planvollzugs
zu berücksichtigen und werden durch die vorliegende 3. Änderung des Bebauungsplans
weder eingeschränkt noch ausgehebelt.
Für den Bebauungsplan besteht kein weiterer planerischer bzw. abwägungsrelevanter
Handlungsbedarf.
Beschlussempfehlung:
Die Anregungen werden unter Berücksichtigung der Ausführungen in der abwägenden
Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
Abweichende Beschlüsse
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Abstimmungsergebnis
Einstimmig/ Zustimmungen
Ablehnungen
Stimmenthaltungen
Ausschließungsgründe
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4. Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Schreiben vom
06.08.2026
Stellungnahme
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Abwägung
Bergbau / Altbergbau:
Für die Ebene des Bebauungsplans besteht kein abwägungsrelevanter Handlungsbedarf.
Boden und Baugrund
- allgemein:
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
In den Textfestsetzungen ist unter C.4 bereits eine entsprechende Empfehlung zur
Durchführung einer objektbezogenen Baugrunduntersuchung gemäß einschlägiger
Regelwerke enthalten. Dieser Hinweis bezieht sich auf die Ebene des Planvollzugs.
Ein weitergehender planerischer oder abwägungsrelevanter Handlungsbedarf besteht für
die Ebene des Bebauungsplans nicht.
- mineralische Rohstoffe:
Für die Ebene des Bebauungsplans besteht kein abwägungsrelevanter Handlungsbedarf.
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Geologiedatengesetz (GeolDG)
Für die Ebene des Bebauungsplans besteht kein abwägungsrelevanter Handlungsbedarf.
Beschlussempfehlung:
Bergbau / Altbergbau:
Die Anregungen werden unter Berücksichtigung der Ausführungen in der abwägenden
Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
Boden und Baugrund
- allgemein:
Die Anregungen werden unter Berücksichtigung der Ausführungen in der abwägenden
Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
- mineralische Rohstoffe:
Die Anregungen werden unter Berücksichtigung der Ausführungen in der abwägenden
Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
Geologiedatengesetz (GeolDG)
Die Anregungen werden unter Berücksichtigung der Ausführungen in der abwägenden
Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
Abweichende Beschlüsse
Abstimmungsergebnis
Einstimmig/ Zustimmungen
Ablehnungen
Stimmenthaltungen
Ausschließungsgründe
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b) Satzungsbeschluss
Nach erfolgter Auswertung und Abwägung der im Offenlageverfahren eingegangenen
Stellungnahmen (vergl. Teil a) dieser Vorlage), kann nun der Rat der Ortsgemeinde Dernau
die vorliegende Bebauungsplan-Änderung als Satzung beschließen.
Der Satzungstext ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.
Beschlussempfehlung:
Da keine weiteren Anregungen oder Bedenken im Rahmen des Verfahrens
gemäß § 13a BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) eingegangen sind, beschließt der Rat der Ortsgemeinde Dernau den
auf der Grundlage der vorangegangenen Einzelbeschlüsse aktualisierten
Bebauungsplan „In der Brandesgasse, 3. Änderung“, bestehend aus Plan-
zeichnung und Textfestsetzungen, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und
die Begründung hierzu.
Der Wortlaut der Satzung ergibt sich aus der Anlage 1.
Mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt die Satzung in Kraft.
Die Verwaltung wird beauftragt, die abschließenden Verfahrensschritte durch-
zuführen.
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen
Nein-Stimmen
Stimmenthaltungen
Ausschluss wegen Sonderinteresse
Die Übereinstimmung dieses Auszuges mit der Urschrift wird hiermit bescheinigt.
(Siegel)
Dernau,
Ort, Datum D. Fuhrmann, Ortsbürgermeister /
1. Beigeordnete/r Beigeordnete/r
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