Startseite › Verbandsgemeinde Altenahr › Dokument
Strom-Konzessionsvertrag: Bekanntmachung des Vertragsendes
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Altenahr |
| Datum | 2026-11-04 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Abteilung Sachbearbeiter/in Vorlagen-Nr.
Zentralabteilung Wolfgang Stodden 24-29/OGHEC/056
für die Sitzung: am: Beratungsstatus: TOP-Nr.:
Gemeinderat Heckenbach 04.11.2026 beschließend 4
Strom-Konzessionsvertrag: Bekanntmachung des Vertragsendes
Erläuterungen:
Die Ortsgemeinde Heckenbach und RWE Rheinland Westfalen Netz
Aktiengesellschaft, Essen nunmehr die Westenergie AG als Rechtsnachfolgerin,
haben im Jahre 2010 für das Gebiet der Ortsgemeinde Heckenbach einen Strom-
Konzessionsvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren geschlossen. Der Vertrag endet
am 31.12.2029.
Seit Abschluss dieser Verträge haben sich die Rahmenbedingungen zum Abschluss
von Konzessionsverträgen durch mehrere Änderungen des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) grundlegend geändert. Bereits im Jahre 1998
brachten Neuregelungen des EnWG für die Gemeinden die Verpflichtung, ihre
öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen,
einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren
Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch
Vertrag zur Verfügung zu stellen (§ 46 Abs. 1 EnWG). Diese Verpflichtung gilt sowohl
für einfache als auch für qualifizierte Wegenutzungsverträge. Soweit es sich
allerdings um qualifizierte Wegenutzungsverträge (Konzessionsverträge) handelt,
sind im Weiteren die Absätze 2 bis 5 des § 46 EnWG zu beachten. § 46 Abs. 2 Satz
1 EnWG umschreibt solche qualifizierte Wegenutzungsverträge als Verträge
zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden über die Nutzung
öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu
einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet
gehören.
Vertragspartner der Kommune ist das Unternehmen, dem das Wegerecht
eingeräumt werden soll. Regelungen, die die Versorgung von Kunden betreffen,
können nicht mehr Bestandteil von Konzessionsverträgen sein. Die Laufzeit solcher
Verträge ist gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG auf maximal 20 Jahre begrenzt.
Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG haben die Gemeinden spätestens zwei Jahre vor
Ablauf von Konzessionsverträgen das Vertragsende und einen ausdrücklichen
Hinweis auf die nach § 46a EnWG von der Gemeinde in geeignete Form zu
veröffentlichen Daten (diejenigen Informationen über die technische und
wirtschaftliche Situation des Netzes, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen
2
einer Bewerbung um den Abschluss eines Konzessionsvertrages erforderlich ist)
durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sollten in einem
Gebiet mehr als 100.000 Kunden versorgt werden, muss die Bekanntmachung
zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
Bereits ein Jahr vor der Bekanntmachung der Gemeinde (also bis zum 31.12.2026)
ist der bisherige Nutzungsberechtigte verpflichtet die hierzu erforderlichen Daten zur
Verfügung zu stellen.
Zu den Informationen über die wirtschaftliche Situation des Netzes gehören nach
§ 46 a EnWG insbesondere
1. die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungsanlagen jeweils erstmalig
aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 des
Handelsgesetzbuchs,
2. das Jahr der Aktivierung der Verteilungsanlagen,
3. die jeweils in Anwendung gebrachten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern und
4. die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern laut den
betreffenden Bescheiden der jeweiligen Regulierungsbehörde.
In Anbetracht dessen ist es angezeigt, die grundsätzlichen Erwägungen einer
Vertragsgestaltung vorzubereiten. Gemäß § 46 EnWG ist die Gemeinde neben der
Verpflichtung zur diskriminierungsfreien Vergabe berechtigt unter Wahrung der
netzwirtschaftlichen Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und
der Kosteneffizienz, auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu
berücksichtigen. Zudem ist die Gemeinde berechtigt den Anforderungen des
jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen, indem einzelne Auswahlkriterien
gewichtet werden.
Zum Konzessionsrecht hat sich eine sehr spezifische und eine stets zu
berücksichtigende Rechtsprechung entwickelt. Aus fachlichen und
vergaberechtlichen Gründen ist die Einschaltung einer auf Konzessionsrecht
spezialisierte Sozietät oder eines Beratungsunternehmens dringend zu empfehlen.
Die Verbandsgemeinde beabsichtigt hierzu ein entsprechend qualifiziertes Büro zu
beauftragen, um den gesamten Vergabeprozess für alle Ortsgemeinden zu
begleiten.
Die im gesamten Vergabeprozess entstehenden Kosten sollen auf die
Ortsgemeinden verteilt werden, da die Konzessionsabgabe ausschließlich den
Ortsgemeinden zukommt.
Als objektiver Verteilungsschlüssel wird das Aufkommen aus der
Konzessionsabgabe empfohlen. Bislang liegt für das Jahr 2024 nur eine vorläufige
Berechnung vor.
Die Endabrechnung für 2024 wird im 4. Quartal 2026 erwartet.
Gemeinsam mit dem Beratungsbüro werden die Zielvorstellungen des EnWG
(§ 1 Abs. 1 EnWG: Versorgungssicherheit, Preisgünstigkeit/Effizienz,
Verbraucherfreundlichkeit, Umweltverträglichkeit/Treibhausgasneutralität, auf
erneuerbare Energien beruhende Energieversorgung) im Ausschreibungsprozess
bewertet, die Anforderungen der örtlichen Gemeinschaft (§ 46 Abs 3 Satz 2 EnWG)
und eine Bewertungsmatrix (§ 46 Abs 3 Satz 3 EnWG) für das
Ausschreibungsverfahren entwickelt. Außerdem können für die Vergabe
Gebietsvorschläge entwickelt werden, wenn aus Effizienzgründen mehrere
Versorgungsbereiche zusammengefasst werden sollen.
3
Nach dem gemeinsamen Leitfaden des Bundeskartellamtes und der
Bundesnetzagentur gilt eine Gewichtung der Kriterien mit Bezug zu den
Gemeinwohlzielen des § 1 EnWG mit mindestens 70 Prozent der Gesamtpunktzahl
als rechtlicher „Safe Harbour“. Die restlichen maximal 30 Prozent können auf andere
Kriterien entfallen.
Nach der Bekanntmachung zum Vertragsende (§ 46 Abs. 2 EnWG) haben die
Versorgungsunternehmer mindestens drei Monate Zeit ihr Interesse zu bekunden.
Meldet sich auf die Bekanntmachung nur ein Energieversorgungsunternehmen so
kann der Vertrag nach der Vorlage des finalen Angebots abgeschlossen werden.
Bekunden mehr als ein Unternehmen Interesse so muss im Verfahren der
verbindliche Kriterienkatalog versendet werden. Nach Vorlage der verbindlichen
Angebote erfolgt auch hier die Auswahlentscheidung, die ebenfalls bekanntzugeben
ist. Nach jedem Verfahrensschritt laufen Fristen in denen die
Energieversorgungsunternehmen das Recht auf Rüge geltend machen können.
Somit sind die Verfahrensschritte Erstellung und Sichtung von Vergabeunterlagen
sowie Prüfung und Auswertung der Angebote obligatorisch. Je nach Bewerberkreis
kommen als optionale Leistungen noch die Einordnung von Bieterfragen,
Bearbeitung von Rügen und Begleitung bei den Verhandlungsterminen dazu.
Aufgrund des vorab nicht abschätzbaren Verfahrensablaufes kann der finanzielle
Umfang der Beratungsleistungen nicht quantifiziert werden.
Beschlussempfehlung:
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Heckenbach nimmt zur Kenntnis, dass der
bestehende Strom-Konzessionsvertrag mit der RWE Rheinland Westfalen Netz
Aktiengesellschaft, nunmehr die Westenergie AG als Rechtsnachfolgerin, am
31.12.2029 endet.
Der Rat beauftragt die Verwaltung, die nach § 46 Abs. 3 EnWG erforderliche
Bekanntmachung des Vertragsendes für die Ortsgemeinde Heckenbach im
Bundesanzeiger zu veranlassen und die Westenergie AG hierüber zu unterrichten.
Gleichzeitig wird die Verwaltung ermächtigt für die Ortsgemeinden einen
einheitlichen Beratungsvertrag mit einem qualifizierten Büro abzuschließen, das den
gesamten Vergabeprozess begleitet. Die Kosten hierfür werden jeder Ortsgemeinde
anteilig nach den eingenommen Konzessionsabgaben aus dem Jahr 2024 verteilt.
Um bereits im Haushaltsjahr 2027 handlungsfähig zu sein wird die
Verbandsgemeinde bis dahin anfallende Kosten vorzahlen. Eine entsprechende
Darstellung in den Haushalten der Ortsgemeinden erfolgt später, wenn die Ansätze
genauer abgeschätzt werden können.
Ebenso wird die Verwaltung ermächtigt die Versorgungsgebiete nach Ortsgemeinden
getrennt oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder der Prozessökonomie
zusammen mit anderen Ortsgemeinden innerhalb oder außerhalb der
Verbandsgemeinde abzuschließen.
Die Verwaltung wird ermächtigt nach entsprechender fachlicher Beratung einheitliche
Bewertungsunterlagen (u.a. mit Bewertungsmatrix und Gewichtung) zu erstellen. Die
Unterlagen werden den Ortsgemeinden im Entwurf zur Verfügung gestellt, um
etwaige Anregungen zu berücksichtigen.
4
Sollten vor der Erstellung der verbindlichen Angebote Bietergespräche notwendig
werden sind die Ortsgemeinden berechtigt hierfür einen beauftragten Vertreter der
Ortsgemeinde zu entsenden. Der Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben.
Die Beschlussfassung des ausgehandelten Stromkonzessionsvertrages erfolgt durch
den Gemeinderat, dabei wird der/die Ortsbürgermeister/in oder dessen Vertreter/in
zur Unterzeichnung ermächtigt.
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen
Nein-Stimmen
Stimmenthaltungen
Ausschluss wegen Sonderinteresse
Die Übereinstimmung dieses Auszuges mit der Urschrift wird hiermit bescheinigt.
(Siegel)
Ort, Datum Bürgermeister / 1. Beigeordnete/r
Beigeordnete/r
Text aus PDF extrahiert