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Strom-Konzessionsvertrag: Bekanntmachung des Vertragsendes

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Altenahr
Datum2026-11-04
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Beschlussvorlage Abteilung Sachbearbeiter/in Vorlagen-Nr. Zentralabteilung Wolfgang Stodden 24-29/OGHEC/056 für die Sitzung: am: Beratungsstatus: TOP-Nr.: Gemeinderat Heckenbach 04.11.2026 beschließend 4 Strom-Konzessionsvertrag: Bekanntmachung des Vertragsendes Erläuterungen: Die Ortsgemeinde Heckenbach und RWE Rheinland Westfalen Netz Aktiengesellschaft, Essen nunmehr die Westenergie AG als Rechtsnachfolgerin, haben im Jahre 2010 für das Gebiet der Ortsgemeinde Heckenbach einen Strom- Konzessionsvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren geschlossen. Der Vertrag endet am 31.12.2029. Seit Abschluss dieser Verträge haben sich die Rahmenbedingungen zum Abschluss von Konzessionsverträgen durch mehrere Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) grundlegend geändert. Bereits im Jahre 1998 brachten Neuregelungen des EnWG für die Gemeinden die Verpflichtung, ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen (§ 46 Abs. 1 EnWG). Diese Verpflichtung gilt sowohl für einfache als auch für qualifizierte Wegenutzungsverträge. Soweit es sich allerdings um qualifizierte Wegenutzungsverträge (Konzessionsverträge) handelt, sind im Weiteren die Absätze 2 bis 5 des § 46 EnWG zu beachten. § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG umschreibt solche qualifizierte Wegenutzungsverträge als Verträge zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören. Vertragspartner der Kommune ist das Unternehmen, dem das Wegerecht eingeräumt werden soll. Regelungen, die die Versorgung von Kunden betreffen, können nicht mehr Bestandteil von Konzessionsverträgen sein. Die Laufzeit solcher Verträge ist gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG auf maximal 20 Jahre begrenzt. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG haben die Gemeinden spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Konzessionsverträgen das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a EnWG von der Gemeinde in geeignete Form zu veröffentlichen Daten (diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen 2 einer Bewerbung um den Abschluss eines Konzessionsvertrages erforderlich ist) durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sollten in einem Gebiet mehr als 100.000 Kunden versorgt werden, muss die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Bereits ein Jahr vor der Bekanntmachung der Gemeinde (also bis zum 31.12.2026) ist der bisherige Nutzungsberechtigte verpflichtet die hierzu erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Zu den Informationen über die wirtschaftliche Situation des Netzes gehören nach § 46 a EnWG insbesondere 1. die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungsanlagen jeweils erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 des Handelsgesetzbuchs, 2. das Jahr der Aktivierung der Verteilungsanlagen, 3. die jeweils in Anwendung gebrachten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern und 4. die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern laut den betreffenden Bescheiden der jeweiligen Regulierungsbehörde. In Anbetracht dessen ist es angezeigt, die grundsätzlichen Erwägungen einer Vertragsgestaltung vorzubereiten. Gemäß § 46 EnWG ist die Gemeinde neben der Verpflichtung zur diskriminierungsfreien Vergabe berechtigt unter Wahrung der netzwirtschaftlichen Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen. Zudem ist die Gemeinde berechtigt den Anforderungen des jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen, indem einzelne Auswahlkriterien gewichtet werden. Zum Konzessionsrecht hat sich eine sehr spezifische und eine stets zu berücksichtigende Rechtsprechung entwickelt. Aus fachlichen und vergaberechtlichen Gründen ist die Einschaltung einer auf Konzessionsrecht spezialisierte Sozietät oder eines Beratungsunternehmens dringend zu empfehlen. Die Verbandsgemeinde beabsichtigt hierzu ein entsprechend qualifiziertes Büro zu beauftragen, um den gesamten Vergabeprozess für alle Ortsgemeinden zu begleiten. Die im gesamten Vergabeprozess entstehenden Kosten sollen auf die Ortsgemeinden verteilt werden, da die Konzessionsabgabe ausschließlich den Ortsgemeinden zukommt. Als objektiver Verteilungsschlüssel wird das Aufkommen aus der Konzessionsabgabe empfohlen. Bislang liegt für das Jahr 2024 nur eine vorläufige Berechnung vor. Die Endabrechnung für 2024 wird im 4. Quartal 2026 erwartet. Gemeinsam mit dem Beratungsbüro werden die Zielvorstellungen des EnWG (§ 1 Abs. 1 EnWG: Versorgungssicherheit, Preisgünstigkeit/Effizienz, Verbraucherfreundlichkeit, Umweltverträglichkeit/Treibhausgasneutralität, auf erneuerbare Energien beruhende Energieversorgung) im Ausschreibungsprozess bewertet, die Anforderungen der örtlichen Gemeinschaft (§ 46 Abs 3 Satz 2 EnWG) und eine Bewertungsmatrix (§ 46 Abs 3 Satz 3 EnWG) für das Ausschreibungsverfahren entwickelt. Außerdem können für die Vergabe Gebietsvorschläge entwickelt werden, wenn aus Effizienzgründen mehrere Versorgungsbereiche zusammengefasst werden sollen. 3 Nach dem gemeinsamen Leitfaden des Bundeskartellamtes und der Bundesnetzagentur gilt eine Gewichtung der Kriterien mit Bezug zu den Gemeinwohlzielen des § 1 EnWG mit mindestens 70 Prozent der Gesamtpunktzahl als rechtlicher „Safe Harbour“. Die restlichen maximal 30 Prozent können auf andere Kriterien entfallen. Nach der Bekanntmachung zum Vertragsende (§ 46 Abs. 2 EnWG) haben die Versorgungsunternehmer mindestens drei Monate Zeit ihr Interesse zu bekunden. Meldet sich auf die Bekanntmachung nur ein Energieversorgungsunternehmen so kann der Vertrag nach der Vorlage des finalen Angebots abgeschlossen werden. Bekunden mehr als ein Unternehmen Interesse so muss im Verfahren der verbindliche Kriterienkatalog versendet werden. Nach Vorlage der verbindlichen Angebote erfolgt auch hier die Auswahlentscheidung, die ebenfalls bekanntzugeben ist. Nach jedem Verfahrensschritt laufen Fristen in denen die Energieversorgungsunternehmen das Recht auf Rüge geltend machen können. Somit sind die Verfahrensschritte Erstellung und Sichtung von Vergabeunterlagen sowie Prüfung und Auswertung der Angebote obligatorisch. Je nach Bewerberkreis kommen als optionale Leistungen noch die Einordnung von Bieterfragen, Bearbeitung von Rügen und Begleitung bei den Verhandlungsterminen dazu. Aufgrund des vorab nicht abschätzbaren Verfahrensablaufes kann der finanzielle Umfang der Beratungsleistungen nicht quantifiziert werden. Beschlussempfehlung: Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Heckenbach nimmt zur Kenntnis, dass der bestehende Strom-Konzessionsvertrag mit der RWE Rheinland Westfalen Netz Aktiengesellschaft, nunmehr die Westenergie AG als Rechtsnachfolgerin, am 31.12.2029 endet. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die nach § 46 Abs. 3 EnWG erforderliche Bekanntmachung des Vertragsendes für die Ortsgemeinde Heckenbach im Bundesanzeiger zu veranlassen und die Westenergie AG hierüber zu unterrichten. Gleichzeitig wird die Verwaltung ermächtigt für die Ortsgemeinden einen einheitlichen Beratungsvertrag mit einem qualifizierten Büro abzuschließen, das den gesamten Vergabeprozess begleitet. Die Kosten hierfür werden jeder Ortsgemeinde anteilig nach den eingenommen Konzessionsabgaben aus dem Jahr 2024 verteilt. Um bereits im Haushaltsjahr 2027 handlungsfähig zu sein wird die Verbandsgemeinde bis dahin anfallende Kosten vorzahlen. Eine entsprechende Darstellung in den Haushalten der Ortsgemeinden erfolgt später, wenn die Ansätze genauer abgeschätzt werden können. Ebenso wird die Verwaltung ermächtigt die Versorgungsgebiete nach Ortsgemeinden getrennt oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder der Prozessökonomie zusammen mit anderen Ortsgemeinden innerhalb oder außerhalb der Verbandsgemeinde abzuschließen. Die Verwaltung wird ermächtigt nach entsprechender fachlicher Beratung einheitliche Bewertungsunterlagen (u.a. mit Bewertungsmatrix und Gewichtung) zu erstellen. Die Unterlagen werden den Ortsgemeinden im Entwurf zur Verfügung gestellt, um etwaige Anregungen zu berücksichtigen. 4 Sollten vor der Erstellung der verbindlichen Angebote Bietergespräche notwendig werden sind die Ortsgemeinden berechtigt hierfür einen beauftragten Vertreter der Ortsgemeinde zu entsenden. Der Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben. Die Beschlussfassung des ausgehandelten Stromkonzessionsvertrages erfolgt durch den Gemeinderat, dabei wird der/die Ortsbürgermeister/in oder dessen Vertreter/in zur Unterzeichnung ermächtigt. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen Nein-Stimmen Stimmenthaltungen Ausschluss wegen Sonderinteresse Die Übereinstimmung dieses Auszuges mit der Urschrift wird hiermit bescheinigt. (Siegel) Ort, Datum Bürgermeister / 1. Beigeordnete/r Beigeordnete/r

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