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Neubau Betriebsfläche für Reserve- und Austauschtransformatoren (Gensingen)
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Ortsgemeinde Gensingen |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Nummer 2026-0310
Aktenzeichen
Fachbereich Planen und Bauen
Stabstelle
Datum 19.10.2026
Sachbearbeiter (in) Feldhaus, Yvonne
Wiedervorlage
Bezug-Nr.
Beratungsfolge
Gremium Termin Status
Ortsgemeinderat Gensingen 05.11.2026 öffentlich
Neubau Betriebsfläche für Reserve- und Austauschtransformatoren (Gensingen)
Sach- und Rechtslage:
Hinweis:
Der Antrag ist am 07.10.2026 bei der Verwaltung eingegangen. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt gem. §
<Hier die Sach- und Rechtslage eintragen>
36 (2) Satz 2 als erteilt, wenn es nicht binnen von zwei Monaten nach Eingang verweigert wurde.
Der Antragsteller beabsichtigt den Neubau einer Betriebsfläche für Reserve- und Austauschtransformatoren.
Die formlose Betriebsbeschreibung, die formlose Baubeschreibung, Pläne mit neuer Flurstücksaufteilung und
Übersicht der Flächen, sowie Baupläne und ein Lageplan sind dieser Beschlussvorlage als nichtöffentliche
Anlage beigefügt.
Das Grundstück ist von einem Bebauungsplan noch nicht erfasst; auch befindet es sich nicht innerhalb eines
im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Das Grundstück ist daher dem Außenbereich zuzurechnen.
Im Außenbereich ist gemäß § 35 Abs. 1 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser,
der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient.
Somit ist das Vorhaben nach den Vorschriften des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zu beurteilen. Damit die
ausreichende Erschließung gesichert ist, ist vom Bauherrn ein Wegemitbenutzungsvertrag abzuschließen,
dieser wird ebenfalls in der heutigen Ortsgemeinderatssitzung beraten.
Nach § 35 Abs. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das
Vorhaben:
1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall-
oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der
Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben
erfordert,
5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes
oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts-
und Landschaftsbild verunstaltet,
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den
Hochwasserschutz gefährdet,
7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört
Über die Zulässigkeit dieses Vorhabens wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde
im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden.
Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den sich aus dem § 35 BauGB ergebenden Gründen versagt
werden (§ 36 Abs. 2 BauGB).
Sofern einem Vorhaben die in den Ziffern 1 bis 8 aufgeführten öffentlichen Belange nicht entgegenstehen,
besteht ein Anspruch auf Genehmigung.
Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat Gensingen erteilt das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1
BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB.
Finanzielle Auswirkung:
Dieser Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.
Abstimmungsergebnis:
____ Ja-Stimmen ____ Nein-Stimmen ____ Enthaltungen O einstimmig angenommen
(Oliver Wernersbach)
Bürgermeister
Text aus PDF extrahiert