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Förderrichtlinie für aktive Förderung

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeKreisstadt Mettmann
Datum2026-11-10
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Extrahierter Text

KREISSTADT METTMANN Der Bürgermeister Drucksachennummer Beschlussvorlage 0.2 Stabstelle Wirtschaftsförderung, Kultur öffentlich x 152.5/2026 & Stadtmarketing Reichstein, Stephan nicht öffentlich Gremium: TOP-NR: Datum: Ausschuss für Wirtschaft und Kultur 8 10.11.2026 Haupt- und Finanzausschuss 01.12.2026 Rat der Kreisstadt Mettmann 15.12.2026 Förderrichtlinie für aktive Förderung Finanzielle Auswirkungen Kosten (einschließl. MWSt.) Produkt Haushaltsjahr Folgekosten Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung ja nein Deckungsvorschlag Fördermittel: Anmerkung der Stadtkämmerin: Personelle Auswirkungen: ☐ Pflichtaufgabe ohne Gestaltungsspielraum (= A-Leistung) ☐ Pflichtaufgabe mit Gestaltungsspielraum (= B-Leistung) ☐ Freiwillige Aufgabe (= C-Leistung) Klima / Umweltrelevanz BESCHLUSSVORSCHLAG Die Verwaltung empfiehlt dem Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Kultur die Richtlinie für die Förderung von Initiativen und Projekten zu beschließen und dem Haupt- und Finanzausschuss (01.12.2026) und dem Rat für die Sitzung am 15.12.2026 zum Beschluss zu empfehlen. 152.5/2026 Richtlinie der Stadt Mettmann für die Förderung von Initiativen und Projekten Präambel Die Stadt Mettmann will Projekte ermöglichen, die geeignet sind, das gesellschaftliche Leben, das Miteinander und die Standortqualität zu steigern. Die Förderrichtlinie regelt die aktive Förderung von Projekten in Mettmann, die freiwillige Gewährung von Finanzmitteln der Stadt Mettmann zur Unterstützung nichtstädtischer Organisationen. § 1 Fördergegenstand/Förderungsvoraussetzungen 1. Die Projekte finden in der Kreisstadt Mettmann statt. 2. Die Förderfähigkeit der Projekte setzt voraus, dass sie für die Öffentlichkeit zugänglich sind und von einem öffentlichen Interesse auszugehen ist. Es sollen Eigeninitiativen sowie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in der Stadt unterstützt werden. 3. Grundsätzlich sollen Projekte aus den Bereichen Heimatpflege, Kultur, Sport und Soziales gefördert werden. Die Projekte sind zeitlich und inhaltlich abgrenzbare Einzelvorhaben. Es werden Projekte von natürlichen oder juristischen Personen gefördert, die in Mettmann ansässig sind. Ausnahmen sind möglich. 4. Die Organisation, die Fördermittel beantragt, arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich; Projekte privatwirtschaftlicher Organisationen sind nur in Ausnahmefällen förderfähig. Die Projektverantwortlichen / Zuwendungsempfänger sollen fachlich befähigt sein, eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung sicherzustellen. Ein Kosten- und Finanzierungsplan muss vorgelegt werden, der die gesicherte Gesamtfinanzierung inkl. der beantragten Fördersumme erkennen lässt. Die Beantragung einer Förderung setzt voraus, dass finanzielle Mittel für die Umsetzung eines Projektes fehlen (Unterfinanzierung). Außerdem muss vom Antragsteller nachgewiesen werden, dass keine andere Finanzierungsmöglichkeit durch die eigene Organisation, den Träger oder Dritte verfügbar ist. Eine Förderung der Stadt Mettmann bedingt, dass die Mittel wirtschaftlich sinnvoll und sparsam verwendet werden. 5. Eine mehrfache Förderung aus städtischen Mitteln ist ausgeschlossen; die Kooperation mit städtischen oder privatwirtschaftlichen Institutionen ist zulässig. 6. Es muss eine inhaltliche Begründung zur Bedeutung und des Mehrwertes des Projektes für die Stadt Mettmann geben. Prüfkriterien sind u.a. Zielgruppenanalyse, Kennzahlen, z.B. Anzahl der Personen und Haushalte die angesprochen werden, Besucherzahlen, Umfrageergebnisse. Die Verwaltung führt eine Vorprüfung durch und legt das Ergebnis dem zuständigen Ausschuss zur Entscheidung über den Förderantrag vor. § 2 Art und Umfang der Förderung 1. Unter der Annahme, dass der Zuwendungsempfänger die Ausgaben grundsätzlich durch eigene Einnahmen oder Drittmittel deckt, kann eine Förderung der Stadt Mettmann stets nachrangig erfolgen. Die Bewilligung eines Zuschusses kann bis zur Höhe einer Projektunterdeckung (Restbetrag) erfolgen. Die Obergrenze für die Förderquote ist auf ein Drittel der Projektmittel begrenzt. Der Restbetrag entspricht damit dem Höchstbetrag eines städtischen Zuschusses. Die Förderung darf nicht an Dritte weitergeleitet werden. Die Höchstfördersumme beträgt 5.000,00 €. In Ausnahmefällen kann der Förderanteil höher sein, wenn nachgewiesen wird, dass keine oder nur geringfügige Drittmittel akquiriert werden können oder die aktuelle wirtschaftliche Situation des Antragstellers dies erforderlich macht. Ausnahmen sowohl in der Höchstfördersumme als auch im Förderanteil müssen vom zuständigen Ausschuss beschlossen werden. 2. Die Förderung der Stadt Mettmann kann in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen erfolgen. Alle Formen der Leistung werden zusammen erfasst. Die Höhe der Fördersumme darf - 2 - 152.5/2026 insgesamt nicht überschritten werden. Bei den Dienstleistungen gelten die entsprechenden Gebührensatzungen und Kostenangaben der Stadt Mettmann. 3. Die Förderung darf nur für erforderliche direkte Projektkosten verwendet werden. Nicht zuwendungsfähig sind: Repräsentationsausgaben, Umsatzsteuer, Ausgaben für Verpflegung und Aufwandsentschädigungen für angehörige Personen aus der Organisation / der Initiative o.ä. 4. Zuwendungen mit einer Gesamtsumme bis 500,00 € fallen nicht unter die Vorschriften der Richtlinie – Bagatellgrenze. 5. Bei der Aufnahme von Vereinsmitgliedschaften entsteht regelmäßig eine mehrjährige Mitgliedschaft, die insgesamt einen höheren Zuschuss ergibt. Deswegen ist bei Mitgliedschaften die Richtlinie anzuwenden und dem zuständigen Gremium zum Beschluss vorzulegen. § 3 Förderungsverfahren 1. Die Förderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung, weil es sich um freiwillige Leistungen der Stadt Mettmann handelt. Es müssen entsprechende Haushaltsmittel vorhanden sein. Gegebenenfalls ist die Bereitstellung eines erforderlichen städtischen Budgets durch einen Ratsbeschluss für außer- oder überplanmäßige Mittel herbei zu führen. Die Förderung wird einmalig gewährt, es gibt keinen Anspruch auf weitergehende Förderung. Ausgeschlossen ist die kontinuierliche Förderung, die auf eine institutionelle Absicherung eines Maßnahmenträgers hinausläuft. 2. Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie sonstige Vereinigungen, wie z. B. Gruppen, Initiativen, Vereine usw. Eine Person / Organisation kann für unterschiedliche Projekte eine Förderung beantragen. 3. Voraussetzung für die Förderung ist ein schriftlicher, formloser Förderantrag, der zwingend folgende Angaben enthält: a) Name, Anschrift, Bankverbindung des empfangsberechtigten Zuschussempfängers sowie der Mitwirkenden; Name und Anschrift des verantwortlichen Projektleiters b) Gegenstand der Förderung und Zuwendungszweck mit Angaben zum Zielerreichungsgrad und Kennzahlen c) Projektbeschreibung mit Angaben zu dem Veranstaltungsort(en) und Termin(en) d) Kosten- und Finanzierungsplan. Im Kosten und Finanzierungsplan sind enthalten: - Kosten, z.B. Honorare, Mieten, Material, Marketing und Nebenkosten (z.B. Versicherungen, GEMA, Künstlersozialkasse) - Einnahmen, z.B. Fördermittel Dritter, Sponsorenverträge, Spenden, Werbeerträge, Eintrittsgelder, Verkaufserlöse - Unterfinanzierungsberechnung - die nicht gedeckten Kosten unter Berücksichtigung der Einnahmen - Zuschussbedarf 4. Über die Förderung entscheidet der Ausschuss, der für den jeweiligen Fachbereich zuständig ist. Es gilt die Zuständigkeitsordnung der Stadt Mettmann. Der Fachbereich teilt die Entscheidung per Bescheid mit. Eine Verlängerung des Förderzeitraums ist im Einzelfall möglich. § 4 Verwendungsnachweis 1. Die Stadt Mettmann prüft die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses. Der Zuschussempfänger hat der Stadt Mettmann spätestens drei Monate nach Beendigung des Projektes den Verwendungsnachweis vorzulegen. 2. In dem Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. Nicht verbrauchte Mittel sind unaufgefordert und unverzüglich zurückzuzahlen. - 3 - 152.5/2026 3. Sollte die Verwendung der Fördermittel nicht ordnungs- und termingemäß nachgewiesen werden oder die Mittel nicht entsprechend der Kostenplanung und dem Zweck nach verwendet worden, ist der Zuschuss zurückzuzahlen. Eine Fristverlängerung muss in einem schriftlichen Antrag begründet werden. 4. Die Stadt Mettmann ist berechtigt, Originalbelege (Rechnungen, Quittungen, Verträge etc.) und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern oder vor Ort zu prüfen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Neben den Zahlungsbelegen sind auch alle Verträge und die sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. 5. Abweichungen von den aufgeführten Verpflichtungen, besonders zu den Verwendungsnachweisen und der Offenlegung werden bei erneuten Förderanträgen berücksichtigt und können dazu führen, dass zukünftige Anträge abgelehnt werden. § 5 Antragsfristen Die Anträge auf Zuwendungen müssen frühzeitig gestellt werden, damit die erforderlichen Beschlüsse in den Ausschüssen rechtzeitig vor dem Projektstart gefasst werden können. Die Termine und Fristen werden den Antragstellern von zuständigen Bereichen der Verwaltung mitgeteilt. Eine nachträgliche Finanzierung von bereits begonnen oder abgeschlossenen Projekten ist ausgeschlossen. Voraussetzung für die Förderung ist das Vorhandensein von Haushaltsmittel oder ein entsprechender Beschluss zur Bereitstellung von außenplanmäßigen Mitteln. § 6 Abweichungen Abweichungen von dieser Richtlinie im Einzelfall bedürfen der Zustimmung des zuständigen Ausschusses der Stadt Mettmann. § 7 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2027 in Kraft. Abstimmungsergebnis: Ja Nein Enthaltungen CDU FDP M.U.T Die Grünen SPD AfD Zur Sache!ME Trox (fraktionslos) Frau Dr. Lenz (fraktionslos) Schuh (fraktionslos) Bürgermeister - 4 - 152.5/2026 Verwaltungserläuterung: Der erste Entwurf der Förderrichtlinie wurde im Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Kultur am 12.05.2026 unter TOP 6 Vorlagennummer 152/2026 ausführlich beraten. Aus den Beratungen haben sich wichtige Änderungen ergeben, die in der ersten Überarbeitung des Entwurfes der Richtlinie berücksichtigt wurden (s. Anlage 1). Weitere Änderungen haben sich aus der Beratung im Haupt- und Finanzausschuss TOP 6 am 29.09.2026 ergeben. Diese wurden berücksichtigt (s. Anlage 1). Außerdem gab es Änderungsvorschläge der CDU Fraktion (Mail vom Herrn Stadtrat Bröhl vom 26.09.2026). Die CDU hatte angeregt, dass die Zuständigkeit für Beschlüsse über die Förderung geändert wird. Der § 2 Nr. 1 letzter Satz: "Ausnahmen sowohl in der Höchstfördersumme als auch im Förderanteil müssen vom zuständigen Ausschuss beschlossen werden." soll geändert werden. Anstatt einer Entscheidung des zuständigen Ausschusses soll der Haupt- und Finanzausschusses für die Entscheidungen über die Beschlüsse zur Abweichung von der begrenzten Höchstfördersummen direkt zuständig sein. Die Verwaltung schlägt vor, dass die Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Mettmann angewendet wird. In dem zuständigen Ausschuss kann die inhaltliche Beratung durch die thematisch vertrauten Stadträte/Stadträtinnen und sachkundigen Bürger/Bürgerinnen erfolgen, z.B. ob eine Veranstaltung eine große Bedeutung für die Stadt Mettmann hat z.B. für Kulturveranstaltungen im Ausschuss für Wirtschaft und Kultur oder bei einem Projekt im sozialen Bereich im Ausschuss für Soziales, Ehrenamt und Sport. Wenn die Überschreitung der Höchstfördersumme gravierend ist, kann der zuständige Ausschuss jederzeit an den Haupt- und Finanzausschuss verweisen. Das wird immer dann notwendig sein, wenn die Höhe der Förderung nicht von den im Haushalt vorgesehenen Mitteln abgedeckt ist. Gleiches gilt für den Änderungsvorschlag der CDU Fraktion, dass die Regelungen im § 1 Nr. 3 letzter Satz: "Ausnahmen sind möglich." wie folgt ergänzt wird: "Ausnahmen sind möglich und obliegen der Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses." und § 1 Nr. 4 S. 1 die Aussage "Projekte privatwirtschaftlicher Organisationen sind nur in Ausnahmefällen förderfähig." wie folgt - 5 - 152.5/2026 ergänzt wird: "Projekte privatwirtschaftlicher Organisationen sind nur in Ausnahmefällen förderfähig und obliegen der Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses." Die Verwaltung schlägt vor, in der Zuständigkeitsordnung zu bleiben, um die Fragestellungen sachkundig zu beraten. Das jeweilige Beratungsergebnis geht im Sitzungslauf in den Haupt- und Finanzausschuss und Rat gehen. Anlagen Anlage 1 -Vereinsmitgliedschaften Anlage 2 – Veranstaltungsunterstützung BBH Anlage 3 – Förderungen Stabsstelle Kultur 0.2.2 In Vertretung Traumann - 6 -

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