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Förderrichtlinie für aktive Förderung
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Kreisstadt Mettmann |
| Datum | 2026-11-10 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
KREISSTADT METTMANN
Der Bürgermeister Drucksachennummer
Beschlussvorlage
0.2 Stabstelle
Wirtschaftsförderung, Kultur öffentlich x 152.5/2026
& Stadtmarketing
Reichstein, Stephan nicht öffentlich
Gremium: TOP-NR: Datum:
Ausschuss für Wirtschaft und Kultur 8 10.11.2026
Haupt- und Finanzausschuss 01.12.2026
Rat der Kreisstadt Mettmann 15.12.2026
Förderrichtlinie für aktive Förderung
Finanzielle Auswirkungen
Kosten (einschließl. MWSt.)
Produkt
Haushaltsjahr
Folgekosten
Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung ja nein
Deckungsvorschlag
Fördermittel:
Anmerkung der Stadtkämmerin:
Personelle Auswirkungen:
☐
Pflichtaufgabe ohne Gestaltungsspielraum (= A-Leistung)
☐
Pflichtaufgabe mit Gestaltungsspielraum (= B-Leistung)
☐
Freiwillige Aufgabe (= C-Leistung)
Klima / Umweltrelevanz
BESCHLUSSVORSCHLAG
Die Verwaltung empfiehlt dem Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Kultur die Richtlinie für die
Förderung von Initiativen und Projekten zu beschließen und dem Haupt- und Finanzausschuss
(01.12.2026) und dem Rat für die Sitzung am 15.12.2026 zum Beschluss zu empfehlen.
152.5/2026
Richtlinie der Stadt Mettmann für die Förderung von Initiativen und Projekten
Präambel
Die Stadt Mettmann will Projekte ermöglichen, die geeignet sind, das gesellschaftliche Leben, das
Miteinander und die Standortqualität zu steigern. Die Förderrichtlinie regelt die aktive Förderung von
Projekten in Mettmann, die freiwillige Gewährung von Finanzmitteln der Stadt Mettmann zur
Unterstützung nichtstädtischer Organisationen.
§ 1 Fördergegenstand/Förderungsvoraussetzungen
1. Die Projekte finden in der Kreisstadt Mettmann statt.
2. Die Förderfähigkeit der Projekte setzt voraus, dass sie für die Öffentlichkeit zugänglich sind und
von einem öffentlichen Interesse auszugehen ist. Es sollen Eigeninitiativen sowie die Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben in der Stadt unterstützt werden.
3. Grundsätzlich sollen Projekte aus den Bereichen Heimatpflege, Kultur, Sport und Soziales
gefördert werden. Die Projekte sind zeitlich und inhaltlich abgrenzbare Einzelvorhaben. Es
werden Projekte von natürlichen oder juristischen Personen gefördert, die in Mettmann ansässig
sind. Ausnahmen sind möglich.
4. Die Organisation, die Fördermittel beantragt, arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich; Projekte
privatwirtschaftlicher Organisationen sind nur in Ausnahmefällen förderfähig. Die
Projektverantwortlichen / Zuwendungsempfänger sollen fachlich befähigt sein, eine
ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung sicherzustellen. Ein Kosten- und
Finanzierungsplan muss vorgelegt werden, der die gesicherte Gesamtfinanzierung inkl. der
beantragten Fördersumme erkennen lässt.
Die Beantragung einer Förderung setzt voraus, dass finanzielle Mittel für die Umsetzung eines
Projektes fehlen (Unterfinanzierung). Außerdem muss vom Antragsteller nachgewiesen werden,
dass keine andere Finanzierungsmöglichkeit durch die eigene Organisation, den Träger oder
Dritte verfügbar ist. Eine Förderung der Stadt Mettmann bedingt, dass die Mittel wirtschaftlich
sinnvoll und sparsam verwendet werden.
5. Eine mehrfache Förderung aus städtischen Mitteln ist ausgeschlossen; die Kooperation mit
städtischen oder privatwirtschaftlichen Institutionen ist zulässig.
6. Es muss eine inhaltliche Begründung zur Bedeutung und des Mehrwertes des Projektes für die
Stadt Mettmann geben. Prüfkriterien sind u.a. Zielgruppenanalyse, Kennzahlen, z.B. Anzahl der
Personen und Haushalte die angesprochen werden, Besucherzahlen, Umfrageergebnisse. Die
Verwaltung führt eine Vorprüfung durch und legt das Ergebnis dem zuständigen Ausschuss zur
Entscheidung über den Förderantrag vor.
§ 2 Art und Umfang der Förderung
1. Unter der Annahme, dass der Zuwendungsempfänger die Ausgaben grundsätzlich durch eigene
Einnahmen oder Drittmittel deckt, kann eine Förderung der Stadt Mettmann stets nachrangig
erfolgen. Die Bewilligung eines Zuschusses kann bis zur Höhe einer Projektunterdeckung
(Restbetrag) erfolgen. Die Obergrenze für die Förderquote ist auf ein Drittel der Projektmittel
begrenzt. Der Restbetrag entspricht damit dem Höchstbetrag eines städtischen Zuschusses. Die
Förderung darf nicht an Dritte weitergeleitet werden. Die Höchstfördersumme beträgt 5.000,00
€. In Ausnahmefällen kann der Förderanteil höher sein, wenn nachgewiesen wird, dass keine
oder nur geringfügige Drittmittel akquiriert werden können oder die aktuelle wirtschaftliche
Situation des Antragstellers dies erforderlich macht. Ausnahmen sowohl in der
Höchstfördersumme als auch im Förderanteil müssen vom zuständigen Ausschuss beschlossen
werden.
2. Die Förderung der Stadt Mettmann kann in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen
erfolgen. Alle Formen der Leistung werden zusammen erfasst. Die Höhe der Fördersumme darf
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insgesamt nicht überschritten werden. Bei den Dienstleistungen gelten die entsprechenden
Gebührensatzungen und Kostenangaben der Stadt Mettmann.
3. Die Förderung darf nur für erforderliche direkte Projektkosten verwendet werden. Nicht
zuwendungsfähig sind: Repräsentationsausgaben, Umsatzsteuer, Ausgaben für Verpflegung
und Aufwandsentschädigungen für angehörige Personen aus der Organisation / der Initiative o.ä.
4. Zuwendungen mit einer Gesamtsumme bis 500,00 € fallen nicht unter die Vorschriften der
Richtlinie – Bagatellgrenze.
5. Bei der Aufnahme von Vereinsmitgliedschaften entsteht regelmäßig eine mehrjährige
Mitgliedschaft, die insgesamt einen höheren Zuschuss ergibt. Deswegen ist bei Mitgliedschaften
die Richtlinie anzuwenden und dem zuständigen Gremium zum Beschluss vorzulegen.
§ 3 Förderungsverfahren
1. Die Förderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf
die Gewährung einer Förderung, weil es sich um freiwillige Leistungen der Stadt Mettmann
handelt. Es müssen entsprechende Haushaltsmittel vorhanden sein. Gegebenenfalls ist die
Bereitstellung eines erforderlichen städtischen Budgets durch einen Ratsbeschluss für außer-
oder überplanmäßige Mittel herbei zu führen. Die Förderung wird einmalig gewährt, es gibt
keinen Anspruch auf weitergehende Förderung. Ausgeschlossen ist die kontinuierliche Förderung,
die auf eine institutionelle Absicherung eines Maßnahmenträgers hinausläuft.
2. Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie sonstige Vereinigungen,
wie z. B. Gruppen, Initiativen, Vereine usw. Eine Person / Organisation kann für unterschiedliche
Projekte eine Förderung beantragen.
3. Voraussetzung für die Förderung ist ein schriftlicher, formloser Förderantrag, der zwingend
folgende Angaben enthält:
a) Name, Anschrift, Bankverbindung des empfangsberechtigten Zuschussempfängers sowie der
Mitwirkenden; Name und Anschrift des verantwortlichen Projektleiters
b) Gegenstand der Förderung und Zuwendungszweck mit Angaben zum Zielerreichungsgrad
und Kennzahlen
c) Projektbeschreibung mit Angaben zu dem Veranstaltungsort(en) und Termin(en)
d) Kosten- und Finanzierungsplan. Im Kosten und Finanzierungsplan sind enthalten:
- Kosten, z.B. Honorare, Mieten, Material, Marketing und Nebenkosten (z.B.
Versicherungen, GEMA, Künstlersozialkasse)
- Einnahmen, z.B. Fördermittel Dritter, Sponsorenverträge, Spenden, Werbeerträge,
Eintrittsgelder, Verkaufserlöse
- Unterfinanzierungsberechnung - die nicht gedeckten Kosten unter Berücksichtigung der
Einnahmen
- Zuschussbedarf
4. Über die Förderung entscheidet der Ausschuss, der für den jeweiligen Fachbereich zuständig ist.
Es gilt die Zuständigkeitsordnung der Stadt Mettmann. Der Fachbereich teilt die Entscheidung
per Bescheid mit. Eine Verlängerung des Förderzeitraums ist im Einzelfall möglich.
§ 4 Verwendungsnachweis
1. Die Stadt Mettmann prüft die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung des
Zuschusses. Der Zuschussempfänger hat der Stadt Mettmann spätestens drei Monate nach
Beendigung des Projektes den Verwendungsnachweis vorzulegen.
2. In dem Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren und
wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. Nicht verbrauchte Mittel sind unaufgefordert
und unverzüglich zurückzuzahlen.
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3. Sollte die Verwendung der Fördermittel nicht ordnungs- und termingemäß nachgewiesen
werden oder die Mittel nicht entsprechend der Kostenplanung und dem Zweck nach verwendet
worden, ist der Zuschuss zurückzuzahlen. Eine Fristverlängerung muss in einem schriftlichen
Antrag begründet werden.
4. Die Stadt Mettmann ist berechtigt, Originalbelege (Rechnungen, Quittungen, Verträge etc.) und
sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern oder vor Ort zu prüfen. Der
Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen
Auskünfte zu erteilen. Neben den Zahlungsbelegen sind auch alle Verträge und die sonst mit der
Förderung zusammenhängenden Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des
Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere
Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
5. Abweichungen von den aufgeführten Verpflichtungen, besonders zu den
Verwendungsnachweisen und der Offenlegung werden bei erneuten Förderanträgen
berücksichtigt und können dazu führen, dass zukünftige Anträge abgelehnt werden.
§ 5 Antragsfristen
Die Anträge auf Zuwendungen müssen frühzeitig gestellt werden, damit die erforderlichen Beschlüsse in
den Ausschüssen rechtzeitig vor dem Projektstart gefasst werden können. Die Termine und Fristen
werden den Antragstellern von zuständigen Bereichen der Verwaltung mitgeteilt. Eine nachträgliche
Finanzierung von bereits begonnen oder abgeschlossenen Projekten ist ausgeschlossen. Voraussetzung
für die Förderung ist das Vorhandensein von Haushaltsmittel oder ein entsprechender Beschluss zur
Bereitstellung von außenplanmäßigen Mitteln.
§ 6 Abweichungen
Abweichungen von dieser Richtlinie im Einzelfall bedürfen der Zustimmung des zuständigen
Ausschusses der Stadt Mettmann.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2027 in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Ja Nein Enthaltungen
CDU
FDP
M.U.T
Die Grünen
SPD
AfD
Zur Sache!ME
Trox (fraktionslos)
Frau Dr. Lenz (fraktionslos)
Schuh (fraktionslos)
Bürgermeister
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Verwaltungserläuterung:
Der erste Entwurf der Förderrichtlinie wurde im Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Kultur
am 12.05.2026 unter TOP 6 Vorlagennummer 152/2026 ausführlich beraten.
Aus den Beratungen haben sich wichtige Änderungen ergeben, die in der ersten Überarbeitung
des Entwurfes der Richtlinie berücksichtigt wurden (s. Anlage 1).
Weitere Änderungen haben sich aus der Beratung im Haupt- und Finanzausschuss TOP 6 am
29.09.2026 ergeben. Diese wurden berücksichtigt (s. Anlage 1).
Außerdem gab es Änderungsvorschläge der CDU Fraktion (Mail vom Herrn Stadtrat Bröhl vom
26.09.2026).
Die CDU hatte angeregt, dass die Zuständigkeit für Beschlüsse über die Förderung geändert wird.
Der § 2 Nr. 1 letzter Satz: "Ausnahmen sowohl in der Höchstfördersumme als auch im Förderanteil
müssen vom zuständigen Ausschuss beschlossen werden." soll geändert werden. Anstatt einer
Entscheidung des zuständigen Ausschusses soll der Haupt- und Finanzausschusses für die
Entscheidungen über die Beschlüsse zur Abweichung von der begrenzten Höchstfördersummen
direkt zuständig sein.
Die Verwaltung schlägt vor, dass die Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Mettmann
angewendet wird. In dem zuständigen Ausschuss kann die inhaltliche Beratung durch die
thematisch vertrauten Stadträte/Stadträtinnen und sachkundigen Bürger/Bürgerinnen erfolgen,
z.B. ob eine Veranstaltung eine große Bedeutung für die Stadt Mettmann hat z.B. für
Kulturveranstaltungen im Ausschuss für Wirtschaft und Kultur oder bei einem Projekt im sozialen
Bereich im Ausschuss für Soziales, Ehrenamt und Sport.
Wenn die Überschreitung der Höchstfördersumme gravierend ist, kann der zuständige Ausschuss
jederzeit an den Haupt- und Finanzausschuss verweisen. Das wird immer dann notwendig sein,
wenn die Höhe der Förderung nicht von den im Haushalt vorgesehenen Mitteln abgedeckt ist.
Gleiches gilt für den Änderungsvorschlag der CDU Fraktion, dass die Regelungen im § 1 Nr. 3
letzter Satz: "Ausnahmen sind möglich." wie folgt ergänzt wird: "Ausnahmen sind möglich und
obliegen der Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses." und § 1 Nr. 4 S. 1 die Aussage
"Projekte privatwirtschaftlicher Organisationen sind nur in Ausnahmefällen förderfähig." wie folgt
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ergänzt wird: "Projekte privatwirtschaftlicher Organisationen sind nur in Ausnahmefällen
förderfähig und obliegen der Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses."
Die Verwaltung schlägt vor, in der Zuständigkeitsordnung zu bleiben, um die Fragestellungen
sachkundig zu beraten. Das jeweilige Beratungsergebnis geht im Sitzungslauf in den Haupt- und
Finanzausschuss und Rat gehen.
Anlagen
Anlage 1 -Vereinsmitgliedschaften
Anlage 2 – Veranstaltungsunterstützung BBH
Anlage 3 – Förderungen Stabsstelle Kultur 0.2.2
In Vertretung
Traumann
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