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Nachfolge Stadtkämmerin: Einsatz externer Personalberatung
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Kreisstadt Mettmann |
| Datum | 2026-11-11 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
KREISSTADT METTMANN
Der Bürgermeister Drucksachennummer
Beschlussvorlage
Dezernat 1
Verwaltungsmodernisierung öffentlich x 363/2026
und Bürgerservice
Suchan, Waldemar Theophil nicht öffentlich
Gremium: TOP-NR: Datum:
Ausschuss für Verwaltung, Digitalisierung und 6 11.11.2026
Ordnung
Haupt- und Finanzausschuss 01.12.2026
Rat der Kreisstadt Mettmann 15.12.2026
Nachfolge Stadtkämmerin: Einsatz externer Personalberatung
Finanzielle Auswirkungen
Kosten (einschließl. MWSt.) 35.000 €
Produkt 01.01.09
Haushaltsjahr 2027
Folgekosten ab 2027 Personalaufwendungen der zusätzlichen Stelle
Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung ja nein
Deckungsvorschlag
Fördermittel:
Anmerkung der Stadtkämmerin:
Personelle Auswirkungen:
☐
Pflichtaufgabe ohne Gestaltungsspielraum (= A-Leistung)
☐
Pflichtaufgabe mit Gestaltungsspielraum (= B-Leistung)
☐
Freiwillige Aufgabe (= C-Leistung)
Klima / Umweltrelevanz
BESCHLUSSVORSCHLAG
1) Der Rat setzt für die überlappende Einarbeitung der Nachfolge der Stadtkämmerin ein externes
Personalberatungsunternehmen ein (§ 6 Abs. 9 Zuständigkeitsordnung); die Verwaltung führt ein
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Vergabeverfahren durch.
2) Das Verfahren mit der Personalfindungskommission (§ 6 Zuständigkeitsordnung) bleibt
unberührt. Die Entscheidungen des Rates über Ausschreibung, Besetzung und eine spätere Wahl
in die Beigeordnetenstelle werden nicht vorweggenommen. Der Ausschreibungstext wird dem
Rat später vorgelegt.
Abstimmungsergebnis:
Ja Nein Enthaltungen
CDU
FDP
M.U.T
Die Grünen
SPD
AfD
Zur Sache!ME
Trox (fraktionslos)
Frau Dr. Lenz (fraktionslos)
Schuh (fraktionslos)
Bürgermeister
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363/2026
Verwaltungserläuterung:
1. Anlass
Der Rat hat die Stadtkämmerin und Erste Beigeordnete, Frau Veronika Traumann, am 08.10.2024
bis zum Eintritt in den Ruhestand wiedergewählt. Der Ruhestand beginnt am 01.04.2028; sie
scheidet damit mit Ablauf des 31.03.2028 aus dem Amt. Die Stadt hat nach § 17 Hauptsatzung
drei hauptamtliche Beigeordnete; eine oder einer von ihnen wird zur Ersten Beigeordneten oder
zum Ersten Beigeordneten bestellt. Frau Traumann nimmt diese Funktion zugleich mit der Leitung
der Kämmerei wahr.
2. Notwendigkeit der überlappenden Einarbeitung
Die Verwaltung hält eine zeitlich überlappende Einarbeitung der Nachfolge aus folgenden
Gründen für notwendig:
– Fachexpertise und Wissenstransfer: Die Leitung der Kämmerei erfordert vertiefte Kenntnisse
im Kommunalen Finanzmanagement (Haushaltsplan, Jahresabschluss, Finanzplanung) und
in der Zusammenarbeit mit Rat und Kommunalaufsicht. Dieses Wissen lässt sich nicht
kurzfristig übergeben, unter anderem da die Aufgabenerledigung analog des
Haushaltszyklusses aus Haushaltsaufstellung, - bewirtschaftung und Jahresabschluss im
Laufe des Kalenderjahres stark alterniert. Der Personalbestand der Kämmerei war in der
Vergangenheit bereits angespannt. Die vertretungsweise Wahrnehmung der Funktion bzw.
die Sicherstellung der Einarbeitung der Nachfolge kann durch das Bestandspersonal nicht
sichergestellt werden.
– Finanzlage: Der Haushaltsentwurf 2026 weist eine Finanzierungslücke von rund 20 Mio. Euro
aus. Die Stadt verfolgt ein freiwilliges Haushaltssicherungskonzept, das bis 2036 mindestens
eine schwarze Null erreichen soll. Die Umsetzung dieses Konzepts in den Jahren 2027 und
2028 setzt eine handlungsfähige, fachlich erfahrene Leitung der Finanzverwaltung voraus.
– Zeitliche Lage: Die Aufstellung des Haushalts 2028 fällt in das zweite Halbjahr 2027, der
Jahresabschluss 2027 in das erste Halbjahr 2028 und damit unmittelbar in die Phase der
Amtsübergabe. Eine Einarbeitung erst nach dem Ausscheiden oder nur in den letzten
Wochen davor würde genau diese kritischen Arbeitsschritte betreffen.
– Grenzen des Wahlverfahrens: Die Wahl in eine Beigeordnetenstelle darf frühestens sechs
Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen (§ 71 Abs. 2 GO NRW; § 119 Abs. 2 LBG NRW).
Für die Stelle von Frau Traumann ist das frühestens ab Oktober 2027 möglich. Die Stelle
selbst ist bis zum 31.03.2028 besetzt. Eine Einarbeitung allein über das Wahlverfahren wäre
deshalb nur sehr kurz oder gar nicht möglich.
– Risikovermeidung: Eine fachliche Lücke in der Finanzverantwortung würde sich unmittelbar
auf Haushaltsplanung, Haushaltssicherung, Liquidität und die Berichtspflichten gegenüber
der Aufsicht auswirken. Die Kosten einer Einarbeitungsphase stehen dazu in einem
vertretbaren Verhältnis.
3. Geplante Maßnahmen und Stellenplankonstrukt
Die Verwaltung beabsichtigt ein dreistufiges Vorgehen:
– Stufe 1 (diese Vorlage): Beschluss über den Einsatz eines externen
Personalberatungsunternehmens und die Durchführung des Vergabeverfahrens im Vorgriff
auf den Stellenplan 2027.
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– Stufe 2 (spätere Sitzung): Vorlage des Ausschreibungstextes mit formaler Qualifikation und
weiteren Merkmalen. Der Rat kann dabei Einfluss nehmen (§ 6 Abs. 5 Nr. 1
Zuständigkeitsordnung).
– Stufe 3: Durchführung des Auswahlverfahrens mit Personalfindungskommission,
anschließend Entscheidung über die Besetzung.
Für die überlappende Besetzung soll im Stellenplan 2027 eine zusätzliche Stelle mit 1,0 VZÄ in
Entgeltgruppe 15 TVöD ausgewiesen werden. Der Entwurf des Stellenplans 2027 soll in der
Dezembersitzung des Rates eingebracht werden. Die Stelle erhält einen kw-Vermerk, weil sie nur
für die Dauer der Überlappung benötigt wird; die Details (Zeitpunkt des Wegfalls, Umwandlung)
werden im Stellenplanverfahren erläutert. Eine zusätzliche Stelle ist erforderlich, weil die
Beigeordnetenstelle bis zum 31.03.2028 besetzt ist und nicht doppelt geführt werden kann. Um
auch Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamte anderer Dienstherren gewinnen zu können, soll
die Stelle wahlweise mit Beschäftigten (EG 15 TVöD) oder Beamtinnen und Beamten (A 15
LBesG) besetzbar sein.
Die Verwaltung ist sich bewusst, dass der Haushaltsentwurf 2026 als Nullstellenplan mit
Ausnahme von Stellen für Pflichtaufgaben aufgestellt wurde und dass seit dem 29.06.2026 ein
Einstellungsstopp gilt, der Ausnahmen bei Pflichtaufgaben und der Funktionsfähigkeit wichtiger
Verwaltungsbereiche zulässt. Die Leitung der Finanzverwaltung ist für die Haushaltswirtschaft
der Stadt unverzichtbar. Der Mehraufwand ist zeitlich begrenzt, weil die Stelle mit kw-Vermerk
versehen wird und nach dem Wechsel in der Leitung entfällt.
Der Beschluss greift dem Haushaltsverfahren nicht vor. Die Stelle wird erst durch die
Haushaltssatzung und den Stellenplan 2027 geschaffen. Vor Inkrafttreten der Haushaltssatzung
wird kein Arbeits- oder Dienstverhältnis begründet. Das Vergabeverfahren wird so ausgestaltet,
dass Honorarbestandteile erst bei Verfahrensfortschritt fällig werden und der Auftrag bei
Nichteinrichtung der Stelle beendet werden kann.
4. Rechtsgrundlage und Zuständigkeit
Maßgeblich ist § 6 Abs. 9 der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse vom
12.01.2021 (zuletzt geändert am 12.11.2025): „Auf Beschluss des Rates kann für die Vorbereitung
der Besetzung der Stellen für Beigeordnete auch ein Personalberatungsunternehmen eingesetzt
werden, wobei die originäre Organkompetenz beim Rat verbleibt.“
Die Verwaltung bittet den Rat aus folgenden Gründen um Beschlussfassung, obwohl die zu
besetzende Stelle selbst keine Beigeordnetenstelle ist: Die Maßnahme dient erkennbar der
Vorbereitung der Nachfolge in der Beigeordnetenstelle. Der Rat hat bereits 2016 (Kämmerer-
Ausschreibung) und 2022 (Technische Beigeordnete) über den Einsatz einer Personalberatung
selbst entschieden. Zudem entscheidet der Rat über die Besetzung von Führungsfunktionen im
Einvernehmen mit dem Bürgermeister (§ 19 Abs. 2 Hauptsatzung; § 73 Abs. 3 GO NRW).
Hinweis: Die Zuständigkeitsordnung verweist in § 6 Abs. 1, 3, 4 und 7 noch auf „§ 20 Abs. 2 der
Hauptsatzung“. In der Hauptsatzung vom 16.12.2025 ist die Regelung zu Führungsfunktionen nun
§ 19 Abs. 2. Die Verwaltung wendet die Verweise entsprechend an und wird eine Anpassung bei
der nächsten Änderung der Zuständigkeitsordnung vorschlagen.
5. Personalfindungskommission und Rolle des Rates
Das vorgeschriebene Verfahren mit der Personalfindungskommission (§ 6 Zuständigkeitsordnung)
wird vollständig eingehalten. Es besteht aus dem Bürgermeister und grundsätzlich 13
Ratsmitgliedern; Personalamt, Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte und Vertrauensperson der
schwerbehinderten Menschen nehmen beratend teil. Die Personalberatung bereitet das Verfahren
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vor (Vorauswahl, strukturierte Gespräche, Entscheidungsbegleitung), ersetzt aber weder das
Personalauswahlverfahren der Verwaltung noch die Kommission. Die
Personalfindungskommission gibt nach den Gesprächen eine Empfehlung an den Rat ab;
sämtliche Bewerbungsunterlagen der in Betracht kommenden Personen erhalten die
Ratsmitglieder im Vorfeld.
Die Wahl der einzustellenden Person zur Ersten Beigeordneten oder zum Ersten Beigeordneten
wird nicht vorweggenommen. Die Stelle der Kämmerin/ des Kämmerers ist nach § 71 Abs. 2 GO
NRW gesondert auszuschreiben, die Wahl erfolgt durch den Rat frühestens sechs Monate vor
Freiwerden der Stelle und setzt eine persönliche Vorstellung im Rat voraus. Die Einstellung auf der
zusätzlichen Stelle begründet weder einen Anspruch auf Wahl noch auf Bestellung zur Kämmerin
oder zur allgemeinen Vertreterin. Dies wird in der Ausschreibung klargestellt.
6. Erprobung: Führung auf Probe und Abordnung zur Erprobung
Für die Zeit bis zu einer möglichen Wahl stehen je nach Bewerberlage folgende Wege zur
Verfügung. Die Hauptsatzung sieht für Dezernatsleitungen die Übertragung auf Probe vor, bei
Beamtinnen und Beamten nach § 21 LBG NRW, bei Beschäftigten entsprechend (§ 19 Abs. 3
Hauptsatzung).
Weg Rechtsgrundlage Kernpunkte Bewertung
A. Beschäftigte § 31 TVöD-AT; § 2 Führungsposition ab EG 10 mit Bei Externen endet das
(extern): Führung auf Abs. 4 TVöD Weisungsbefugnis, ausdrücklich als Arbeitsverhältnis nach
Probe (Probezeit) „auf Probe“ bezeichnet; befristetes Fristablauf; eine Rückfalloption
Arbeitsverhältnis bis zu 2 Jahre, (§ 31 Abs. 3) besteht nur bei
höchstens zwei Verlängerungen; bestehendem Arbeitsverhältnis.
Kündigungsrechte bleiben; allgemeine
Probezeit 6 Monate.
B. Beamtin oder § 24 Abs. 4, 6 LBG Abordnung zu einem anderen Geringes Risiko für die Stadt,
Beamter anderer NRW; § 14 Dienstherrn nur mit Zustimmung der kein Bindungsrisiko; aber:
Dienstherren: BeamtStG; § 7 Abs. Beamtin oder des Beamten und im abhängig von Zustimmung des
Abordnung zur 4 LVO NRW Einverständnis beider Dienstherren; abgebenden Dienstherrn!
Erprobung Besoldung zahlt weiter der abgebende
Dienstherr gegen Erstattung.
Erprobungszeit auf höherwertigem
Dienstposten ab A 14 neun Monate,
verlängerbar bis zur doppelten Dauer.
Anschließend Versetzung (§ 25 LBG
NRW) oder Rückkehr.
C. Wahl zur § 71 GO NRW; § Beamtenverhältnis auf Zeit für 8 Jahre, Eigenes Verfahren; wird durch
Beigeordneten oder 119 LBG NRW Wahl frühestens 6 Monate vor diese Vorlage nicht
zum Beigeordneten Freiwerden; keine Probezeit. vorweggenommen.
Die Erprobung dient hier vor allem der Einarbeitung und der Feststellung der fachlichen und
persönlichen Eignung für die Leitungsfunktion; ein Anspruch auf Wahl folgt daraus nicht. Welcher
Weg gewählt wird, entscheidet sich nach der Bewerberlage. Der Ausschreibungstext soll mehrere
Wege offenhalten und wird dem Rat vorgelegt.
Sollte die Personalauswahl auf eine Laufbahnbeamtin / einen Laufbahnbeamten eines anderen
Dienstherren fallen, der keine Zustimmung zur Abordnung erteilt, wäre eine unmittelbare
Versetzung anzustreben. Die Beamtin oder der Beamte würde die Planstelle dann aber auch im
Falle der Nicht-Wahl zur Beigeordneten / zum Beigeordneten besetzen.
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7. Leistungsumfang und Kosten
Der Leistungsumfang orientiert sich am vergleichbaren Leistungsverzeichnis für die Besetzung
von Amts- und Dezernatsleitungen: Projektplanung mit Zeitschiene bis zur Vorstellung in der
Personalfindungskommission, Anforderungsprofil und Anzeigenschaltung im Erscheinungsbild der
Stadt, Direktansprache, Vorauswahl von drei bis fünf Personen, strukturierte Auswahlgespräche
und Begleitung der Entscheidung. Statusberichte erfolgen mindestens alle zwei Wochen; AGG und
Datenschutz sind verbindlich einzuhalten. Personalrat, Schwerbehindertenvertretung und
Gleichstellungsbeauftragte werden beteiligt.
Die Kosten werden auf 35.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer geschätzt. Zum Vergleich: 2016
wurden rund 30.000 Euro, 2022 40.000 Euro für die Personalberatung bei Beigeordnetenstellen
angesetzt.
Die Personalaufwendungen der zusätzlichen Stelle hängen von Stufenzuordnung und Beginn ab.
Zur Orientierung: Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 beträgt ab 01.05.2026 in Stufe 4
monatlich 7.214,39 Euro und in Stufe 5 monatlich 7.811,37 Euro, zuzüglich Jahressonderzahlung
und Arbeitgeberanteilen. Die Beträge werden im Stellenplan 2027 bzw. der Beantragung der
neuen Stelle beziffert.
In Vertretung
Traumann
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