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Verpflichtung der Ratsmitglieder nach § 60 NKomVG und Pflichtenbelehrung nach § 43 NKomVG
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Samtgemeinde Uelsen |
| Datum | 2026-11-09 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde
Uelsen
Mitteilungsvorlage Abteilung: Zentrale Dienste
Verfasser(in): Heinemann, Tomke
öffentlich Datum: 20.10.2026
Aktenzeichen:
2026/550 Bezug-Nr.:
Beratungsfolge
Gremium Termin Sitzungsbezeichnung Vorlagenstatus
Gemeinderat 09.11.2026 1. Sitzung des Rates der öffentlich
Gemeinde Uelsen
Betreff: Verpflichtung der Ratsmitglieder nach § 60 NKomVG und
Pflichtenbelehrung nach § 43 NKomVG
Sach- und Rechtslage:
Die Leitung des Tagesordnungspunktes hat Jürgen kleine Balderhaar als dienstältestes
Ratsmitglied.
Vor der eigentlichen Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sind die Ratsmitglieder
gemäß § 60 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) förmlich zu
verpflichten. Die Pflichtenbelehrung erfolgt nach § 54 Abs. 3 i.V.m. § 43 NKomVG. Die
Pflichtenbelehrung und die förmliche Verpflichtung sind aktenkundig zu machen. Dies wird
durch das Sitzungsprotokoll gewährleistet.
Sowohl die Pflichtenbelehrung als auch die förmliche Verpflichtung obliegen dem bisherigen
Bürgermeister. Unter einer förmlichen Verpflichtung wird der Ausspruch der
Verpflichtungsformel in öffentlicher Sitzung verstanden, den die Ratsmitglieder durch
Nachsprechen, Zustimmungserklärung oder Handschlag annehmen.
Verpflichtungsformel:
„Ich verpflichte Sie hiermit, Ihre Aufgaben als Ratsmitglied nach bestem Wissen und Gewissen
zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Gemäß § 60 NKomVG weise ich Sie darauf hin, gemäß
§ 40 NKomVG die Amtsverschwiegenheit zu wahren, das Mitwirkungsverbot gemäß § 41
NKomVG zu beachten und das Vertretungsverbot (Treuepflicht) gemäß § 42 NKomVG
einzuhalten.“
Text aus PDF extrahiert