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Verpflichtung der Ratsmitglieder nach § 60 NKomVG und Pflichtenbelehrung nach § 43 NKomVG

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeSamtgemeinde Uelsen
Datum2026-11-09
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Gemeinde Uelsen Mitteilungsvorlage Abteilung: Zentrale Dienste Verfasser(in): Heinemann, Tomke öffentlich Datum: 20.10.2026 Aktenzeichen: 2026/550 Bezug-Nr.: Beratungsfolge Gremium Termin Sitzungsbezeichnung Vorlagenstatus Gemeinderat 09.11.2026 1. Sitzung des Rates der öffentlich Gemeinde Uelsen Betreff: Verpflichtung der Ratsmitglieder nach § 60 NKomVG und Pflichtenbelehrung nach § 43 NKomVG Sach- und Rechtslage: Die Leitung des Tagesordnungspunktes hat Jürgen kleine Balderhaar als dienstältestes Ratsmitglied. Vor der eigentlichen Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sind die Ratsmitglieder gemäß § 60 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) förmlich zu verpflichten. Die Pflichtenbelehrung erfolgt nach § 54 Abs. 3 i.V.m. § 43 NKomVG. Die Pflichtenbelehrung und die förmliche Verpflichtung sind aktenkundig zu machen. Dies wird durch das Sitzungsprotokoll gewährleistet. Sowohl die Pflichtenbelehrung als auch die förmliche Verpflichtung obliegen dem bisherigen Bürgermeister. Unter einer förmlichen Verpflichtung wird der Ausspruch der Verpflichtungsformel in öffentlicher Sitzung verstanden, den die Ratsmitglieder durch Nachsprechen, Zustimmungserklärung oder Handschlag annehmen. Verpflichtungsformel: „Ich verpflichte Sie hiermit, Ihre Aufgaben als Ratsmitglied nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Gemäß § 60 NKomVG weise ich Sie darauf hin, gemäß § 40 NKomVG die Amtsverschwiegenheit zu wahren, das Mitwirkungsverbot gemäß § 41 NKomVG zu beachten und das Vertretungsverbot (Treuepflicht) gemäß § 42 NKomVG einzuhalten.“

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