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Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder durch den bisherigen Bürgermeister
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Samtgemeinde Rosche |
| Datum | 2026-11-10 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Rosche, den 27.10.2026
Gemeinde Rosche
Sitzungsvorlage
NR. 2026/214
Sitzung am Sitzungs-Nr.
Rat der Gemeinde Rosche 10.11.2026 1. Sitzung des Rates der
Gemeinde Rosche
Beratungsgegenstand: Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsmit-
glieder durch den bisherigen Bürgermeister
Sachdarstellung:
Vor der Wahl der Bürgermeistern/ des Bürgermeisters sind die Ratsmitglieder gemäß § 60
NKomVG förmlich zu verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzu-
nehmen und die Gesetze zu beachten.
Gemäß § 43 NKomVG sind ehrenamtlich Tätige durch den bisherigen Bürgermeister vor Auf-
nahme ihrer Tätigkeit auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen. Der
Hinweis ist aktenkundig zu machen.
Auch wiedergewählte Ratsmitglieder werden erneut verpflichtet. Nicht anwesende Ratsmitglie-
der und Ersatzpersonen (Nachrücker) werden bei ihrer ersten Teilnahme an einer Sitzung ver-
pflichtet.
§ 40 NKomVG (Amtsverschwiegenheit)
(1) Ehrenamtlich Tätige haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz
oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder der Natur der Sache nach erforder-
lich ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
Von dieser Verpflichtung werden ehrenamtlich Tätige auch nicht durch persönliche
Bindungen befreit. Sie dürfen die Kenntnis von Angelegenheiten, über die sie ver-
schwiegen zu sein haben, nicht unbefugt verwerten. Sie dürfen ohne Genehmigung
über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder
Erklärungen abgeben. Die Genehmigung wird für ihre Mitglieder von der Vertretung
erteilt. Bei den übrigen ehrenamtlich Tätigen erteilt der Hauptausschuss die Genehmi-
gung; er kann diese Zuständigkeit auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Haupt-
verwaltungsbeamten übertragen.
(2) Wer die Pflichten nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, handelt ord-
nungswidrig, wenn die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder nach § 353b des Strafgesetz-
buchs (StGB) bestraft werden kann; § 39 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 41 NKomVG (Mitwirkungsverbot)
(1) Ehrenamtlich Tätige dürfen in Angelegenheiten der Kommunen nicht beratend oder ent-
scheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil für fol-
gende Personen bringen kann:
1. Sie selbst,
2. ihre Ehegattin, ihren Ehegatten, ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
3. ihre Verwandten bis zum dritten oder ihre Verschwägerten bis zum zweiten Grad wäh-
rend des Bestehens der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspart-
nerschaftsgesetzes oder
4. eine von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person. Als unmittelbar gilt
nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergibt, ohne
dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen. Satz 1 gilt
nicht, wenn die ehrenamtlich Tätigen an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich
als Angehörige einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren gemein-
same Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, die gegen
Entgelt bei einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts
oder einer Vereinigung beschäftigt sind, wenn die Entscheidung diesen Dritten einen unmittel-
baren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 gilt nicht für
1. die Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen,
2. Beschlüsse, welche die Besetzung unbesoldeter Stellen oder die Abberufung aus
ihnen betreffen,
3. Wahlen,
4. ehrenamtlich Tätige, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person als Vertrete-
rin oder Vertreter der Kommune angehören.
(4) Wer annehmen muss, nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 an der Beratung und
Entscheidung gehindert zu sein, hat dies vorher mitzuteilen. Ob ein Mitwirkungsverbot besteht,
entscheidet die Stelle, in der oder für welche die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wird. Wird
über eine Rechtsnorm beraten oder entschieden (Absatz 3 Nr. 1), so hat die ehrenamtlich
tätige Person vorher mitzuteilen, wenn sie oder eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
genannten Personen ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Erlass
oder Nichterlass der Rechtsnorm hat.
(5) Wer nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 gehindert ist, an der Beratung und Ent-
scheidung einer Angelegenheit mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen. Bei einer
öffentlichen Sitzung ist diese Person berechtigt, sich in dem für Zuhörerinnen und Zuhörer
bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten.
(6) Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 gefasst worden
ist, ist unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. § 10
Abs. 2 Satz 1 gilt jedoch entsprechend. Wenn eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlus-
ses nicht erforderlich ist, beginnt die Frist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 mit dem Tag der Beschluss-
fassung.
§ 42 NKomVG (Vertretungsverbot)
(1) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte dürfen Dritte nicht vertreten, wenn diese ihre Ansprü-
che und Interessen gegenüber der Kommune geltend machen; hiervon ausgenommen sind
Fälle der gesetzlichen Vertretung. Für andere ehrenamtlich Tätige gilt das Vertretungsverbot
des Satzes 1, wenn die Vertretung mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusam-
menhang stehen würde.
(2) Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft die Vertre-
tung.
Beschluss des Rates der Gemeinde Rosche:
Der bisherige Bürgermeister Karsten Schierwater führt die förmliche Verpflichtung nach § 60
NKomVG (Wahrnehmung der Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen/ Beachtung der
Gesetze) und die Pflichtenbelehrung der Abgeordneten nach §§ 43, 40 (Amtsverschwiegen-
heit), 41 (Mitwirkungsverbot) und 42 (Vertretungsverbot) NKomVG durch. Die erfolgte
Pflichtenbelehrung wird durch schriftliche Bestätigung und Unterzeichnung durch die Abge-
ordneten aktenkundig gemacht.
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