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Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder durch den bisherigen Bürgermeister

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeSamtgemeinde Rosche
Datum2026-11-09
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Rosche, den 26.10.2026 Gemeinde Suhlendorf Sitzungsvorlage NR. 2026/197 Sitzung am Sitzungs-Nr. Rat der Gemeinde Suhlendorf 09.11.2026 1. Sitzung des Rates der Gemeinde Suhlendorf Beratungsgegenstand: Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsmit- glieder durch den bisherigen Bürgermeister Sachdarstellung: Vor der Wahl der Bürgermeistern/ des Bürgermeisters sind die Ratsmitglieder gemäß § 60 NKomVG förmlich zu verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzu- nehmen und die Gesetze zu beachten. Gemäß § 43 NKomVG sind ehrenamtlich Tätige durch den bisherigen Bürgermeister vor Auf- nahme ihrer Tätigkeit auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen. Auch wiedergewählte Ratsmitglieder werden erneut verpflichtet. Nicht anwesende Ratsmitglie- der und Ersatzpersonen (Nachrücker) werden bei ihrer ersten Teilnahme an einer Sitzung ver- pflichtet. § 40 NKomVG (Amtsverschwiegenheit) (1) Ehrenamtlich Tätige haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder der Natur der Sache nach erforderlich ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Von dieser Verpflichtung werden ehrenamtlich Tätige auch nicht durch persönliche Bindun- gen befreit. Sie dürfen die Kenntnis von Angelegenheiten, über die sie verschwiegen zu sein haben, nicht unbefugt verwerten. Sie dürfen ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung wird für ihre Mitglieder von der Vertretung erteilt. Bei den übrigen ehrenamtlich Tätigen erteilt der Hauptausschuss die Genehmigung; er kann diese Zuständigkeit auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbe- amten übertragen. (2) Wer die Pflichten nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, handelt ord- nungswidrig, wenn die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder nach § 353b des Strafgesetz- buchs (StGB) bestraft werden kann; § 39 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. § 41 NKomVG (Mitwirkungsverbot) (1) Ehrenamtlich Tätige dürfen in Angelegenheiten der Kommunen nicht beratend oder ent- scheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil für fol- gende Personen bringen kann: 1. Sie selbst, 2. ihre Ehegattin, ihren Ehegatten, ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, 3. ihre Verwandten bis zum dritten oder ihre Verschwägerten bis zum zweiten Grad wäh- rend des Bestehens der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspart- nerschaftsgesetzes oder 4. eine von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergibt, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen. Satz 1 gilt nicht, wenn die ehrenamtlich Tätigen an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehörige einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren gemein- same Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. (2) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, die gegen Entgelt bei einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder einer Vereinigung beschäftigt sind, wenn die Entscheidung diesen Dritten einen unmittel- baren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (3) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 gilt nicht für 1. die Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen, 2. Beschlüsse, welche die Besetzung unbesoldeter Stellen oder die Abberufung aus ihnen betreffen, 3. Wahlen, 4. ehrenamtlich Tätige, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person als Vertrete- rin oder Vertreter der Kommune angehören. (4) Wer annehmen muss, nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 an der Beratung und Entscheidung gehindert zu sein, hat dies vorher mitzuteilen. Ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet die Stelle, in der oder für welche die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wird. Wird über eine Rechtsnorm beraten oder entschieden (Absatz 3 Nr. 1), so hat die ehrenamtlich tätige Person vorher mitzuteilen, wenn sie oder eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Personen ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Erlass oder Nichterlass der Rechtsnorm hat. (5) Wer nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 gehindert ist, an der Beratung und Ent- scheidung einer Angelegenheit mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung ist diese Person berechtigt, sich in dem für Zuhörerinnen und Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten. (6) Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 gefasst worden ist, ist unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. § 10 Abs. 2 Satz 1 gilt jedoch entsprechend. Wenn eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlus- ses nicht erforderlich ist, beginnt die Frist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 mit dem Tag der Beschluss- fassung. § 42 NKomVG (Vertretungsverbot) (1) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte dürfen Dritte nicht vertreten, wenn diese ihre An- sprüche und Interessen gegenüber der Kommune geltend machen; hiervon ausge- nommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung. Für andere ehrenamtlich Tätige gilt das Vertretungsverbot des Satzes 1, wenn die Vertretung mit den Aufgaben ihrer eh- renamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen würde. (2) Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft die Ver- tretung. Beschluss des Rates der Gemeinde Suhlendorf: Der bisherige Bürgermeister Hans-Heinrich Weichsel führt die förmliche Verpflichtung nach § 60 NKomVG (Wahrnehmung der Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen/ Beachtung der Gesetze) und die Pflichtenbelehrung der Abgeordneten nach §§ 43, 40 (Amtsverschwie- genheit), 41 (Mitwirkungsverbot) und 42 (Vertretungsverbot) NKomVG durch. Die erfolgte Pflichtenbelehrung wird durch schriftliche Bestätigung und Unterzeichnung durch die Abge- ordneten aktenkundig gemacht.

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