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Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder gem. §§ 60 und 43 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Samtgemeinde Neuenhaus |
| Datum | 2026-11-19 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde
Georgsdorf Drucksache
öffentlich
Amt Aktenzeichen Datum Drucksache-Nr. Bezugs-Nr.
Georgsdorf 11111.02 21.10.2026 2026/0354
Beratungsfolge Sitzungstermin
Gemeinderat Georgsdorf 19.11.2026
TOP-Bezeichnung:
Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder gem. §§ 60 und 43 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
Beschlussvorschlag:
Die Verpflichtung und Pflichtenbelehrung werden gem. § 103 S. 1 NKomVG durch den bisherigen
Bürgermeister Berthold Egbers vorgenommen.
1. Verpflichtung gemäß § 60 NKomVG
Verpflichtungsformel:
"Ich verpflichte Sie hiermit, Ihre Aufgaben als Ratsfrau nach bestem Wissen und Gewissen
zu erfüllen und die Gesetze zu beachten".
2. Pflichtenbelehrung gemäß § 43 i.V.m. § 54 Abs. 3 NKomVG
Ratsfrauen und Ratsherren sind auf die ihnen obliegenden Pflichten nach den §§ 40, 41, 42
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 hinzuweisen.
• § 40 Amtsverschwiegenheit
• § 41 Mitwirkungsverbot
• § 42 Vertretungsverbot
Problembeschreibung/Begründung:
Die Paragraphen haben folgenden Wortlaut:
§ 40
Amtsverschwiegenheit
(1) 1Ehrenamtlich Tätige haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder
dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder der Natur der Sache nach erforderlich ist,
Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. 2Von dieser
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Verpflichtung werden ehrenamtlich Tätige auch nicht durch persönliche Bindungen befreit. 3Sie
dürfen die Kenntnis von Angelegenheiten, über die sie verschwiegen zu sein haben, nicht unbefugt
verwerten. 4Sie dürfen ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch
außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 5Die Genehmigung wird für ihre Mitglieder
von der Vertretung erteilt. 6Bei den übrigen ehrenamtlich Tätigen erteilt der Hauptausschuss die
Genehmigung; er kann diese Zuständigkeit auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den
Hauptverwaltungsbeamten übertragen.
(2) Wer die Pflichten nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, handelt
ordnungswidrig, wenn die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder nach § 353b des Strafgesetzbuchs
(StGB) bestraft werden kann; § 39 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 41
Mitwirkungsverbot
(1) 1Ehrenamtlich Tätige dürfen in Angelegenheiten der Kommunen nicht beratend oder
entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil für
folgende Personen bringen kann:
1. sie selbst,
2. ihre Ehegattin, ihren Ehegatten, ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
3. ihre Verwandten bis zum dritten oder ihre Verschwägerten bis zum zweiten Grad während
des Bestehens der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
4. eine von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person.
2Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst
ergibt, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn
die ehrenamtlich Tätigen an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehörige einer
Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren gemeinsame Interessen durch die
Angelegenheit berührt werden.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, die gegen Entgelt
bei einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder einer
Vereinigung beschäftigt sind, wenn die Entscheidung diesen Dritten einen unmittelbaren Vorteil
oder Nachteil bringen kann.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 gilt nicht für
1. die Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen,
2. Beschlüsse, welche die Besetzung unbesoldeter Stellen oder die Abberufung aus ihnen
betreffen,
3. Wahlen,
4. ehrenamtlich Tätige, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person als Vertreterin
oder Vertreter der Kommune angehören.
(4) 1Wer annehmen muss, nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 an der Beratung und
Entscheidung gehindert zu sein, hat dies vorher mitzuteilen. 2Ob ein Mitwirkungsverbot besteht,
entscheidet die Stelle, in der oder für welche die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wird. 3Wird
über eine Rechtsnorm beraten oder entschieden (Absatz 3 Nr. 1), so hat die ehrenamtlich tätige
Person vorher mitzuteilen, wenn sie oder eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten
Personen ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Erlass oder Nichterlass
der Rechtsnorm hat.
(5) 1Wer nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 gehindert ist, an der Beratung und
Entscheidung einer Angelegenheit mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen. 2Bei einer
öffentlichen Sitzung ist diese Person berechtigt, sich in dem für Zuhörerinnen und Zuhörer
bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten.
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(6) 1Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 gefasst worden ist,
ist unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. 2§ 10
Abs. 2 Satz 1 gilt jedoch entsprechend. 3Wenn eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses
nicht erforderlich ist, beginnt die Frist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 mit dem Tag der Beschlussfassung.
§ 42
Vertretungsverbot
(1) 1Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte dürfen Dritte nicht vertreten, wenn diese ihre Ansprüche
und Interessen gegenüber der Kommune geltend machen; hiervon ausgenommen sind Fälle der
gesetzlichen Vertretung. 2Für andere ehrenamtlich Tätige gilt das Vertretungsverbot des Satzes 1,
wenn die Vertretung mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen
würde.
(2) Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft die Vertretung.
Merle Janssen
Bürgermeister Sachbearbeiter(in)
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