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Beschluss über die Bestimmung der Vertretung der Gemeindedirektorin / des Gemeindedirektors
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Samtgemeinde Kirchdorf |
| Datum | 2026-11-12 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage Nummer: 26/6-0014
Fachbereich Aktenzeichen Verantwortlicher Datum Bezug-Nr.
Zentrale Dienste 10-25-04/1 Wiechmann, Maren 15.10.2026
Beratungsfolge Status
Rat Wehrbleck 12.11.2026 öffentlich beschließend
TOP:
Beschluss über die Bestimmung der Vertretung der Gemeindedirektorin / des Gemeinde-
direktors
Kurzinfo zum Sachverhalt:
Wurde eine Gemeindedirektorin / ein Gemeindedirektor berufen, so muss der Rat nach § 106 Abs.
1 Satz 8 NKomVG beschließen, wer den/die Gemeindedirektor/in vertritt.
Beschlussvorschlag:
Der Rat beauftragt mit der Stellvertretung des/der Gemeindedirektor/in
__________________________________________.
Er/Sie wird von der Gemeindedirektorin / dem Gemeindedirektor in das Ehrenbeamtenverhält-
nis berufen und vereidigt.
(Fachbereichsleiterin) (Bürgermeister/in)
Sitzung vom: __________________________ Tagesordnungspunkt: ________________
Abstimmung:
Dafür: __________ Dagegen: __________ Enthaltungen: __________
(Protokollführerin / Protokollführer)
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Nummer: 26/6-0014
Sachverhalt:
Gemäß § 106 Abs. 1 Satz 8 NKomVG beschließt der Rat, wer die Gemeindedirektorin / den Ge-
meindedirektor vertritt.
Dies kann durch Abstimmung (§ 66 NKomVG) oder durch Wahl (§ 67 NKomVG) beschlossen
werden.
Der Rat beschließt, ob die / der Vertreter/in allgemeine/r Stellvertreter/in oder Verhinderungs-
vertreter der Gemeindedirektion ist und ob er/sie die Funktion ehrenamtlich oder als Ehrenbe-
amtin / Ehrenbeamter wahrnimmt, im Regelfall ist ein Ehrenbeamtenverhältnis zu begründen.
Die Ernennungsurkunde wird von der / dem Gemeindedirektor/in ausgehändigt, sie ist von
ihr/ihm und der /dem Bürgermeister/in zu unterzeichnen.
Text aus PDF extrahiert