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Beschluss über die Bestimmung der Vertretung der Gemeindedirektorin / des Gemeindedirektors

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeSamtgemeinde Kirchdorf
Datum2026-11-12
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Sitzungsvorlage Nummer: 26/6-0014 Fachbereich Aktenzeichen Verantwortlicher Datum Bezug-Nr. Zentrale Dienste 10-25-04/1 Wiechmann, Maren 15.10.2026 Beratungsfolge Status Rat Wehrbleck 12.11.2026 öffentlich beschließend TOP: Beschluss über die Bestimmung der Vertretung der Gemeindedirektorin / des Gemeinde- direktors Kurzinfo zum Sachverhalt: Wurde eine Gemeindedirektorin / ein Gemeindedirektor berufen, so muss der Rat nach § 106 Abs. 1 Satz 8 NKomVG beschließen, wer den/die Gemeindedirektor/in vertritt. Beschlussvorschlag: Der Rat beauftragt mit der Stellvertretung des/der Gemeindedirektor/in __________________________________________. Er/Sie wird von der Gemeindedirektorin / dem Gemeindedirektor in das Ehrenbeamtenverhält- nis berufen und vereidigt. (Fachbereichsleiterin) (Bürgermeister/in) Sitzung vom: __________________________ Tagesordnungspunkt: ________________ Abstimmung: Dafür: __________ Dagegen: __________ Enthaltungen: __________ (Protokollführerin / Protokollführer) - 2 - Nummer: 26/6-0014 Sachverhalt: Gemäß § 106 Abs. 1 Satz 8 NKomVG beschließt der Rat, wer die Gemeindedirektorin / den Ge- meindedirektor vertritt. Dies kann durch Abstimmung (§ 66 NKomVG) oder durch Wahl (§ 67 NKomVG) beschlossen werden. Der Rat beschließt, ob die / der Vertreter/in allgemeine/r Stellvertreter/in oder Verhinderungs- vertreter der Gemeindedirektion ist und ob er/sie die Funktion ehrenamtlich oder als Ehrenbe- amtin / Ehrenbeamter wahrnimmt, im Regelfall ist ein Ehrenbeamtenverhältnis zu begründen. Die Ernennungsurkunde wird von der / dem Gemeindedirektor/in ausgehändigt, sie ist von ihr/ihm und der /dem Bürgermeister/in zu unterzeichnen.

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