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Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsfrauen und Ratsherren
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Samtgemeinde Kirchdorf |
| Datum | 2026-11-12 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage Nummer: 26/6-0004
Fachbereich Aktenzeichen Verantwortlicher Datum Bezug-Nr.
Zentrale Dienste 10-25-04/01 Wiechmann, Maren 15.10.2026
Beratungsfolge Status
Rat Wehrbleck 12.11.2026 öffentlich beschließend
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Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsfrauen und Ratsherren
Kurzinfo zum Sachverhalt:
Der bisherige Bürgermeister Markus Kellermann hat gemäß § 103 NKomVG die Ratsmitglieder zu
verpflichten.
Beschlussvorschlag:
(Fachbereichsleiterin) (Bürgermeister)
Sitzung vom: __________________________ Tagesordnungspunkt: ________________
Abstimmung:
Dafür: __________ Dagegen: __________ Enthaltungen: __________
(Protokollführerin / Protokollführer)
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Nummer: 26/6-0004
Sachverhalt:
Der bisherige Bürgermeister Markus Kellermann hat gemäß § 103 NKomVG die Ratsmitglieder
zu verpflichten.
Die Verpflichtung wird gem. § 60 Satz 1 NKomVG vorgenommen, wonach sich alle Ratsmitglie-
der verpflichten, ihre Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Ge-
setze zu beachten.
Eine Pflichtenbelehrung nach § 54 NKomVG i. V. m. § 43 NKomVG ist insofern vorzunehmen,
dass alle Ratsmitglieder einen Hinweis auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG erhal-
ten:
§ 40 Amtsverschwiegenheit
§ 41 Mitwirkungsverbot
§ 42 Vertretungsverbot
Eine Ablichtung der betreffenden Paragraphen liegt den Ratsmitgliedern vor.
Es wird um entsprechende Kenntnisnahme gebeten.
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