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Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsfrauen und Ratsherren

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeSamtgemeinde Kirchdorf
Datum2026-11-12
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Sitzungsvorlage Nummer: 26/6-0004 Fachbereich Aktenzeichen Verantwortlicher Datum Bezug-Nr. Zentrale Dienste 10-25-04/01 Wiechmann, Maren 15.10.2026 Beratungsfolge Status Rat Wehrbleck 12.11.2026 öffentlich beschließend TOP: Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsfrauen und Ratsherren Kurzinfo zum Sachverhalt: Der bisherige Bürgermeister Markus Kellermann hat gemäß § 103 NKomVG die Ratsmitglieder zu verpflichten. Beschlussvorschlag: (Fachbereichsleiterin) (Bürgermeister) Sitzung vom: __________________________ Tagesordnungspunkt: ________________ Abstimmung: Dafür: __________ Dagegen: __________ Enthaltungen: __________ (Protokollführerin / Protokollführer) - 2 - Nummer: 26/6-0004 Sachverhalt: Der bisherige Bürgermeister Markus Kellermann hat gemäß § 103 NKomVG die Ratsmitglieder zu verpflichten. Die Verpflichtung wird gem. § 60 Satz 1 NKomVG vorgenommen, wonach sich alle Ratsmitglie- der verpflichten, ihre Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Ge- setze zu beachten. Eine Pflichtenbelehrung nach § 54 NKomVG i. V. m. § 43 NKomVG ist insofern vorzunehmen, dass alle Ratsmitglieder einen Hinweis auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG erhal- ten: § 40 Amtsverschwiegenheit § 41 Mitwirkungsverbot § 42 Vertretungsverbot Eine Ablichtung der betreffenden Paragraphen liegt den Ratsmitgliedern vor. Es wird um entsprechende Kenntnisnahme gebeten.

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