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Beschluss über die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde alternativ: Beschluss nach § 106 Abs. 1 Satz 1 NKomVG

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeSamtgemeinde Kirchdorf
Datum2026-11-09
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Sitzungsvorlage Nummer: 26/3-0011 Fachbereich Aktenzeichen Verantwortlicher Datum Bezug-Nr. Zentrale Dienste 10-30-02/1 Wiechmann, Maren 15.10.2026 Beratungsfolge Status Rat Freistatt 09.11.2026 öffentlich beschließend TOP: Beschluss über die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde alternativ: Beschluss nach § 106 Abs. 1 Satz 1 NKomVG Kurzinfo zum Sachverhalt: Zurzeit gilt die Regelung, dass die/der Bürgermeister/in neben den repräsentativen Aufgaben auch die Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Dieses ergibt sich kraft Gesetzes, solange der Rat nichts an- deres bestimmt. Nach § 106 Abs. 1 NKomVG kann der Rat in der konstituierenden Sitzung über die von der Bürger- meisterin / vom Bürgermeister wahrzunehmenden Aufgaben neu entscheiden. ENTWEDER VARIANTE 1: Es wird der gesetzliche Regelfall weitergeführt: Bürgermeister/in übernimmt repräsentative Aufgaben + Verwaltungsaufgaben (Aufgaben und Befugnisse regeln die §§ 85 bis 89 NKomVG) ODER VARIANTE 2: Es wird ein Beschluss gemäß § 106 NKomVG herbeigeführt: Bürgermeister/in nimmt nur die repräsentativen Aufgaben wahr; zusätzlich wird ein Gemeindedirektor bestimmt, der die Verwaltungsaufgaben übernimmt. Beschlussvorschlag: Variante 1: Der Rat beschließt, dass die Bürgermeisterin / der Bürgermeister in der Wahlperiode 2026-2031 neben der repräsentativen Vertretung auch die Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen hat. Variante 2: Der Rat beschließt, dass der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister für die Wahlperiode 2026- 2031 nur die repräsentative Vertretung gem. § 106 Abs. 1 NKomVG obliegen soll. Die übrigen Aufgaben werden von der Gemeindedirektorin / dem Gemeindedirektor wahrgenommen. (Fachbereichsleiterin) (Bürgermeister/in) - 2 - Sitzung vom: __________________________ Tagesordnungspunkt: ________________ Abstimmung: Dafür: __________ Dagegen: __________ Enthaltungen: __________ (Protokollführerin / Protokollführer) - 3 - Nummer: 26/3-0011 Sachverhalt: Zurzeit gilt die Regelung, dass der/die Bürgermeister/in neben den repräsentativen Aufgaben auch die Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Dieses ergibt sich kraft Gesetzes, solange der Rat nichts anderes bestimmt. Nach § 106 Abs. 1 NKomVG kann der Rat in der konstituierenden Sitzung über die von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister wahrzunehmenden Aufgaben neu entscheiden. ENTWEDER VARIANTE 1: Es wird der gesetzliche Regelfall weitergeführt: Bürgermeister/in übernimmt repräsentative Aufgaben + Verwaltungsaufgaben (Aufgaben und Befugnisse regeln die §§ 85 bis 89 NKomVG) ODER VARIANTE 2: Es wird ein Beschluss gemäß § 106 NKomVG herbeigeführt: Bürgermeister/in nimmt nur die repräsentativen Aufgaben wahr; zusätzlich wird ein Gemeindedirektor bestimmt, der die Verwaltungsaufgaben übernimmt.

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