Startseite › Samtgemeinde Kirchdorf › Dokument
Beschluss über die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde alternativ: Beschluss nach § 106 Abs. 1 Satz 1 NKomVG
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Samtgemeinde Kirchdorf |
| Datum | 2026-11-09 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage Nummer: 26/3-0011
Fachbereich Aktenzeichen Verantwortlicher Datum Bezug-Nr.
Zentrale Dienste 10-30-02/1 Wiechmann, Maren 15.10.2026
Beratungsfolge Status
Rat Freistatt 09.11.2026 öffentlich beschließend
TOP:
Beschluss über die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde
alternativ: Beschluss nach § 106 Abs. 1 Satz 1 NKomVG
Kurzinfo zum Sachverhalt:
Zurzeit gilt die Regelung, dass die/der Bürgermeister/in neben den repräsentativen Aufgaben auch
die Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Dieses ergibt sich kraft Gesetzes, solange der Rat nichts an-
deres bestimmt.
Nach § 106 Abs. 1 NKomVG kann der Rat in der konstituierenden Sitzung über die von der Bürger-
meisterin / vom Bürgermeister wahrzunehmenden Aufgaben neu entscheiden.
ENTWEDER
VARIANTE 1: Es wird der gesetzliche Regelfall weitergeführt:
Bürgermeister/in übernimmt repräsentative Aufgaben + Verwaltungsaufgaben
(Aufgaben und Befugnisse regeln die §§ 85 bis 89 NKomVG)
ODER
VARIANTE 2: Es wird ein Beschluss gemäß § 106 NKomVG herbeigeführt:
Bürgermeister/in nimmt nur die repräsentativen Aufgaben wahr;
zusätzlich wird ein Gemeindedirektor bestimmt, der die Verwaltungsaufgaben übernimmt.
Beschlussvorschlag:
Variante 1:
Der Rat beschließt, dass die Bürgermeisterin / der Bürgermeister in der Wahlperiode 2026-2031
neben der repräsentativen Vertretung auch die Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen hat.
Variante 2:
Der Rat beschließt, dass der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister für die Wahlperiode 2026-
2031 nur die repräsentative Vertretung gem. § 106 Abs. 1 NKomVG obliegen soll. Die übrigen
Aufgaben werden von der Gemeindedirektorin / dem Gemeindedirektor wahrgenommen.
(Fachbereichsleiterin) (Bürgermeister/in)
- 2 -
Sitzung vom: __________________________ Tagesordnungspunkt: ________________
Abstimmung:
Dafür: __________ Dagegen: __________ Enthaltungen: __________
(Protokollführerin / Protokollführer)
- 3 -
Nummer: 26/3-0011
Sachverhalt:
Zurzeit gilt die Regelung, dass der/die Bürgermeister/in neben den repräsentativen Aufgaben
auch die Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Dieses ergibt sich kraft Gesetzes, solange der Rat
nichts anderes bestimmt.
Nach § 106 Abs. 1 NKomVG kann der Rat in der konstituierenden Sitzung über die von der
Bürgermeisterin / vom Bürgermeister wahrzunehmenden Aufgaben neu entscheiden.
ENTWEDER
VARIANTE 1: Es wird der gesetzliche Regelfall weitergeführt:
Bürgermeister/in übernimmt repräsentative Aufgaben + Verwaltungsaufgaben
(Aufgaben und Befugnisse regeln die §§ 85 bis 89 NKomVG)
ODER
VARIANTE 2: Es wird ein Beschluss gemäß § 106 NKomVG herbeigeführt:
Bürgermeister/in nimmt nur die repräsentativen Aufgaben wahr;
zusätzlich wird ein Gemeindedirektor bestimmt, der die Verwaltungsaufgaben übernimmt.
Text aus PDF extrahiert