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Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsfrauen und Ratsherren

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeSamtgemeinde Kirchdorf
Datum2026-11-04
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Sitzungsvorlage Nummer: 26/7-0076 Fachbereich Aktenzeichen Verantwortlicher Datum Bezug-Nr. Zentrale Dienste 10-24-03 Wiechmann, Maren 15.10.2026 Beratungsfolge Status Samtgemeinderat 04.11.2026 öffentlich zur Kenntnis TOP: Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsfrauen und Ratsherren Kurzinfo zum Sachverhalt: Samtgemeindebürgermeister Gerd Kemmann hat gemäß § 60 NKomVG die Ratsmitglieder zu Be- ginn der ersten Sitzung nach der Wahl förmlich zu verpflichten. Beschlussvorschlag: (Fachbereichsleiterin) (Samtgemeindebürgermeister) Sitzung vom: __________________________ Tagesordnungspunkt: ________________ Abstimmung: Dafür: __________ Dagegen: __________ Enthaltungen: __________ (Protokollführerin / Protokollführer) - 2 - Nummer: 26/7-0076 Sachverhalt: Samtgemeindebürgermeister Gerd Kemmann hat gemäß § 60 NKomVG die Ratsmitglieder zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl förmlich zu verpflichten. Demnach werden alle Ratsmitglieder dazu verpflichtet, ihre Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. Eine Pflichtenbelehrung nach § 54 NKomVG i. V. m. § 43 NKomVG ist insofern vorzunehmen, dass alle Ratsmitglieder einen Hinweis auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG erhal- ten: § 40 Amtsverschwiegenheit § 41 Mitwirkungsverbot § 42 Vertretungsverbot Eine Ablichtung der betreffenden Paragraphen liegt den Ratsmitgliedern vor. Es wird um entsprechende Kenntnisnahme gebeten.

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