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Wahl einer/eines Vorsitzenden
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Oer-Erkenschwick |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Datum: 10.06.2026
Oer-Erkenschwick Fachdienst: Stabsstelle/Ratsangelegenheiten
Auszüge:
Wahlperiode: 2025/2030
Anlagen:
Vorlage-Nr.: 25-30/0133
Dringliche Entscheidung gem. § 60
Sichtvermerke
Abs. 1 Satz 1 GO NW (Haupt- und Finanzausschuss) BGM Dezernat Dezernat Dezernat Dezernat
1 2 3 4
Abs. 1 Satz 4 GO NW (Bürgermeister und Ratsmitglied)
Abs. 2 Satz 1 GO NW (Bürgermeister und
Ausschussvorsitzender)
Finanzielle Auswirkungen für den Haushalt:
keine haushaltsmäßige Auswirkung Auszahlung / Aufwendung
Einzahlung / Ertrag Mittel stehen zur Verfügung
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Bemerkungen:
Stadtkämmerer/
Vertreter
nicht
Sitzungsvorlage für öffentlich Sitzungstermin TOP
öffentlich
Seniorenbeirat X 02.07.2026 2
Betreff: Genehmigung der Dringlichen Entscheidung vom:
Wahl einer/eines neuen Vorsitzenden
Beschlussentwurf:
Der Seniorenbeirat wählt Frau/Herrn __________________________ zur/zum Vorsitzenden.
Erläuterungen:
Der Vorsitzende des Seniorenbeirates der Stadt Oer-Erkenschwick, Herr Dr. Nicolaus Hellmuth Schuback, hat
der Stadtverwaltung gegenüber am 23.10.2026 seinen Rücktritt als Vorsitzender des Seniorenbeirates zum
05.11.2026 zur Niederschrift erklärt. Demzufolge ist der Vorsitz neu zu wählen.
Gemäß § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Seniorenbeirates wählt der Beirat für die Dauer seiner Amtszeit
aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung eine/n Vorsitzende/n.
Gewählt ist die Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als
gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den Personen,
welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser
engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Sollte sich durch die Neuwahl des/der Vorsitzenden eine Veränderung in der Stellvertretung ergeben, sind auch
hier Neuwahlen gem. § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Seniorenbeirates durchzuführen.
Text aus PDF extrahiert