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Veränderung in der Zusammensetzung des Gemeinderats - Verpflichtung von Herrn Tobias Gutscher - Änderungen in der Besetzung der beschließenden Ausschüsse und sonstigen Gremien Erläuterung: Herr Tobias Gutscher soll vereidigt und die entsprechende Änderung der Besetzung der Gremien soll angenommen werden.

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeMühlacker
Datum2026-11-10
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Stadt Mühlacker Sitzungsvorlage Nummer 199/2026 Der Oberbürgermeister (zu Vorgang Nr. ) Federführendes Amt Rats- und Öffentlichkeitsarbeit Beratungsfolge Beschlussfassung Termin Ja Nein Nichtteiln. Gemeinderat öffentlich 10.11.2026 Betreff: Veränderung in der Zusammensetzung des Gemeinderats - Verpflichtung von Herrn Tobias Gutscher - Änderungen in der Besetzung der beschließenden Ausschüsse und sonstigen Gremien Erläuterung: Herr Tobias Gutscher soll vereidigt und die entsprechende Änderung der Besetzung der Gre- mien soll angenommen werden. Beschlussvorschlag: 1. Es erfolgt die Verpflichtung von Herrn Tobias Gutscher. 2. Es erfolgt Einigung über die Besetzung der beschließenden Ausschüsse und sonstigen Gremien (gemäß Anlage). Die Mitglieder und persönlichen sowie Reihenfolgestellvertre- tungen werden im Einigungsverfahren bestellt. Sachdarstellung: Verpflichtung von Herrn Tobias Gutscher Die Rechtsstellung und die Aufgaben des Gemeinderats als Kollegialorgan sowie die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder des Gemeinderats sind in der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg (GemO) geregelt. Auf folgende, besonders bedeutsame Rechte und Pflichten wird hingewiesen: § 24 GemO Rechtsstellung und Aufgaben der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte als Or- gan; Unterrichtungsrecht; Fragerecht der einzelnen Mitglieder des Gemeinderats § 32 GemO Rechtsstellung der Gemeinderäte und Gemeinderätinnen § 34 GemO Teilnahmepflicht an Sitzungen – konkret bedeutet dies, dass ein Mitglied des Ge- meinderats nur ausnahmsweise aus dringenden persönlichen oder beruflichen Gründen einer Sitzung fernbleiben darf. Hiervon sollte die Gemeinderats-Geschäftsstelle unterrichtet werden (E-Mail an [email protected]). § 34 GemO Antragsrecht einer Fraktion oder eines Sechstels des Gemeinderats § 35 GemO Öffentlichkeit der Sitzungen/ Verschwiegenheitspflicht über alle in nichtöffentli- cher Sitzung behandelten Angelegenheiten. § 36 GemO Geschäftsordnung (siehe unter https://www.muehlacker.de/stadt/rathaus-poli- tik/rathaus/ortsrecht.php) § 17 GemO Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürgerinnen und Bürger zu uneigennützigem und verantwortungsbewusstem Handeln sowie Vertretungsverbot und generelle Aussagen zur Verschwiegenheitspflicht Ausdrücklich hingewiesen wird an dieser Stelle auf die Verschwiegenheitspflicht bei nichtöffent- lichen Themen und insbesondere auf das Steuergeheimnis, das es zu wahren gilt. Der Gemeinderat kann wegen Verstößen gegen die Geheimhaltungspflicht mit Ordnungsgel- dern vorgehen. Je nach der Schwere des Falls und evtl. bei wiederholtem Verstoß kann das Ordnungsgeld bis zu 1000 Euro betragen. Geheimnis- und Vertrauensbruch sind überdies, wenn wichtige öffentliche Interessen (Dienstgeheimnisse) gefährdet sind, nach § 353b StGB, die Verletzung von Steuergeheimnissen nach § 355 StGB, die unbefugte Übermittelung ge- schützter personenbezogener Daten nach § 29 LDSG strafbar. § 18 GemO Anzeigepflicht bei Befangenheit einschließlich Befangenheit bei Aufstellung von Bebauungsplänen. Zur Vermeidung von Verfahrensverstößen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen wird da- rauf hingewiesen, dass ein Gemeinderatsmitglied von der Mitwirkung an der Beratung und Be- schlussfassung über einen Bebauungsplan kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn irgendwel- che Regelungen des Bebauungsplanes ihm oder einer der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Personen unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können, insbesondere also, wenn er oder die ihm nahestehenden Personen Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstü- ckes sind. Dasselbe gilt für alle weiteren in § 18 Abs. 2 GemO aufgeführten Fälle. § 19 GemO Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (siehe auch im Internet unter https://www.muehlacker.de/stadt/rathauspolitik/rathaus/ortsrecht.php) Gemäß § 32 GemO verpflichtet der Oberbürgermeister die (neu- und wiedergewählten) Stadt- räte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten durch folgenden Wortlaut: „Ich gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung mei- ner Pflichten. Insbesondere gelobe ich, die Rechte der Gemeinde gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das ihrer Einwohner nach Kräften zu fördern.“ Änderungen in der Besetzung der beschließenden Ausschüsse und sonstigen Gremien Aufgrund des Nachrückens von Herrn Tobias Gutscher (Freie Wähler) für Stadtrat Stefan Aß- mus (Freie Wähler) hat die Freie Wähler-Gemeinderatsfraktion ihre Vorschläge zur veränderten personellen Besetzung der beschließenden Ausschüsse und sonstigen Gremien vorgelegt (siehe Anlage). Des Weiteren werden durch den Gemeinderat künftig keine persönlichen Stellvertretungen im Aufsichtsrat der Stadtwerke mehr bestimmt. Eine entsprechende Änderung des Paragraphen 8 des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke soll zeitnah herbeigeführt werden. Die Gemeindeordnung geht davon aus, dass sich der Gemeinderat über die Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse einig wird. Einigkeit bedeutet Einstimmigkeit, wobei kein anwe- sendes stimmberechtigtes Mitglied dagegen stimmen oder sich der Stimme enthalten darf. Auch bei den sonstigen Gremien ist das Einigungsverfahren üblich. Die Veränderungen in der personellen Besetzung der beschließenden Ausschüsse und sonsti- gen Gremien sind in der Anlage dargestellt. S C H A D Anlage: Besetzung der Gremien ab 20.10.2026 Finanzielle Sachkonto: Kostenstelle/ Auswirkungen: Investitionsauftrag: Personalkosten: Sachkosten: Kalk. Kosten: Klimarelevanz (Ja/Nein): Stichwort:

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