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Teilflächennutzungsplan "Windenergie" hier: Einleitung des Verfahrens
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Mandelbachtal |
| Datum | 2026-11-04 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Mandelbachtal
Beschlussvorlage Nr.: 20265201
Datum: 02.10.2026
Amt Fb III - Bauen und
Umwelt, Technische
Dienste
Sachbearbeiter/in Grenke, Johannes
Beratungsfolge Termin Status
Gemeinderat Mandelbachtal 04.11.2026 öffentlich beschließend
Teilflächennutzungsplan "Windenergie"
hier: Einleitung des Verfahrens
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung
der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter
Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur
Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gem. § 5 Abs.
2b BauGB.
Gegenstand des sachlichen Teilflächennutzungsplanes ist die Darstellung von
Sonderbauflächen für Windenergieanlagen, um die Errichtung von
Windenergieanlagen planerisch vorzubereiten und das kommunale Teilflächenziel der
Gemeinde gem. § 4 SFZG zu erreichen.
Der sachliche Teilflächennutzungsplan wird für das gesamte Gemeindegebiet
aufgestellt. Die Grenzen des Geltungsbereiches des sachlichen
Teilflächennutzungsplanes entsprechen dem Gemeindegebiet und sind dem
beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Der Beschluss, den sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“
aufzustellen, wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Gem. § 4b BauGB werden, insbesondere zur Beschleunigung des
Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten
(hier: Erstellung von Bauleitplanentwurf mit Begründung, Beteiligung der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB) an die Kernplan GmbH,
Illingen, übertragen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs.
1 BauGB durchzuführen. Die Öffentlichkeit wird gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über
die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet; hierauf wird in
gesonderter Bekanntmachung hingewiesen.
Dieser Beschluss des Gemeinderates gilt gem. § 245e Abs. 2 BauGB als Grundlage,
damit auf Antrag der Gemeinde die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über
die Zulässigkeit von Windenergie-Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6
BauGB für einen Zeitraum bis zu einem Jahr nach Zurückstellung des Baugesuchs
aussetzen kann (§ 15 Abs. 3 BauGB), wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung
der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert
werden würde.
Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Raumordnung und Bauwesen vom
28.10.2026:
Die Empfehlung des Bauausschusses wird in der Sitzung nachgereicht.
Empfehlung des Ortsrates Bebelsheim vom 27.10.2026:
Der Ortsrat stimmte dem vorliegenden Beschlussvorschlag der Gemeindeverwaltung
zu.
Empfehlung des Ortsrates Wittersheim vom 26.10.2026:
Der Ortsrat stimmte dem vorliegenden Beschlussvorschlag der Gemeindeverwaltung
zu.
Empfehlung des Ortsrates Bliesmengen-Bolchen vom 22.10.2026:
Da sich einige Zuschauer eingefunden haben, werden die Folien der Firma Kernplan
per Beamer gezeigt und das Vorhaben bestmöglich vorgestellt.
Der Ortsrat hatte zum Thema Windenergie eine Rückfrage, die der Vorsitzende nicht
vollends beantworten konnte:
Im Beschlussvorschlag heißt es:
"Die Zielvorgaben des Saarländischen Flächenzielgesetz (SFZG), wonach bis
31.12.2027 0,16% und bis 31.12.2030 0,28% der Gemeindefläche bzw. ca. 16,5 ha für
Windenergie auszuweisen sind, werden derzeit nicht erfüllt. Um diese Ziele als
Gemeinde zu erfüllen, ist die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes
„Windenergie“ somit erforderlich.
...
Diese Wirkung würde bereits bei Verfehlung des Ziels zum Stichtag des 31.12.2027 in
Kraft treten.Unabhängig davon ist es sinnvoll, unmittelbar den zugewiesenen Wert
2030 anzustreben."
Der Ortsrat sieht keine Notwendigkeit, warum bereits zum 31.12.2027 die vollständige
Fläche von 16,5 ha ausgewiesen wird. Laut Angaben reichen erst einmal 0,16 %.
Da die nun anstehende Teilflächenanalyse verlässliche Angaben
zu ausweisungsmöglichen Flächen liefert, wäre es dem Verständnis nach auch
möglich, die restlichen 0,28% erst 2030 auszuweisen.
Zumal diese auch nicht zusammenhängend sein müssen.
Der Ortsrat bitte daher um Prüfung und auch Beantwortung.
Mit Blick auf die Flächen die im Gemeindegebiet übrigbleiben, ist dies vor allem für
Bliesmengen-Bolchen, welches mit der ersten PV-Freiflächenanlage der Gemeinde,
vielen privaten PV-Anlagen und weiteren nachhaltigen Projekten sehr viel zum Thema
Klimaschutz, Klimawandel und Erneuerbaren Energien beiträgt, nicht gerade ein
erfreuliches Thema.
Dennoch, sollte das Ziel verfehlt werden, wäre die zentrale Folge, dass denen
öffentlichen Belangen nicht entgegengehalten werden können. Mithin könnten
unerwünschte Entwicklungen im Gemeindegebiet, insbesondere was den Wildwuchs
von Windenergieanlagen anbetrifft, nicht vermieden werden. Orts- und Gemeinderat
sind sich einig, dass dies nicht gewünscht ist und daher eine korrekte Ausweisung von
Potentialflächen angestrebt werden muss.
Der Ortsrat beschließt daher die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplans zum
Wohle der Gemeinde.
Empfehlung des Ortsrates Erfweiler-Ehlingen vom 20.10.2026:
Der Ortsrat stimmte dem vorliegenden Beschlussvorschlag der Gemeindeverwaltung
zu.
Empfehlung des Ortsrates Ormesheim vom 20.10.2026:
Der Ortsrat stimmte dem vorliegenden Beschlussvorschlag der Gemeindeverwaltung
zu.
Empfehlung des Ortsrates Ommersheim vom 29.09.2026:
Die Ortsvorsteherin erläutert nochmals die Historie und die aktuellen Planungen
Der Ortsrat stimmte dem vorliegenden Beschlussvorschlag der Gemeindeverwaltung
zu.
Empfehlung des Ortsrat Habkirchen vom 17.09.2026:
Der Ortsrat empfiehlt dem Gemeinderat gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in
der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter
Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur
Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gem. § 5 Abs.
2b BauGB.
Empfehlung des Ortsrates Heckendalheim vom 15.09.2026:
Der Ortsrat stimmte dem vorliegenden Beschlussvorschlag der Gemeindeverwaltung
zu.
Finanzielle Auswirkungen ja nein
Kostenträger Kostenstelle
jährliche Folgekosten Personalkosten
Sachkosten
Bezeichnung Aufwand/Auszahlung Sachkonto lfd. Jahr lfd. Jahr +1 lfd. Jahr +2 lfd. Jahr +3
einmaliger Zuschuss laufende Beiträge/Zuwendungen
Zuschussgeber
Bezeichnung Ertrag/Einzahlung Sachkonto lfd. Jahr lfd. Jahr +1 lfd. Jahr +2 lfd. Jahr +3
Summe aus Aufwand/Ertrag bzw.
Auszahlung/Einzahlung
Deckungsvorschlag
Zur Verfügung stehende Mittel
(Planansatz + HH-Ausgabereste lfd. Jahr) noch Minderaufwand Mehrertrag
bereit zu
Sachkonto Budget Kostenträger Kostenstelle Sachkonto Betrag
stellen
Erläuterungen zur finanziellen Abweichung (einschließlich Rechtsgrundlage der Aufgabe, Deckung, etc.)
Sach- und Rechtslage: a)Ausgangslage, b)Ziel, c)Rechtsfolge
Bis 2030 soll der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf
mindestens 80 % steigen. Die Landesregierung reagiert mit dem Saarländischen
Flächenzielgesetz (SFZG) auf die Bundesvorgaben des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG), in dem den Kommunen
Teilflächenziele zugewiesen werden, um bis 2030 2% der saarländischen
Landesfläche für Windenergieanlagen auszuweisen.
Die Gemeinde Mandelbachtal hat bislang keine Gebiete für Windenergieanlagen im
Flächennutzungsplan ausgewiesen. Die Zielvorgaben des Saarländischen
Flächenzielgesetz (SFZG), wonach bis 31.12.2027 0,16% und bis 31.12.2030 0,28%
der Gemeindefläche bzw. ca. 16,5 ha für Windenergie auszuweisen sind, werden
derzeit nicht erfüllt. Um diese Ziele als Gemeinde zu erfüllen, ist die Aufstellung des
sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gem. § 5 Abs. 2b BauGB somit
erforderlich.
Grundlage für den sachlichen Teilflächennutzungsplan sind v.a. die im Rahmen der
saarländischen Windpotenzialstudie 2024 des Landes ermittelten Potenzialflächen.
Zentrale Folge der Zielverfehlung wäre, dass Windenergieanlagen als privilegierte
Vorhaben gemäß § 249 Abs. 7 BauGB gelten, denen öffentliche Belange nicht
entgegengehalten werden können. Mithin könnten unerwünschte Entwicklungen im
Gemeindegebiet, insbesondere was den Wildwuchs von Windenergieanlagen
anbetrifft, nicht vermieden werden. Diese Wirkung würde bereits bei Verfehlung des
Ziels zum Stichtag des 31.12.2027 in Kraft treten. Unabhängig davon ist es sinnvoll,
unmittelbar den zugewiesenen Wert 2030 anzustreben.
Der sachliche Teilflächennutzungsplan wird für das gesamte Gemeindegebiet
aufgestellt. Die Standorte der geplanten Sonderbauflächen für Windenergieanlagen
sind dem Lageplan zu entnehmen. Die Grenzen des Geltungsbereiches des
sachlichen Teilflächennutzungsplanes entsprechen dem Gemeindegebiet und sind
ebenfalls dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Ein Entwurf von Plan und
Begründung für die FNP-Fortschreibung liegt zwischenzeitlich vor. Dieser basiert auf
dem Grundsatzbeschluss des Gemeinderates vom 20.05.2026.
Im Rahmen der Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“
wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht
gem. § 2a BauGB erstellt. Dieser wird erst nach der Durchführung der frühzeitigen
Beteiligung und weiterer Kenntnis über in Frage kommende Flächen erarbeitet.
Um den Plan, der das Teilflächenziel erfüllen soll, während der Aufstellung zu sichern,
kann die Gemeinde gem. § 245e Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 3 BauGB Baugesuche
zurückstellen lassen.
LAGEPLAN GELTUNGSBEREICH DES SACHLICHEN
TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDENERGIE“ DER GEMEINDE
MANDELBACHTAL MIT HERVORHEBUNG DER GEPLANTEN
WINDENERGIEGEBIETE
Quelle: © GeoBasis-DE / LVGL-SL (2026), LVGL Bearbeitung: Kernplan; Stand: Juli 2026
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