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Teilflächennutzungsplan "Windenergie" hier: Einleitung des Verfahrens

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeMandelbachtal
Datum2026-11-04
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Gemeinde Mandelbachtal Beschlussvorlage Nr.: 20265201 Datum: 02.10.2026 Amt Fb III - Bauen und Umwelt, Technische Dienste Sachbearbeiter/in Grenke, Johannes Beratungsfolge Termin Status Gemeinderat Mandelbachtal 04.11.2026 öffentlich beschließend Teilflächennutzungsplan "Windenergie" hier: Einleitung des Verfahrens Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gem. § 5 Abs. 2b BauGB. Gegenstand des sachlichen Teilflächennutzungsplanes ist die Darstellung von Sonderbauflächen für Windenergieanlagen, um die Errichtung von Windenergieanlagen planerisch vorzubereiten und das kommunale Teilflächenziel der Gemeinde gem. § 4 SFZG zu erreichen. Der sachliche Teilflächennutzungsplan wird für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt. Die Grenzen des Geltungsbereiches des sachlichen Teilflächennutzungsplanes entsprechen dem Gemeindegebiet und sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Der Beschluss, den sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ aufzustellen, wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Gem. § 4b BauGB werden, insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten (hier: Erstellung von Bauleitplanentwurf mit Begründung, Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB) an die Kernplan GmbH, Illingen, übertragen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die Öffentlichkeit wird gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet; hierauf wird in gesonderter Bekanntmachung hingewiesen. Dieser Beschluss des Gemeinderates gilt gem. § 245e Abs. 2 BauGB als Grundlage, damit auf Antrag der Gemeinde die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Windenergie-Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu einem Jahr nach Zurückstellung des Baugesuchs aussetzen kann (§ 15 Abs. 3 BauGB), wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Raumordnung und Bauwesen vom 28.10.2026: Die Empfehlung des Bauausschusses wird in der Sitzung nachgereicht. Empfehlung des Ortsrates Bebelsheim vom 27.10.2026: Der Ortsrat stimmte dem vorliegenden Beschlussvorschlag der Gemeindeverwaltung zu. Empfehlung des Ortsrates Wittersheim vom 26.10.2026: Der Ortsrat stimmte dem vorliegenden Beschlussvorschlag der Gemeindeverwaltung zu. Empfehlung des Ortsrates Bliesmengen-Bolchen vom 22.10.2026: Da sich einige Zuschauer eingefunden haben, werden die Folien der Firma Kernplan per Beamer gezeigt und das Vorhaben bestmöglich vorgestellt. Der Ortsrat hatte zum Thema Windenergie eine Rückfrage, die der Vorsitzende nicht vollends beantworten konnte: Im Beschlussvorschlag heißt es: "Die Zielvorgaben des Saarländischen Flächenzielgesetz (SFZG), wonach bis 31.12.2027 0,16% und bis 31.12.2030 0,28% der Gemeindefläche bzw. ca. 16,5 ha für Windenergie auszuweisen sind, werden derzeit nicht erfüllt. Um diese Ziele als Gemeinde zu erfüllen, ist die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ somit erforderlich. ... Diese Wirkung würde bereits bei Verfehlung des Ziels zum Stichtag des 31.12.2027 in Kraft treten.Unabhängig davon ist es sinnvoll, unmittelbar den zugewiesenen Wert 2030 anzustreben." Der Ortsrat sieht keine Notwendigkeit, warum bereits zum 31.12.2027 die vollständige Fläche von 16,5 ha ausgewiesen wird. Laut Angaben reichen erst einmal 0,16 %. Da die nun anstehende Teilflächenanalyse verlässliche Angaben zu ausweisungsmöglichen Flächen liefert, wäre es dem Verständnis nach auch möglich, die restlichen 0,28% erst 2030 auszuweisen. Zumal diese auch nicht zusammenhängend sein müssen. Der Ortsrat bitte daher um Prüfung und auch Beantwortung. Mit Blick auf die Flächen die im Gemeindegebiet übrigbleiben, ist dies vor allem für Bliesmengen-Bolchen, welches mit der ersten PV-Freiflächenanlage der Gemeinde, vielen privaten PV-Anlagen und weiteren nachhaltigen Projekten sehr viel zum Thema Klimaschutz, Klimawandel und Erneuerbaren Energien beiträgt, nicht gerade ein erfreuliches Thema. Dennoch, sollte das Ziel verfehlt werden, wäre die zentrale Folge, dass denen öffentlichen Belangen nicht entgegengehalten werden können. Mithin könnten unerwünschte Entwicklungen im Gemeindegebiet, insbesondere was den Wildwuchs von Windenergieanlagen anbetrifft, nicht vermieden werden. Orts- und Gemeinderat sind sich einig, dass dies nicht gewünscht ist und daher eine korrekte Ausweisung von Potentialflächen angestrebt werden muss. Der Ortsrat beschließt daher die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplans zum Wohle der Gemeinde. Empfehlung des Ortsrates Erfweiler-Ehlingen vom 20.10.2026: Der Ortsrat stimmte dem vorliegenden Beschlussvorschlag der Gemeindeverwaltung zu. Empfehlung des Ortsrates Ormesheim vom 20.10.2026: Der Ortsrat stimmte dem vorliegenden Beschlussvorschlag der Gemeindeverwaltung zu. Empfehlung des Ortsrates Ommersheim vom 29.09.2026: Die Ortsvorsteherin erläutert nochmals die Historie und die aktuellen Planungen Der Ortsrat stimmte dem vorliegenden Beschlussvorschlag der Gemeindeverwaltung zu. Empfehlung des Ortsrat Habkirchen vom 17.09.2026: Der Ortsrat empfiehlt dem Gemeinderat gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gem. § 5 Abs. 2b BauGB. Empfehlung des Ortsrates Heckendalheim vom 15.09.2026: Der Ortsrat stimmte dem vorliegenden Beschlussvorschlag der Gemeindeverwaltung zu. Finanzielle Auswirkungen ja nein Kostenträger Kostenstelle jährliche Folgekosten Personalkosten Sachkosten Bezeichnung Aufwand/Auszahlung Sachkonto lfd. Jahr lfd. Jahr +1 lfd. Jahr +2 lfd. Jahr +3 einmaliger Zuschuss laufende Beiträge/Zuwendungen Zuschussgeber Bezeichnung Ertrag/Einzahlung Sachkonto lfd. Jahr lfd. Jahr +1 lfd. Jahr +2 lfd. Jahr +3 Summe aus Aufwand/Ertrag bzw. Auszahlung/Einzahlung Deckungsvorschlag Zur Verfügung stehende Mittel (Planansatz + HH-Ausgabereste lfd. Jahr) noch Minderaufwand Mehrertrag bereit zu Sachkonto Budget Kostenträger Kostenstelle Sachkonto Betrag stellen Erläuterungen zur finanziellen Abweichung (einschließlich Rechtsgrundlage der Aufgabe, Deckung, etc.) Sach- und Rechtslage: a)Ausgangslage, b)Ziel, c)Rechtsfolge Bis 2030 soll der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf mindestens 80 % steigen. Die Landesregierung reagiert mit dem Saarländischen Flächenzielgesetz (SFZG) auf die Bundesvorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG), in dem den Kommunen Teilflächenziele zugewiesen werden, um bis 2030 2% der saarländischen Landesfläche für Windenergieanlagen auszuweisen. Die Gemeinde Mandelbachtal hat bislang keine Gebiete für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan ausgewiesen. Die Zielvorgaben des Saarländischen Flächenzielgesetz (SFZG), wonach bis 31.12.2027 0,16% und bis 31.12.2030 0,28% der Gemeindefläche bzw. ca. 16,5 ha für Windenergie auszuweisen sind, werden derzeit nicht erfüllt. Um diese Ziele als Gemeinde zu erfüllen, ist die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gem. § 5 Abs. 2b BauGB somit erforderlich. Grundlage für den sachlichen Teilflächennutzungsplan sind v.a. die im Rahmen der saarländischen Windpotenzialstudie 2024 des Landes ermittelten Potenzialflächen. Zentrale Folge der Zielverfehlung wäre, dass Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben gemäß § 249 Abs. 7 BauGB gelten, denen öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können. Mithin könnten unerwünschte Entwicklungen im Gemeindegebiet, insbesondere was den Wildwuchs von Windenergieanlagen anbetrifft, nicht vermieden werden. Diese Wirkung würde bereits bei Verfehlung des Ziels zum Stichtag des 31.12.2027 in Kraft treten. Unabhängig davon ist es sinnvoll, unmittelbar den zugewiesenen Wert 2030 anzustreben. Der sachliche Teilflächennutzungsplan wird für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt. Die Standorte der geplanten Sonderbauflächen für Windenergieanlagen sind dem Lageplan zu entnehmen. Die Grenzen des Geltungsbereiches des sachlichen Teilflächennutzungsplanes entsprechen dem Gemeindegebiet und sind ebenfalls dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Ein Entwurf von Plan und Begründung für die FNP-Fortschreibung liegt zwischenzeitlich vor. Dieser basiert auf dem Grundsatzbeschluss des Gemeinderates vom 20.05.2026. Im Rahmen der Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2a BauGB erstellt. Dieser wird erst nach der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung und weiterer Kenntnis über in Frage kommende Flächen erarbeitet. Um den Plan, der das Teilflächenziel erfüllen soll, während der Aufstellung zu sichern, kann die Gemeinde gem. § 245e Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 3 BauGB Baugesuche zurückstellen lassen. LAGEPLAN GELTUNGSBEREICH DES SACHLICHEN TEILFLÄCHENNUTZUNGSPLANS „WINDENERGIE“ DER GEMEINDE MANDELBACHTAL MIT HERVORHEBUNG DER GEPLANTEN WINDENERGIEGEBIETE Quelle: © GeoBasis-DE / LVGL-SL (2026), LVGL Bearbeitung: Kernplan; Stand: Juli 2026

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