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Verpflichtung neuer Mitglieder

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeIngelheim am Rhein
Datum2026-11-05
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Amt 10 Stand: April 2006 (Rathaus 10) Merkblatt Ausschließung^gründe nach § 22 GemO (sog. Befangenheit) für Ratsmitglieder, Aus­ schussmitglieder, Beiratsmitglieder, ehrenamtliche und hauptamtliche Beigeordnete und den Oberbürgermeister In § 22 GemO ist das Mitwirkungsverbot (Beratung und Entscheidung) für bestimmte Per­ sonenkreise geregelt. Entscheidungen, bei denen gegen diese Bestimmungen verstoßen wur­ de, sind grundsätzlich unwirksam, wenngleich einige Heilungsbestimmungen gegeben sind. Die Beachtung der Ausschließungsgründe ist deshalb von grundsätzlicher Bedeutung. An der .Beratung und Entscheidung dürfen Bürger und Einwohner, die ein Ehrenamt (Rats- und Ausschussmitglieder und ehrenamtliche Beigeordnete) oder eine ehrenamtliche Tätig­ keit äusüben, sowie hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete nicht mitwirken, 1. wenn die Entscheidung - ihnen Selbst - einer von Ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person - oder einem Ihrer Angehörigen Angehörige im Sinne des § 22 sind: 1. Ehegatten, 2. eingetragene Lebenspartner 3. Verwandte bis zum 3. Grade, das sind: Eltern (1-) Kinder (1-) Geschwister (2.) Großeltern (2.) -Enkel (2.) Neffe/Nichte (3.) Urgroßeltern (3-) Urenkel (3.) Onkel/Tante (3.) 4. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Verwandten bis zum zweiten Grade: Stiefmutter/-Vater (1.) Stiefgroßmutter/-vater (2.) Ehegatten von Kindern (1.) Ehegatten von Enkeln (2.) Ehegatten von Geschwistern (2.) 5. Verschwägerte (Verwandte des Ehegatten) bis zum 2. Grade, das sind: Eltern des Ehegatten (1.) Großeltern des Ehegatten (2.) Geschwister des Ehegatten (2.) Kinder des Ehegatten aus Vorehe oder Nichtehe (1.) Enkel des Ehegatten aus Vorehe oder Nichtehe (2.) -2- 6. Die 'Angehörigeneigenschaft dauert fort, auch wenn die geschlossene Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht. einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder 2. wenn sie zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gut­ achten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind oder 3. wenn sie a) bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt' beschäftigt sind (i. d. R. nur in leitender Stellung, oder wenn der zugeteilte Arbeitsbe­ reich berührt wird) oder b) bei juristischen Personen als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sofern sie diesem Organ nicht als Vertreter der Ge­ meinde angehören oder c) Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied ei­ nes nichtrechtsfähigen Vereins sind und die unter a) bis c) Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben. Da der Verwaltung nur in wenigen Fällen eine bestehende Befangenheit bekannt ist, sind die Betroffenen verpflichtet, von sich aus vor der Behandlung der Angelegenheit auf eine gege­ bene oder mögliche Befangenheit aufmerksam zu machen. Nach § 22 Ausgeschlossene dürfen sich bei einer öffentlichen Sitzung in dem für die Zuhö­ rer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Lediglich ein Abrücken vom Sitzungs­ tisch genügt nach der ständigen Rechtsprechung nicht. Bei nichtöffentlicher Sitzung müssen sie vor der Behandlung des Tagesordnungspunktes den Sitzungsraum verlassen. Die Ausschließungsbestimmungen gelten nicht für Wahlen oder - wenn eine sonst auszuschließende Person lediglich als Angehörige einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist. Merkblatt Über BefangenheH_§22 Gemo Zum Pflichtenkreis eines Ausschussmitgliedes zählen: - unentgeltliche Amtsausübung (§ 30 Abs. 1 GemO) - Amtsausübung nach freier Gewissensüberzeugung nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmt (§30 Abs. 1 GemO) - Schweigepflicht gemäß § 20 GemO, d. h. Ausschussmitglieder sind zur Ver­ schwiegenheit über solche Angelegenheiten, die dem Datenschutz unterliegen oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Sportausschuss aus Gründen des Gemeinwohls beschlossen ist, verpflichtet - Treuepflicht gemäß § 21 GemO, d. h. Ausschussmitglieder dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Gemeinde nicht vertreten, es sei dem, sie handeln als gesetzliche Vertreter - Beachtung der Ausschließungsgründe gemäß § 22 GemO, d. h. Ausschussmitglie­ der dürfen in den in § 22 Abs. 1 aufgezählten Fällen von Sonderinteresse weder . beratend noch entscheidend mitwirken. Das Vorliegen eines Ausschließungsgrun­ des hat das Ausschussmitglied dem Oberbürgermeister bzw. dem Ausschußvorsit­ zenden vor der Beratung und Entscheidung mitzuteilen (§ 22 Abs. 4 GemO). Son­ derinteresse i. S. d. § 22 GemO liegt u. a. vor, wem die Entscheidung des Sport­ ausschusses dem Ausschussmitglied oder seinem Ehegatten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kam (siehe auch ergänzend beigefügten Auszug aus der Gemeindeordnung und Merkblatt).

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