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Vorschlag für die Ernennung einer Verwaltungsstellenleiterin oder eines Verwaltungsstellenleiters für den Ortsteil Todenmann
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Stadt Rinteln |
| Datum | 2026-11-12 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Rinteln
Die Bürgermeisterin
Beschlussvorlage 305-2026
AMT/OE 10 öffentlich
T O P :
Vorschlag für die Ernennung einer Verwaltungsstellenleiterin oder eines
Verwaltungsstellenleiters für den Ortsteil Todenmann
Beteiligte Gremien TOP-Nr. Sitzungs- Beratungsaktion
termin
Ortsrat der Ortschaft 12.11.2026 beschließend
Todenmann
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Als Verwaltungsstellenleiterin/Verwaltungsstellenleiter für den Ortsteil Todenmann
wird unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis bis zum 31. Oktober 2031
_______________________________
ernannt.
Stadt Rinteln
Die Bürgermeisterin
Beschlussvorlage 305-2026
Sachdarstellung:
Nach § 6 der Hauptsatzung der Stadt Rinteln werden in den Ortsteilen
Verwaltungsstellen eingerichtet.
Die Verwaltungsstellenleiter werden auf Vorschlag des jeweiligen Ortsrates vom Rat
der Stadt Rinteln in das Beamtenverhältnis für die Dauer der Wahlperiode ernannt.
Zu Beginn der Wahlperiode hat zunächst der neu gewählte Ortsbürgermeister in der
Ortsratssitzung zu erklären, ob er gem. § 95 Abs. 2 NKomVG und § 7 der
Hauptsatzung für die Stadtverwaltung Hilfsfunktionen in dem Ortsteil, in dem er wohnt,
übernehmen möchte. Der Umfang der Hilfsfunktionen entspricht den Aufgaben der
Verwaltungsstellenleitung.
Sollte der Ortsbürgermeister erklären, keine Hilfsfunktionen übernehmen zu wollen, ist
vom Ortsrat ein Vorschlag für die Ernennung eines neuen Verwaltungsstellenleiters zu
unterbreiten.
Über die Ernennung beschließt der Rat nach § 107 Abs. 4 NKomVG.
Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Die Verwaltungsstellenleiterinnen und –leiter erhalten eine monatliche Aufwands-
entschädigung. Die Höhe richtet sich nach der Einwohnerzahl im Ortsteil. Dieses ist in
§ 6 der Satzung über die Entschädigung an Ratsfrauen und Ratsherren, Mitglieder der
Ortsräte, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie sonstige ehrenamtlich Tätige
geregelt.
Belange von Jugendlichen und jungen Erwachsenen:
- keine Relevanz -
Belange von Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderung:
- keine Relevanz -
Auswirkungen auf die Umwelt:
- keine Relevanz -
Text aus PDF extrahiert