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Vorschlag für die Ernennung einer Verwaltungsstellenleiterin oder eines Verwaltungsstellenleiters für den Ortsteil Todenmann

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeStadt Rinteln
Datum2026-11-12
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Stadt Rinteln Die Bürgermeisterin Beschlussvorlage 305-2026 AMT/OE 10 öffentlich T O P : Vorschlag für die Ernennung einer Verwaltungsstellenleiterin oder eines Verwaltungsstellenleiters für den Ortsteil Todenmann Beteiligte Gremien TOP-Nr. Sitzungs- Beratungsaktion termin Ortsrat der Ortschaft 12.11.2026 beschließend Todenmann BESCHLUSSVORSCHLAG: Als Verwaltungsstellenleiterin/Verwaltungsstellenleiter für den Ortsteil Todenmann wird unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis bis zum 31. Oktober 2031 _______________________________ ernannt. Stadt Rinteln Die Bürgermeisterin Beschlussvorlage 305-2026 Sachdarstellung: Nach § 6 der Hauptsatzung der Stadt Rinteln werden in den Ortsteilen Verwaltungsstellen eingerichtet. Die Verwaltungsstellenleiter werden auf Vorschlag des jeweiligen Ortsrates vom Rat der Stadt Rinteln in das Beamtenverhältnis für die Dauer der Wahlperiode ernannt. Zu Beginn der Wahlperiode hat zunächst der neu gewählte Ortsbürgermeister in der Ortsratssitzung zu erklären, ob er gem. § 95 Abs. 2 NKomVG und § 7 der Hauptsatzung für die Stadtverwaltung Hilfsfunktionen in dem Ortsteil, in dem er wohnt, übernehmen möchte. Der Umfang der Hilfsfunktionen entspricht den Aufgaben der Verwaltungsstellenleitung. Sollte der Ortsbürgermeister erklären, keine Hilfsfunktionen übernehmen zu wollen, ist vom Ortsrat ein Vorschlag für die Ernennung eines neuen Verwaltungsstellenleiters zu unterbreiten. Über die Ernennung beschließt der Rat nach § 107 Abs. 4 NKomVG. Haushaltsrechtliche Auswirkungen: Die Verwaltungsstellenleiterinnen und –leiter erhalten eine monatliche Aufwands- entschädigung. Die Höhe richtet sich nach der Einwohnerzahl im Ortsteil. Dieses ist in § 6 der Satzung über die Entschädigung an Ratsfrauen und Ratsherren, Mitglieder der Ortsräte, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie sonstige ehrenamtlich Tätige geregelt. Belange von Jugendlichen und jungen Erwachsenen: - keine Relevanz - Belange von Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderung: - keine Relevanz - Auswirkungen auf die Umwelt: - keine Relevanz -

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