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Erlass der Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung (Behindertenbeirat)

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TypNotiz
GemeindeStadt Rheda-Wiedenbrück
Datum2026-11-12
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Stadt Rheda-Wiedenbrück Vorlagen-Nr . V-289/2026 Der Bürgermeister öffentliche V O R L A G E Fachbereich/Abteilung: Abt. Soziales Erstellt durch: Fr. Schulte / Frau Baum Erstellt am: 09.10.2026 5  Beratungsfolge  Sitzungstermin Ausschuss für Soziales und Migration 12.11.2026 Haupt- und Finanzausschuss 03.12.2026 Rat der Stadt Rheda-Wiedenbrück 07.12.2026 10 Tagesordnungspunkt: Erlass der Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung (Behinderten- beirat) 15 1 Finanzielle Auswirkungen X Nein ￿ Ja, ￿ Mitzeichnung Käm­ dann auch: merer / FBL Finanzen erforderlich 20 Beschlussvorschlag: Die Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung (Behindertenbeirat) wird in der als 25 Anlage vorgelegten Fassung beschlossen und tritt nach Bekanntmachung in Kraft. Die Verwaltung wird beauftragt, die in der Vorlage aufgeführten Institutionen anzuschreiben und um die Benennung geeigneter Mitglieder für den Behindertenbeirat zu bitten. 30 Seite 1 35 Sachverhalt: Da mittlerweile die personellen Voraussetzungen für die Begleitung des Behindertenbeirates 40 geschaffen worden sind, wurde die bereits vorliegende Satzung zwischenzeitlich an die aktu­ ellen Gegebenheiten angepasst und damit eine zeitgemäße Grundlage für die Arbeit des Be­ hindertenbeirates geschaffen. In der vergangenen Sitzung des Ausschusses für Soziales und Migration am 24.09.2026 ka­ 45 men noch folgende Fragen seitens der Politik zum Satzungsentwurf auf: Fragen der CDU-Fraktion 1. (§3/4) Wer entscheidet, welche Institutionen zu den in der Satzung genannten 50 gehören? Der Passus wurde bewusst offen formuliert, um eine flexible Handhabung zu ermögli­ chen und auf Veränderungen bei den örtlich tätigen Institutionen reagieren zu kön­ nen. 55 Eine Übersicht der Institutionen, die zur Entsendung einer Vertretung in den Behin­ dertenbeirat angeschrieben werden sollen, kann der unten stehenden Auflistung ent­ nommen werden. 60 Folgender Passus wurde in § 3 Abs. 4 der Satzung noch ergänzt: Die entsendenden Institutionen werden auf Vorschlag der Verwaltung durch Be­ schluss des Ausschusses für Soziales und Migration jeweils im Vorfeld der Neukon­ stituierung des Behindertenbeirates bestätigt. 65 2. (§4/1) Warum wählt nicht der Stadtrat die finalen Mitglieder des Beirates? Unter Berücksichtigung des Vorschlagsrechtes der Institutionen Grundsätzlich soll die Entscheidung über die Benennung bei den entsendenden Insti­ 70 tutionen liegen. Diese können am besten einschätzen, wer geeignet ist, die Belange und Interessen von Menschen mit Behinderung zu vertreten. Diese Vorgehensweise hat auch den Vorteil, dass – sollte es zu einer Nachbesetzung kommen – keine erneute Wahl/Bestellung erfolgen müsste. 75 3. (§5/3) Wer entscheidet, wann ein Thema auch Angelegenheit des Behinderten- beirates ist?  Man kann die Punkte unter (§2/2) so auslegen, dass dies auf praktisch alle Themen zutrifft und somit zu allen Gremien einzubeziehen sind. 4. (§5/3) Wer entscheidet, ob die Vertreter des Beirates zu einer Ausschusssit- 80 zung einzuladen sind? Der Aufgabenbereich des Behindertenbeirates ist in § 2 Abs. 2 bewusst weit gefasst. Damit soll sichergestellt werden, dass die vielfältigen Belange von Menschen mit Be­ hinderungen in unterschiedlichen kommunalen Handlungsfeldern berücksichtigt wer­ 85 den können. Der Beirat soll die Möglichkeit haben, relevante Themen eigenständig aufzugreifen, sich hierzu zu informieren und Anträge, Anfragen, Anregungen und Empfehlungen gegenüber Rat und Verwaltung zu formulieren. Seite 2 90 Unabhängig davon können Ausschüsse gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von einer Entscheidung vorwie­ gend betroffen werden, sowie Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen. Dies ermöglicht auch eine anlassbezogene Beteiligung des Behindertenbeirates, beispiels­ 95 weise bei Planungen zur Umgestaltung des Marktplatzes in Wiedenbrück. Die Satzung sieht zudem vor, dass der Behindertenbeirat sachkundige Einwohnerin­ nen und Einwohner als beratende Mitglieder in diejenigen Ausschüsse entsendet, de­ ren Aufgabenbereich die Belange von Menschen mit Behinderungen berührt (§ 7 100 Abs. 4). In welche Ausschüsse dies erfolgt, liegt in der Entscheidungshoheit des Be­ hindertenbeirates. Die entsandten sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner nehmen – wie auch sonst üblich – sowohl am öffentlichen als auch am nichtöffentli­ chen Teil der Sitzung teil. Eine vergleichbare Regelung gibt es auch beim Senioren­ beirat. 105 Gerade bei Themen, die regelmäßig Auswirkungen auf die Barrierefreiheit haben, beispielsweise im Bauausschuss, soll dadurch eine frühzeitige Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen ermöglicht werden. 110 D. h. der Behindertenbeirat kann für sich entscheiden, in welchen Fachausschuss er eine Vertretung entsendet. Diese hat dann die Aufgabe, sich selbst über das Ratsin­ formationssystem über die Tagesordnung und Vorlagen zu informieren und zu bewer­ ten, ob sie sich in der Sitzung für die Interessen von Behinderten einbringt. 115 5. (§5/3) Gilt dies nur für öffentliche oder auch nichtöffentliche Tagesordnungs- punkte? In § 5 Abs. 3 wurde ergänzt, dass der Vorsitzende lediglich am öffentlichen Teil der Sitzungen des Rates und der Fachausschüsse teilnehmen kann. 120 Unabhängig davon können die entsandten sachkundigen Einwohnerinnen und Ein­ wohner – wie auch sonst üblich – an den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen teilnehmen. 125 Fragen der SPD-Fraktion 1. Welche inhaltlichen Änderungen wurden gegenüber der 2023 beschlossenen Fassung vorgenommen? Kann die Verwaltung diese kurz gegenüberstellen (Synopse)? 130 Die Synopse ist als Anlage beigefügt. 2. Bis wann sollen die Institutionen angeschrieben, die Mitglieder berufen und die erste Sitzung durchgeführt werden? Können wir dafür heute einen konkreten 135 Zeitplan erhalten? 4. Quartal 2026 12/2026 Sofern in der Sitzung des Rates am 07.12.2026 eine ab­ schließende Beschlussfassung erfolgt, wird die Satzung im Anschluss öffentlich bekanntgemacht und tritt damit in Kraft. 1. Quartal 2027 01/2027 Anschreiben der Institutionen mit der Bitte um Entsendung geeigneter Mitglieder 01/2027 Benennung der Vertretungen aus den Ratsfraktionen Die Vertretung des Seniorenbeirates sowie des ACI werden von den jeweiligen Gremien benannt. spätestens im Konstituierende Sitzung des Behindertenbeirates 2. Quartal 2027 Seite 3 Über den aktuellen Sachstand wird in der nächsten Ausschusssitzung informiert. 140 3. Die stimmberechtigten Mitglieder müssen nach dem Entwurf nicht selbst eine Behinderung haben. Wie wird sichergestellt, dass Menschen mit eigener Behin- derung im Beirat maßgeblich vertreten sind und unterschiedliche Beeinträchti- gungen berücksichtigt werden? 4. Wie können Menschen mitwirken, die keinem Verband oder Verein angehören? 145 Ist dafür ein öffentlicher Aufruf mit einer direkten Bewerbungsmöglichkeit vor- gesehen? Stimmberechtigte Mitglieder müssen einer der vorab durch den Sozialausschuss be­ schlossenen Institutionen-Liste angehören. Öffentliche Aufrufe mit der Möglichkeit zur 150 direkten Bewerbung sind nicht vorgesehen. Die institutionelle Entsendung ermöglicht es, unterschiedliche Interessen, fachliche Kompetenzen und praktische Erfahrungen zu bündeln, die Vernetzung relevanter Ak­ teure zu stärken und einen kontinuierlichen Austausch zwischen den beteiligten Insti­ 155 tutionen und der Kommune sicherzustellen. Die Entsandten agieren dabei nicht nur als Interessenvertretung, sondern auch als Multiplikatoren, indem sie Anliegen und Ergebnisse des Beirates in ihre jeweiligen Organisationen tragen. Darüber hinaus schafft das Verfahren klare Rahmenbedingungen für die Besetzung des Beirats. 160 Eine vergleichbare Regelung besteht in der Satzung der Stadt Gütersloh: Dort wer­ den die Mitglieder ebenfalls von verschiedenen Verbänden entsandt. Neben selbst betroffenen Personen können von den Institutionen auch Menschen vorgeschlagen werden, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich bestimmter Be­ hinderungen verfügen (z. B. Eltern von betroffenen Kindern oder Personen, die beruf­ 165 lich mit den Themen zu tun haben). Dies gilt auch in der hier vorgeschlagenen Sat­ zung für Rheda-Wiedenbrück. Auf Nachfrage teilte die Stadt Gütersloh mit, dass zurzeit alle Beiratsmitglieder selbst eine Behinderung haben. Die Regelung ermöglicht aber darüberhinausgehend auch 170 die Einbeziehung von Personen mit fachlicher oder persönlicher Erfahrung. Konkret können gemäß § 3 neben Menschen mit eigener Behinderung auch deren gesetzliche Vertretungen sowie Personen, die mit Menschen mit Behinderung zu­ sammenleben oder arbeiten stimmberechtigte Mitglieder werden. 175 5. Nach § 5 Absatz 3 kann das Recht, im Rat und in Ausschüssen gehört zu wer- den, zugelassen werden. Wie lässt sich eine verlässliche Anhörung bei ein- schlägigen Themen sicherstellen? Und wie wird die frühzeitige Beteiligung nach § 7 praktisch organisiert? 180 siehe Antwort auf die Fragen 3 und 4 der CDU-Fraktion Grundsätzlich sind Politik und Verwaltung dafür zu sensibilisieren, den Behinderten­ beirat bei Themen, die die Belange von Menschen mit Behinderung berühren, früh­ 185 zeitig einzubeziehen. Gleichzeitig haben die Mitglieder des Beirates die Möglichkeit, sich eigenständig über aktuelle Themen zu informieren, diese aufzugreifen und ent­ sprechende Anregungen und Empfehlungen einzubringen. 6. Welche Mittel stehen für die Arbeit des Beirates bereit, etwa für Assistenz, Ge- 190 bärdensprachdolmetschen und verständliche Unterlagen? Können notwendige Leistungen direkt organisiert werden, damit Mitglieder keine größeren Beträge vorstrecken müssen? Seite 4 Im Haushaltsplan 2027 sind 6.000 € für die Arbeit des Seniorenbeirates und des Be­ 195 hindertenbeirates vorgesehen. Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung werden Kosten, die einem Mitglied des Behinderten­ beirates im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Arbeit im Behindertenbeirat und aufgrund seiner Behinderung entstehen, gegen Beleg erstattet (z. B. Fahrtkosten zu 200 den Sitzungen). Sofern bei den Sitzungen der Einsatz von Gebärdensprachdolmetschenden o. ä. er­ forderlich ist, werden die Kosten hierfür von der Verwaltung getragen. 205 Fragen der AfD-Fraktion 1. Können auch Familienangehörige von Menschen mit Behinderung als stimmbe- rechtigte Mitglieder im Ausschuss mitwirken? 210 siehe Antwort auf die Fragen 3 und 4 der SPD-Fraktion Familienangehörige von Menschen mit Behinderung können als stimmberechtigte Mitglieder im Beirat mitwirken, sofern sie von einem der unten stehenden Verbände entsandt wurden. 215 2. Können nur Ratsmitglieder oder auch sachkundige Bürger als Vertretung einer Fraktion in den Ausschuss entsandt werden? Sachkundige Bürger können genauso wie in die Ausschüsse auch in den Behinder­ 220 tenbeirat entsandt werden. Entsendende Institutionen 1) Alzheimer Gesellschaft Kreis Gütersloh e.V. 225 2) BDH Kreisverband Gütersloh 3) Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen e.V. 4) Caritasverband für den Kreis Gütersloh e.V. 5) Der Paritätische Kreis Gütersloh 6) Deutsche Rheuma-Liga NRW e.V. – Arbeitsgemeinschaft Rheda-Wiedenbrück 230 7) Diakonie Gütersloh e.V. 8) Jugendwerk Rietberg 9) Lebenshilfe im Kreis Gütersloh e.V. 10) Sozialverband VdK NRW e.V. – Ortsverband Rheda-Wiedenbrück 11) spi Kita gGmbH 235 12) Stiftung Bethel 13) VKM – Für Menschen mit Förderbedarf e.V. im Kreis Gütersloh 14) wertkreis Gütersloh gGmbH Fazit 240 Mit dem Behindertenbeirat wird ein wichtiger Schritt getan, um die Interessen von Menschen mit Behinderungen künftig noch stärker einzubinden und die Teilhabe vor Ort weiter zu för­ dern. 245 Die praktische Arbeit des Beirates wird zeigen, welche Strukturen und Abläufe sich bewäh­ ren und an welchen Stellen ggf. Anpassungen erforderlich sind. Seite 5 Im Auftrag 250 Larissa Varol Fachbereichsleitung 255 Anlagen • Entwurf der Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung der Stadt Rheda- Wiedenbrück (Behindertenbeirat) 260 • Synopse Seite 6

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