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Ausfall der Aufzugsanlage im Hustadtring 141

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeStadt Bochum
Datum2026-11-10
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Antwort der Verwaltung Nr.: 20262743 Status: öffentlich Datum: 07.10.2026 Verfasser/in: 61 2 (25 35) Fachbereich: Amt für Stadtplanung und Wohnen Bezeichnung der Vorlage: Ausfall der Aufzugsanlage im Hustadtring 141 Bezug: Anfrage der Fraktion Die Linke im Bezirk Süd zur 8. Sitzung der Bezirksvertretung am 22.09.2026, Vorlage Nr. 20262570 Beratungsfolge: Gremien: Sitzungstermin: Zuständigkeit: Bezirksvertretung Bochum-Süd 10.11.2026 Kenntnisnahme Wortlaut: Die Fraktion Die Linke im Bezirk Süd fragt im Rahmen der 8. Sitzung der Bezirksvertretung am 22.09.2026 an: „Die WAZ Bochum berichtete am 18. September 2026 erneut über erhebliche Mängel in der Wohn­ immobilie Hustadtring 141. Eigentümerin des Mehrfamilienhochhauses ist die Grand City Property S.A. Nach Angaben der WAZ ist die Aufzugsanlage des Gebäudes seit dem 13. August 2026 außer Betrieb. Damit besteht der Ausfall inzwischen seit mehr als fünf Wochen. Besonders gravierend ist die Situation für eine im Rollstuhl lebende Mieterin, die das Gebäude nach eigener Aussage auf­ grund des defekten Aufzugs nicht eigenständig verlassen kann. Auch weitere, teilweise ältere Be­ wohner*innen berichten demnach von erheblichen Einschränkungen bei der Bewältigung ihres All­ tags. Dem WAZ-Bericht zufolge erfolgte eine umfassendere Information der Bewohner*innen über den Ausfall erst im Zusammenhang mit der Berichterstattung. Zudem sei der Vorgang in der kon­ zerneigenen App zwischenzeitlich als erledigt angezeigt worden, obwohl der Aufzug weiterhin nicht funktionierte. Bereits im Jahr 2020 war es nach Medienberichten zu erheblichen Problemen mit der Aufzugsanlage in der Immobilie gekommen. Vor diesem Hintergrund bittet die Fraktion „Die Linke in der BV Süd“ die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Ist der Verwaltung bzw. der zuständigen Wohnungsaufsicht bekannt, dass es im Jahr 2026 erneut zu einem längerfristigen Ausfall der Aufzugsanlage im Gebäude Hustadtring 141 gekommen ist? Falls ja: Seit wann ist der Verwaltung der aktuelle Ausfall bekannt und welche Maßnahmen wurden daraufhin eingeleitet? Seite 1 von 4 2. Sind bei der Wohnungsaufsicht Beschwerden oder sonstige Hinweise von Mieter*innen zum Ausfall der Aufzugsanlage und zur Dauer der bislang ausbleibenden Reparatur eingegangen? Falls ja: Wie viele Beschwerden bzw. Hinweise liegen vor und wie wurde darauf reagiert? 3. Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen der Verwaltung bzw. der Wohnungsaufsicht in einem sol­ chen Fall zur Verfügung, und welche davon wurden im konkreten Fall bereits geprüft oder ergriffen? Insbesondere bitten wir um Auskunft, ob gegenüber der Eigentümerin eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt wurde. 4. Welche weiteren ordnungsrechtlichen Maßnahmen sind möglich, falls die Reparatur weiterhin aus­ bleibt oder sich erneut erheblich verzögert? Insbesondere bitten wir um Auskunft, unter welchen Voraussetzungen eine Ersatzvornahme angeordnet werden kann und ob diese im vorliegenden Fall bereits geprüft wird. 5. Wurden gegenüber der Eigentümerin im Zusammenhang mit dem Ausfall der Aufzugsanlage bereits ordnungsrechtliche Maßnahmen, insbesondere die Androhung oder Festsetzung eines Bußgeldes, eingeleitet? Falls nein: Aus welchen Gründen wurde bislang davon abgesehen? 6. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, die von dem Ausfall besonders betroffenen Bewoh­ ner*innen zu unterstützen? Dies betrifft insbesondere mobilitätseingeschränkte und ältere Bewoh­ ner*innen, die aufgrund des defekten Aufzugs ihre Wohnung nur eingeschränkt oder gar nicht selbst­ ständig verlassen können. 7. Ist der Verwaltung bekannt, ob die Eigentümerin einen verbindlichen Termin für die vollständige Wiederinbetriebnahme der Aufzugsanlage benannt hat? Falls ja: Welcher Termin wurde mitgeteilt?“ Die Verwaltung beantwortet die Fragen der Fraktion Die Linke im Bezirk Süd wie folgt: 1. Ist der Verwaltung bzw. der zuständigen Wohnungsaufsicht bekannt, dass es im Jahr 2026 erneut zu einem längerfristigen Ausfall der Aufzugsanlage im Gebäude Hustadtring 141 ge-kommen ist? Falls ja: Seit wann ist der Verwaltung der aktuelle Ausfall bekannt und welche Maßnahmen wurden daraufhin eingeleitet? Der Fall ist der Bochumer Wohnungsaufsicht bekannt. Erstmalig informierte eine Mieterin die Woh- nungsaufsicht am 02.09.2026 telefonisch über den Sachverhalt. Die Wohnungsaufsicht hat sich am 09.09.2026 ein Bild des Hauses Hustadtring 141 vor Ort gemacht. Laut Angaben der Eigentümerin wurden bereits Maßnahmen zur Behebung der technischen Störungen eingeleitet. Im Zusammen- hang mit anderen wohnungsbezogenen Mängeln wurde die Eigentümerin zu Beseitigung der Män- gel aufgefordert. 2. Sind bei der Wohnungsaufsicht Beschwerden oder sonstige Hinweise von Mieter*innen zum Aus­ fall der Aufzugsanlage und zur Dauer der bislang ausbleibenden Reparatur eingegangen? Falls ja: Wie viele Beschwerden bzw. Hinweise liegen vor und wie wurde darauf reagiert? Es liegen zwei Beschwerden vor sowie ein Hinweis von Seiten des Mietervereins Bochum, Hattingen und Umgegend e.V. Von Seiten der Wohnungsaufsicht wurde die Eigentümergesellschaft nach Prü- fung der Sachlage vor Ort durch die Wohnungsaufsicht zur Beseitigung dieses Mangels aufgefor- dert. Antwort der Verwaltung 20262743 Seite 2 von 4 3. Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen der Verwaltung bzw. der Wohnungsaufsicht in einem solchen Fall zur Verfügung, und welche davon wurden im konkreten Fall bereits geprüft oder ergrif­ fen? Insbesondere bitten wir um Auskunft, ob gegenüber der Eigentümerin eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt wurde. Die Wohnungsaufsicht hat in vergleichbaren Fällen die Möglichkeit, die Eigentümerseite gemäß § 19 Abs. 1 Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStG) zur freiwilligen Abhilfe festgestellter Wohn- raummängel zu veranlassen. Nach Würdigung der aktuellen Sachlage vor Ort wurde die Eigentü- merin aufgefordert, den defekten Aufzug durch die Beauftragung eines Fachunternehmens wieder instand zu setzen. Dabei wurde eine Frist bis Ende Oktober 2026 gesetzt. Zu berücksichtigen sind bei Fristen zur Mängelbeseitigung auch die objektiven Probleme bei der Reparatur einer alten Auf- zugsanlage (z.B. Beschaffung von Ersatzteilen). 4. Welche weiteren ordnungsrechtlichen Maßnahmen sind möglich, falls die Reparatur weiterhin ausbleibt oder sich erneut erheblich verzögert? Insbesondere bitten wir um Auskunft, unter welchen Voraussetzungen eine Ersatzvornahme angeordnet werden kann und ob diese im vorliegenden Fall bereits geprüft wird. Sofern die Eigentümerin aus eigenem Verschulden Maßnahmen zur Mängelbehebung nicht durch- führt, kann die Mängelbeseitigung unter Androhung von Zwangsmitteln gem. § 4 WohnStG ange- ordnet werden. Bei der Anwendung von Zwangsmitteln ist die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu be- achten. Weiterhin ist eine realistische Einschätzung der Umsetzbarkeit des Geforderten zu prüfen sowie die finanziellen Mittel der Gemeinde zu beachten. Die Wohnungsaufsicht wählt in der Regel das Zwangsmittel des Zwangsgeldes für die Durchsetzung ihrer Forderungen aus, da dieses Mittel regelmäßig zu den gewünschten Erfolgen führt. Die Ersatzvornahme steht in keinem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, da die Gemeinde im vorliegenden Fall ein Unternehmen finden müsste, dass den Aufzug schneller reparieren kann als das von der Eigentümerin beauftragte Unternehmen. Es wäre also kein geeignetes Mittel zur Durchsetzung der Forderung. 5. Wurden gegenüber der Eigentümerin im Zusammenhang mit dem Ausfall der Aufzugsanlage be­ reits ordnungsrechtliche Maßnahmen, insbesondere die Androhung oder Festsetzung eines Buß­ geldes, eingeleitet? Falls nein: Aus welchen Gründen wurde bislang davon abgesehen? Aktuell läuft ein Anhörungsverfahren. Ob weitere ordnungsrechtliche Maßnahmen angebracht sind, ist von der Mitwirkung der Eigentümerin abhängig. Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt. Die Möglichkeit der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens wird nach dem Wohnraumstärkungsgesetz erst eröffnet, wenn die Eigentümergesellschaft einer un- anfechtbaren Anordnung nicht nachkommt. Diese Voraussetzung liegt zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. 6. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, die von dem Ausfall besonders betroffenen Be-woh­ ner*innen zu unterstützen? Dies betrifft insbesondere mobilitätseingeschränkte und ältere Bewoh­ ner*innen, die aufgrund des defekten Aufzugs ihre Wohnung nur eingeschränkt oder gar nicht selbst­ ständig verlassen können. Für Bewohnerinnen ab Vollendung des 65. Lebensjahres besteht die Möglichkeit, sich durch den Sozialen Dienst - Beratung von Senior*innen/Altenhilfe beziehungsweise das Seniorenbüro Süd zu bestehenden Hilfs- und Unterstützungsangeboten beraten zu lassen. Im Rahmen der Beratung kön- nen unter Berücksichtigung der individuellen Bedarfslage geeignete Unterstützungsmöglichkeiten aufgezeigt und gegebenenfalls entsprechende Angebote vermittelt werden. Hierzu zählt auch die Vermittlung ehrenamtlicher Unterstützungsleistungen, beispielsweise in Form einer Einkaufshilfe, die über das Seniorenbüro Süd oder die Bochumer Ehrenamtsagentur erfolgen kann. Auf diese Weise können die bestehenden Beratungs- und Unterstützungsstrukturen dazu beitragen, die mit dem Ausfall des Aufzugs verbundenen Beeinträchtigungen für die betroffenen Bewohnerinnen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten abzumildern. Antwort der Verwaltung 20262743 Seite 3 von 4 7. Ist der Verwaltung bekannt, ob die Eigentümerin einen verbindlichen Termin für die vollständige Wiederinbetriebnahme der Aufzugsanlage benannt hat? Falls ja: Welcher Termin wurde mitgeteilt? Aufgrund des laufenden Verwaltungsverfahrens können hierzu noch keine Angaben gemacht wer- den. Antwort der Verwaltung 20262743 Seite 4 von 4

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