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Ausfall der Aufzugsanlage im Hustadtring 141
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Stadt Bochum |
| Datum | 2026-11-10 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Antwort der Verwaltung
Nr.: 20262743
Status: öffentlich
Datum: 07.10.2026
Verfasser/in: 61 2 (25 35)
Fachbereich: Amt für Stadtplanung und Wohnen
Bezeichnung der Vorlage:
Ausfall der Aufzugsanlage im Hustadtring 141
Bezug:
Anfrage der Fraktion Die Linke im Bezirk Süd zur 8. Sitzung der Bezirksvertretung am 22.09.2026,
Vorlage Nr. 20262570
Beratungsfolge:
Gremien: Sitzungstermin: Zuständigkeit:
Bezirksvertretung Bochum-Süd 10.11.2026 Kenntnisnahme
Wortlaut:
Die Fraktion Die Linke im Bezirk Süd fragt im Rahmen der 8. Sitzung der Bezirksvertretung am
22.09.2026 an:
„Die WAZ Bochum berichtete am 18. September 2026 erneut über erhebliche Mängel in der Wohn
immobilie Hustadtring 141. Eigentümerin des Mehrfamilienhochhauses ist die Grand City Property
S.A. Nach Angaben der WAZ ist die Aufzugsanlage des Gebäudes seit dem 13. August 2026 außer
Betrieb. Damit besteht der Ausfall inzwischen seit mehr als fünf Wochen. Besonders gravierend ist
die Situation für eine im Rollstuhl lebende Mieterin, die das Gebäude nach eigener Aussage auf
grund des defekten Aufzugs nicht eigenständig verlassen kann. Auch weitere, teilweise ältere Be
wohner*innen berichten demnach von erheblichen Einschränkungen bei der Bewältigung ihres All
tags. Dem WAZ-Bericht zufolge erfolgte eine umfassendere Information der Bewohner*innen über
den Ausfall erst im Zusammenhang mit der Berichterstattung. Zudem sei der Vorgang in der kon
zerneigenen App zwischenzeitlich als erledigt angezeigt worden, obwohl der Aufzug weiterhin nicht
funktionierte. Bereits im Jahr 2020 war es nach Medienberichten zu erheblichen Problemen mit der
Aufzugsanlage in der Immobilie gekommen. Vor diesem Hintergrund bittet die Fraktion „Die Linke in
der BV Süd“ die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen:
1.
Ist der Verwaltung bzw. der zuständigen Wohnungsaufsicht bekannt, dass es im Jahr 2026 erneut
zu einem längerfristigen Ausfall der Aufzugsanlage im Gebäude Hustadtring 141 gekommen ist?
Falls ja: Seit wann ist der Verwaltung der aktuelle Ausfall bekannt und welche Maßnahmen wurden
daraufhin eingeleitet?
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2.
Sind bei der Wohnungsaufsicht Beschwerden oder sonstige Hinweise von Mieter*innen zum Ausfall
der Aufzugsanlage und zur Dauer der bislang ausbleibenden Reparatur eingegangen? Falls ja: Wie
viele Beschwerden bzw. Hinweise liegen vor und wie wurde darauf reagiert?
3.
Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen der Verwaltung bzw. der Wohnungsaufsicht in einem sol
chen Fall zur Verfügung, und welche davon wurden im konkreten Fall bereits geprüft oder ergriffen?
Insbesondere bitten wir um Auskunft, ob gegenüber der Eigentümerin eine Frist zur Behebung des
Mangels gesetzt wurde.
4.
Welche weiteren ordnungsrechtlichen Maßnahmen sind möglich, falls die Reparatur weiterhin aus
bleibt oder sich erneut erheblich verzögert? Insbesondere bitten wir um Auskunft, unter welchen
Voraussetzungen eine Ersatzvornahme angeordnet werden kann und ob diese im vorliegenden Fall
bereits geprüft wird.
5.
Wurden gegenüber der Eigentümerin im Zusammenhang mit dem Ausfall der Aufzugsanlage bereits
ordnungsrechtliche Maßnahmen, insbesondere die Androhung oder Festsetzung eines Bußgeldes,
eingeleitet? Falls nein: Aus welchen Gründen wurde bislang davon abgesehen?
6.
Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, die von dem Ausfall besonders betroffenen Bewoh
ner*innen zu unterstützen? Dies betrifft insbesondere mobilitätseingeschränkte und ältere Bewoh
ner*innen, die aufgrund des defekten Aufzugs ihre Wohnung nur eingeschränkt oder gar nicht selbst
ständig verlassen können.
7.
Ist der Verwaltung bekannt, ob die Eigentümerin einen verbindlichen Termin für die vollständige
Wiederinbetriebnahme der Aufzugsanlage benannt hat? Falls ja: Welcher Termin wurde mitgeteilt?“
Die Verwaltung beantwortet die Fragen der Fraktion Die Linke im Bezirk Süd wie folgt:
1. Ist der Verwaltung bzw. der zuständigen Wohnungsaufsicht bekannt, dass es im Jahr 2026 erneut
zu einem längerfristigen Ausfall der Aufzugsanlage im Gebäude Hustadtring 141 ge-kommen ist?
Falls ja: Seit wann ist der Verwaltung der aktuelle Ausfall bekannt und welche Maßnahmen wurden
daraufhin eingeleitet?
Der Fall ist der Bochumer Wohnungsaufsicht bekannt. Erstmalig informierte eine Mieterin die Woh-
nungsaufsicht am 02.09.2026 telefonisch über den Sachverhalt. Die Wohnungsaufsicht hat sich am
09.09.2026 ein Bild des Hauses Hustadtring 141 vor Ort gemacht. Laut Angaben der Eigentümerin
wurden bereits Maßnahmen zur Behebung der technischen Störungen eingeleitet. Im Zusammen-
hang mit anderen wohnungsbezogenen Mängeln wurde die Eigentümerin zu Beseitigung der Män-
gel aufgefordert.
2. Sind bei der Wohnungsaufsicht Beschwerden oder sonstige Hinweise von Mieter*innen zum Aus
fall der Aufzugsanlage und zur Dauer der bislang ausbleibenden Reparatur eingegangen? Falls ja:
Wie viele Beschwerden bzw. Hinweise liegen vor und wie wurde darauf reagiert?
Es liegen zwei Beschwerden vor sowie ein Hinweis von Seiten des Mietervereins Bochum, Hattingen
und Umgegend e.V. Von Seiten der Wohnungsaufsicht wurde die Eigentümergesellschaft nach Prü-
fung der Sachlage vor Ort durch die Wohnungsaufsicht zur Beseitigung dieses Mangels aufgefor-
dert.
Antwort der Verwaltung 20262743 Seite 2 von 4
3. Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen der Verwaltung bzw. der Wohnungsaufsicht in einem
solchen Fall zur Verfügung, und welche davon wurden im konkreten Fall bereits geprüft oder ergrif
fen? Insbesondere bitten wir um Auskunft, ob gegenüber der Eigentümerin eine Frist zur Behebung
des Mangels gesetzt wurde.
Die Wohnungsaufsicht hat in vergleichbaren Fällen die Möglichkeit, die Eigentümerseite gemäß §
19 Abs. 1 Wohnraumstärkungsgesetz NRW (WohnStG) zur freiwilligen Abhilfe festgestellter Wohn-
raummängel zu veranlassen. Nach Würdigung der aktuellen Sachlage vor Ort wurde die Eigentü-
merin aufgefordert, den defekten Aufzug durch die Beauftragung eines Fachunternehmens wieder
instand zu setzen. Dabei wurde eine Frist bis Ende Oktober 2026 gesetzt. Zu berücksichtigen sind
bei Fristen zur Mängelbeseitigung auch die objektiven Probleme bei der Reparatur einer alten Auf-
zugsanlage (z.B. Beschaffung von Ersatzteilen).
4. Welche weiteren ordnungsrechtlichen Maßnahmen sind möglich, falls die Reparatur weiterhin
ausbleibt oder sich erneut erheblich verzögert? Insbesondere bitten wir um Auskunft, unter welchen
Voraussetzungen eine Ersatzvornahme angeordnet werden kann und ob diese im vorliegenden Fall
bereits geprüft wird.
Sofern die Eigentümerin aus eigenem Verschulden Maßnahmen zur Mängelbehebung nicht durch-
führt, kann die Mängelbeseitigung unter Androhung von Zwangsmitteln gem. § 4 WohnStG ange-
ordnet werden. Bei der Anwendung von Zwangsmitteln ist die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu be-
achten. Weiterhin ist eine realistische Einschätzung der Umsetzbarkeit des Geforderten zu prüfen
sowie die finanziellen Mittel der Gemeinde zu beachten. Die Wohnungsaufsicht wählt in der Regel
das Zwangsmittel des Zwangsgeldes für die Durchsetzung ihrer Forderungen aus, da dieses Mittel
regelmäßig zu den gewünschten Erfolgen führt. Die Ersatzvornahme steht in keinem angemessenen
Verhältnis zu seinem Zweck, da die Gemeinde im vorliegenden Fall ein Unternehmen finden müsste,
dass den Aufzug schneller reparieren kann als das von der Eigentümerin beauftragte Unternehmen.
Es wäre also kein geeignetes Mittel zur Durchsetzung der Forderung.
5. Wurden gegenüber der Eigentümerin im Zusammenhang mit dem Ausfall der Aufzugsanlage be
reits ordnungsrechtliche Maßnahmen, insbesondere die Androhung oder Festsetzung eines Buß
geldes, eingeleitet? Falls nein: Aus welchen Gründen wurde bislang davon abgesehen?
Aktuell läuft ein Anhörungsverfahren. Ob weitere ordnungsrechtliche Maßnahmen angebracht sind,
ist von der Mitwirkung der Eigentümerin abhängig. Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens ist zum
jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt. Die Möglichkeit der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens
wird nach dem Wohnraumstärkungsgesetz erst eröffnet, wenn die Eigentümergesellschaft einer un-
anfechtbaren Anordnung nicht nachkommt. Diese Voraussetzung liegt zum jetzigen Zeitpunkt nicht
vor.
6. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, die von dem Ausfall besonders betroffenen Be-woh
ner*innen zu unterstützen? Dies betrifft insbesondere mobilitätseingeschränkte und ältere Bewoh
ner*innen, die aufgrund des defekten Aufzugs ihre Wohnung nur eingeschränkt oder gar nicht selbst
ständig verlassen können.
Für Bewohnerinnen ab Vollendung des 65. Lebensjahres besteht die Möglichkeit, sich durch den
Sozialen Dienst - Beratung von Senior*innen/Altenhilfe beziehungsweise das Seniorenbüro Süd zu
bestehenden Hilfs- und Unterstützungsangeboten beraten zu lassen. Im Rahmen der Beratung kön-
nen unter Berücksichtigung der individuellen Bedarfslage geeignete Unterstützungsmöglichkeiten
aufgezeigt und gegebenenfalls entsprechende Angebote vermittelt werden. Hierzu zählt auch die
Vermittlung ehrenamtlicher Unterstützungsleistungen, beispielsweise in Form einer Einkaufshilfe,
die über das Seniorenbüro Süd oder die Bochumer Ehrenamtsagentur erfolgen kann. Auf diese
Weise können die bestehenden Beratungs- und Unterstützungsstrukturen dazu beitragen, die mit
dem Ausfall des Aufzugs verbundenen Beeinträchtigungen für die betroffenen Bewohnerinnen im
Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten abzumildern.
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7. Ist der Verwaltung bekannt, ob die Eigentümerin einen verbindlichen Termin für die vollständige
Wiederinbetriebnahme der Aufzugsanlage benannt hat? Falls ja: Welcher Termin wurde mitgeteilt?
Aufgrund des laufenden Verwaltungsverfahrens können hierzu noch keine Angaben gemacht wer-
den.
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