Startseite › Stadt Olpe › Dokument
Festlegung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Jahr 2027 Erlass der 4. Nachtragssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Stadt Olpe |
| Datum | 2026-11-16 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Kreisstadt Olpe Beschlussvorlage
Der Bürgermeister
Amt für Finanzen und Steuern
AZ: 659.041
X öffentlich
nichtöffentlich
Datum Drucksachen-Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)
20.10.2026 191/2026
Beratungsfolge Termin TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen
Haupt- und Finanzausschuss 16.11.2026
Stadtverordnetenversammlung 18.11.2026
Betreff:
Festlegung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Jahr 2027
Erlass der 4. Nachtragssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
Beschlussvorschlag:
1. Die Straßenreinigungsgebühren 2027 werden auf der Grundlage der als Anlagen-Nr.
191/2026-2 und 191/2026-4 beigefügten Gebührenkalkulationen festgesetzt.
Reinigung von Straßen und Wegen“ (Sommerreinigung)
Reinigungsklasse S1 2 Cent je m²
Reinigungsklasse S2 2 Cent je m²
Reinigungsklasse S3 1 Cent je m²
Winterdienst
Reinigungsklasse W1 4 Cent je m²
Reinigungsklasse W2 4 Cent je m²
Reinigungsklasse W3 3 Cent je m²
2. Die 4. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung
von Straßenreinigungsgebühren in der Kreisstadt Olpe – Straßenreinigungs- und Ge-
bührensatzung – vom 15.12.2021, wird in der vorliegenden, aus der Anlage Nr.
191/2026-5 zur Niederschrift ersichtlichen Fassung beschlossen.
. . .
Drucksachen-Nr. 191/2026 Seite 2
Sachverhaltsdarstellung
Ziel/Problem:
1. Allgemeines
Aufgrund der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 15.12.2021 erhebt die
Kreisstadt Olpe Straßenreinigungsgebühren für die Sommerreinigung in einigen Stra-
ßenzügen und für die Winterreinigung in allen im Zusammenhang bebauten Ortstei-
len. Wegen des neu ermittelten Gebührenbedarfs für 2027 ist eine 4. Nachtragssat-
zung erforderlich.
Für die beiden Gebührenbereiche „Reinigung von Straßen und Wegen“ und „Winter-
dienst“ wurden jeweils die Ergebnisse des Jahres 2025 sowie die Gebührenbedarfe
2027 ermittelt.
Die Beschlussvorlage enthält aufgrund der vorherigen Ausführungen folgende Anla-
gen:
Anlage 191/2026-1 Abschluss des Produktes „Reinigung von Straßen und We-
gen“ 2025
Anlage 191/2026-2 Gebührenbedarfsberechnung für die Erhebung von Straßen-
reinigungsgebühren für das Haushaltsjahr 2027, Sommerrei-
nigung
Anlage 191/2026-3 Abschluss des Produktes „Winterdienst“ 2025
Anlage 191/2026-4 Gebührenbedarfsberechnung für die Erhebung von Straßen-
reinigungsgebühren für das Haushaltsjahr 2027, Winterdienst
Anlage 191/2026-5 4. Nachtragssatzung
2. Ermittlung von Über- und Unterdeckungen
Gebührenunter- bzw. -überdeckungen sind nach den Vorgaben des KAG NRW bei
zukünftigen Kalkulationen auszugleichen. Für den Ausgleich von Gebührenunter-
bzw. -überdeckungen steht nach § 6 KAG NRW eine Frist von 4 Jahren zur Verfü-
gung.
Der Gebührenhaushalt „Reinigung von Straßen und Wegen“ (Sommerreinigung)
schließt unter Berücksichtigung des Anteils des allgemeinen öffentlichen Interesses
für 2025 mit einer Überdeckung von 10.388,35 € (s. Anlage 191/2026-1) ab. Aus
dem Jahr 2024 verbleibt zudem eine Überdeckung von 30.000,00 €, die mit
19.000 € in die Kalkulation 2027 miteingebracht wird.
Der Gebührenhaushalt „Winterdienst“ schließt für das Jahr 2025 unter Berücksichti-
gung des Anteils des allgemeinen öffentlichen Interesses mit einer Unterdeckung in
Höhe von 17.094,97 € (s. Anlage 191/2026-3) ab. Aus dem Jahr 2024 verbleibt zu-
dem eine Überdeckung von 19.000,00 €, die ebenfalls in die Kalkulation 2027 mitein-
gebracht wird.
. . .
Drucksachen-Nr. 191/2026 Seite 3
Zur Glättung und Verstetigung der Gebühren – insbesondere zur Vermeidung größe-
rer Gebührensprünge – wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die im Gebüh-
renhaushalt „Sommerreinigung“ ausgewiesene Kostenüberdeckung des Jahres 2025
in Höhe von insgesamt 10.388,35 € in die Jahre 2028 und 2029 vorzutragen.
Für den Bereich des Winterdienstes soll die Unterdeckung des Jahres 2025 in Höhe
von 17.094,97 € gebührenerhöhend in die Kalkulation 2027 eingebracht werden.
3. Gebührenbedarf „Reinigung von Straßen und Wegen“ (Sommerreinigung)
Die Darstellung des Aufwandes in der Gebührenbedarfsberechnung ist entwickelt
aus den Produktsachkonten des Produktes 12.04.01, Reinigung von Straßen- und
Wegen des Haushaltsplanentwurfs 2027. Dieses Produkt umfasst allerdings auch
Leistungen, die gebührenrechtlich nicht zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um
Kosten für die allgemeine Stadtreinigung. In Anlage 191/2026-2 sind unter Ziffer 2
der Gebührenbedarfsberechnung die gebührenfähigen Kosten dargestellt.
Im Abschnitt 3.1 der Gebührenbedarfsberechnung werden die ermittelten gebühren-
relevanten Kosten um den Anteil des allgemeinen öffentlichen Interesses bereinigt.
Dieser ist nach herrschender Meinung und Rechtsprechung abzuziehen. Der Anteil
wird wie in den vergangenen Jahren mit 30 % angesetzt.
Danach verbleiben ansatzfähige Kosten in Höhe von 59.593,45 €. Dieser Betrag re-
duziert sich um die oben erläuterte anteilige Kostenüberdeckung aus 2024 in Höhe
von 19.000,00 €. Es sind daher Kosten von 40.593,45 € als Gebührenbedarf zu ver-
teilen.
Um den Verteilungsfaktor zu berechnen, wird die nach der Kehrhäufigkeit gewichtete
Veranlagungsfläche zugrunde gelegt.
So errechnen sich Gebührensätze von 0,02 €/qm je m² Grundstücksfläche bei wö-
chentlicher Reinigung (Reinigungsklassen S1 und S2) und 0,01 €/qm Grundstücks-
fläche bei monatlicher Reinigung.
Gebühr 2027 Gebühr (Vorjahr) 2026
Reinigungsklasse S1 2 Cent je m² 3 Cent je m²
Reinigungsklasse S2 2 Cent je m² 3 Cent je m²
Reinigungsklasse S3 1 Cent je m² 1 Cent je m²
Der Gebührensatz für die Reinigungsklasse S3 ist gegenüber dem Vorjahr
gleichbleibend. Für S1 und S2 ergibt sich eine Gebührenminderung von je 0,01
€ je qm.
Aufgrund der vorgenommenen Rundungen ergibt sich ein voraussichtliches Gebüh-
renaufkommen von 40.200,00 €, das von den Gebührenzahlern zu erbringen ist.
Der Vorweganteil des öffentlichen Interesses in Höhe von 25.540 € ist aus allgemei-
nen Steuermitteln zu finanzieren.
. . .
Drucksachen-Nr. 191/2026 Seite 4
4. Gebührenbedarf Winterdienst
Die Darstellung des Aufwandes (Anlage 191/2026-4) ist entwickelt aus den Produkt-
sachkonten des Produktes 12.04.02, Winterdienst des Haushaltsplanentwurfs 2027.
Dieses Produkt umfasst ebenfalls Leistungen, die gebührenrechtlich nicht berück-
sichtigt werden dürfen. Es handelt sich dabei um die Anteile des Winterdienstes, die
außerhalb geschlossener Ortslagen erbracht werden.
Aus diesem Grunde sind unter Ziffer 2.1 der Gebührenbedarfsberechnung nach Aus-
gliederung der Kosten für die Straßen und Wege außerhalb von geschlossenen Orts-
lagen gebührenfähige Kosten in Höhe von 452.757,37 € ermittelt worden.
Von diesen Kosten ist vorweg ein Anteil des allgemeinen öffentlichen Interesses auf-
grund der herrschenden Meinung und Rechtsprechung abzuziehen (vgl. Ausführung
zum Gebührenbedarf „Sommerreinigung“).
Hieraus ergeben sich ansatzfähige Kosten in Höhe von 316.930,37 €. Hiervon wird
die verbleibende Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2024 in Höhe von 19.000,00 €
gebührenmindernd in Abzug gebracht. Gleichzeitig wird die zuvor erläuterte Kosten-
unterdeckung des Jahres 2025 in Höhe von 17.094,97 € berücksichtigt. Unter Ver-
rechnung der Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2024 mit der Kostenunterdeckung
aus dem Jahr 2025 ergibt sich eine verbleibende, gebührenmindernd zu berücksich-
tigende Kostenüberdeckung in Höhe von 1.905,03 €. Daraus resultieren verteilbare
Kosten in Höhe von 315.025,34 €.
Diese Kosten werden unter Ziffer 3.2 der Gebührenkalkulation auf die nach der Rei-
nigungsintensität gewichteten Straßenlängen der drei Reinigungsklassen W1, W2,
W3 verteilt. Die Reinigungskosten je Reinigungsklasse werden anschließend durch
die Veranlagungsfläche (Grundstücksflächen der Anlieger) dividiert und begründen
so die Gebührensätze je m² und Reinigungsklasse:
Gebühr 2027 Gebühr (Vorjahr) 2026
Reinigungsklasse W1 4 Cent je m² 3 Cent je m²
Reinigungsklasse W2 4 Cent je m² 4 Cent je m²
Reinigungsklasse W3 3 Cent je m² 2 Cent je m²
Der Gebührensatz für die Reinigungsklasse W2 ist gegenüber dem Vorjahr
gleichbleibend. Die Gebührensätze der Reinigungsklasse W1 und W3 werden
damit angehoben.
Aufgrund dieser Gebührensätze ergibt sich ein voraussichtliches Gebührenaufkom-
men von rd. 311 T €. Der Vorweganteil des öffentlichen Interesses in Höhe von
135.827 € ist aus allgemeinen Steuermitteln zu erbringen.
5. Straßentabelle
Die Straßentabelle ist als Anlage 2 der Satzung deren Bestandteil. Auf Grund dieser
Straßentabelle erfolgt die Zuordnung der einzelnen Abschnitte des zu reinigenden
Straßennetzes zu bestimmten Reinigungsklassen und der daraus resultierenden
Übertragung von Reinigungspflichten in unterschiedlichem Umfang. Ebenso erfolgt
auf Grund dieser Straßentabelle die Zuordnung zu den Reinigungsklassen mit jeweils
differenzierten Gebühren. Eine Anpassung des Verzeichnisses ist nicht erforderlich.
. . .
Drucksachen-Nr. 191/2026 Seite 5
Rechtslage/Zuständigkeit:
Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren erfolgt aufgrund einer Satzung. Für die vor-
geschlagenen Änderungen der Gebühren ist eine Nachtragssatzung erforderlich. Gemäß §
4 Abs. 2 Buchstabe g) der Zuständigkeitsordnung der Kreisstadt Olpe berät der Haupt- und
Finanzausschuss über die Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und pri-
vatrechtlicher Entgelte, soweit es sich nicht um Angelegenheiten städtischer Gesellschaften
handelt.
Nach § 41 Abs. 1 Buchstabe f) GO NRW liegt die Zuständigkeit für den Erlass von Satzun-
gen bei der Stadtverordnetenversammlung.
Folgen:
entfällt.
Stellungnahmen innerhalb der Verwaltung:
Das Rechnungsprüfungsamt hat der Beschlussvorlage zugestimmt.
Finanzielle Auswirkungen auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzrechnung:
Erläuterungen:
Die der Kalkulation zugrundeliegenden Ansätze sind im Entwurf des Haushaltsplans 2027
veranschlagt.
5 Anlage(n)
Text aus PDF extrahiert