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Festlegung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Jahr 2027 Erlass der 4. Nachtragssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeStadt Olpe
Datum2026-11-16
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Kreisstadt Olpe Beschlussvorlage Der Bürgermeister Amt für Finanzen und Steuern AZ: 659.041 X öffentlich nichtöffentlich Datum Drucksachen-Nr. (ggf. Nachtragsvermerk) 20.10.2026 191/2026 Beratungsfolge Termin TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Haupt- und Finanzausschuss 16.11.2026 Stadtverordnetenversammlung 18.11.2026 Betreff: Festlegung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Jahr 2027 Erlass der 4. Nachtragssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung Beschlussvorschlag: 1. Die Straßenreinigungsgebühren 2027 werden auf der Grundlage der als Anlagen-Nr. 191/2026-2 und 191/2026-4 beigefügten Gebührenkalkulationen festgesetzt. Reinigung von Straßen und Wegen“ (Sommerreinigung) Reinigungsklasse S1 2 Cent je m² Reinigungsklasse S2 2 Cent je m² Reinigungsklasse S3 1 Cent je m² Winterdienst Reinigungsklasse W1 4 Cent je m² Reinigungsklasse W2 4 Cent je m² Reinigungsklasse W3 3 Cent je m² 2. Die 4. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Kreisstadt Olpe – Straßenreinigungs- und Ge- bührensatzung – vom 15.12.2021, wird in der vorliegenden, aus der Anlage Nr. 191/2026-5 zur Niederschrift ersichtlichen Fassung beschlossen. . . . Drucksachen-Nr. 191/2026 Seite 2 Sachverhaltsdarstellung Ziel/Problem: 1. Allgemeines Aufgrund der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 15.12.2021 erhebt die Kreisstadt Olpe Straßenreinigungsgebühren für die Sommerreinigung in einigen Stra- ßenzügen und für die Winterreinigung in allen im Zusammenhang bebauten Ortstei- len. Wegen des neu ermittelten Gebührenbedarfs für 2027 ist eine 4. Nachtragssat- zung erforderlich. Für die beiden Gebührenbereiche „Reinigung von Straßen und Wegen“ und „Winter- dienst“ wurden jeweils die Ergebnisse des Jahres 2025 sowie die Gebührenbedarfe 2027 ermittelt. Die Beschlussvorlage enthält aufgrund der vorherigen Ausführungen folgende Anla- gen: Anlage 191/2026-1 Abschluss des Produktes „Reinigung von Straßen und We- gen“ 2025 Anlage 191/2026-2 Gebührenbedarfsberechnung für die Erhebung von Straßen- reinigungsgebühren für das Haushaltsjahr 2027, Sommerrei- nigung Anlage 191/2026-3 Abschluss des Produktes „Winterdienst“ 2025 Anlage 191/2026-4 Gebührenbedarfsberechnung für die Erhebung von Straßen- reinigungsgebühren für das Haushaltsjahr 2027, Winterdienst Anlage 191/2026-5 4. Nachtragssatzung 2. Ermittlung von Über- und Unterdeckungen Gebührenunter- bzw. -überdeckungen sind nach den Vorgaben des KAG NRW bei zukünftigen Kalkulationen auszugleichen. Für den Ausgleich von Gebührenunter- bzw. -überdeckungen steht nach § 6 KAG NRW eine Frist von 4 Jahren zur Verfü- gung. Der Gebührenhaushalt „Reinigung von Straßen und Wegen“ (Sommerreinigung) schließt unter Berücksichtigung des Anteils des allgemeinen öffentlichen Interesses für 2025 mit einer Überdeckung von 10.388,35 € (s. Anlage 191/2026-1) ab. Aus dem Jahr 2024 verbleibt zudem eine Überdeckung von 30.000,00 €, die mit 19.000 € in die Kalkulation 2027 miteingebracht wird. Der Gebührenhaushalt „Winterdienst“ schließt für das Jahr 2025 unter Berücksichti- gung des Anteils des allgemeinen öffentlichen Interesses mit einer Unterdeckung in Höhe von 17.094,97 € (s. Anlage 191/2026-3) ab. Aus dem Jahr 2024 verbleibt zu- dem eine Überdeckung von 19.000,00 €, die ebenfalls in die Kalkulation 2027 mitein- gebracht wird. . . . Drucksachen-Nr. 191/2026 Seite 3 Zur Glättung und Verstetigung der Gebühren – insbesondere zur Vermeidung größe- rer Gebührensprünge – wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die im Gebüh- renhaushalt „Sommerreinigung“ ausgewiesene Kostenüberdeckung des Jahres 2025 in Höhe von insgesamt 10.388,35 € in die Jahre 2028 und 2029 vorzutragen. Für den Bereich des Winterdienstes soll die Unterdeckung des Jahres 2025 in Höhe von 17.094,97 € gebührenerhöhend in die Kalkulation 2027 eingebracht werden. 3. Gebührenbedarf „Reinigung von Straßen und Wegen“ (Sommerreinigung) Die Darstellung des Aufwandes in der Gebührenbedarfsberechnung ist entwickelt aus den Produktsachkonten des Produktes 12.04.01, Reinigung von Straßen- und Wegen des Haushaltsplanentwurfs 2027. Dieses Produkt umfasst allerdings auch Leistungen, die gebührenrechtlich nicht zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um Kosten für die allgemeine Stadtreinigung. In Anlage 191/2026-2 sind unter Ziffer 2 der Gebührenbedarfsberechnung die gebührenfähigen Kosten dargestellt. Im Abschnitt 3.1 der Gebührenbedarfsberechnung werden die ermittelten gebühren- relevanten Kosten um den Anteil des allgemeinen öffentlichen Interesses bereinigt. Dieser ist nach herrschender Meinung und Rechtsprechung abzuziehen. Der Anteil wird wie in den vergangenen Jahren mit 30 % angesetzt. Danach verbleiben ansatzfähige Kosten in Höhe von 59.593,45 €. Dieser Betrag re- duziert sich um die oben erläuterte anteilige Kostenüberdeckung aus 2024 in Höhe von 19.000,00 €. Es sind daher Kosten von 40.593,45 € als Gebührenbedarf zu ver- teilen. Um den Verteilungsfaktor zu berechnen, wird die nach der Kehrhäufigkeit gewichtete Veranlagungsfläche zugrunde gelegt. So errechnen sich Gebührensätze von 0,02 €/qm je m² Grundstücksfläche bei wö- chentlicher Reinigung (Reinigungsklassen S1 und S2) und 0,01 €/qm Grundstücks- fläche bei monatlicher Reinigung. Gebühr 2027 Gebühr (Vorjahr) 2026 Reinigungsklasse S1 2 Cent je m² 3 Cent je m² Reinigungsklasse S2 2 Cent je m² 3 Cent je m² Reinigungsklasse S3 1 Cent je m² 1 Cent je m² Der Gebührensatz für die Reinigungsklasse S3 ist gegenüber dem Vorjahr gleichbleibend. Für S1 und S2 ergibt sich eine Gebührenminderung von je 0,01 € je qm. Aufgrund der vorgenommenen Rundungen ergibt sich ein voraussichtliches Gebüh- renaufkommen von 40.200,00 €, das von den Gebührenzahlern zu erbringen ist. Der Vorweganteil des öffentlichen Interesses in Höhe von 25.540 € ist aus allgemei- nen Steuermitteln zu finanzieren. . . . Drucksachen-Nr. 191/2026 Seite 4 4. Gebührenbedarf Winterdienst Die Darstellung des Aufwandes (Anlage 191/2026-4) ist entwickelt aus den Produkt- sachkonten des Produktes 12.04.02, Winterdienst des Haushaltsplanentwurfs 2027. Dieses Produkt umfasst ebenfalls Leistungen, die gebührenrechtlich nicht berück- sichtigt werden dürfen. Es handelt sich dabei um die Anteile des Winterdienstes, die außerhalb geschlossener Ortslagen erbracht werden. Aus diesem Grunde sind unter Ziffer 2.1 der Gebührenbedarfsberechnung nach Aus- gliederung der Kosten für die Straßen und Wege außerhalb von geschlossenen Orts- lagen gebührenfähige Kosten in Höhe von 452.757,37 € ermittelt worden. Von diesen Kosten ist vorweg ein Anteil des allgemeinen öffentlichen Interesses auf- grund der herrschenden Meinung und Rechtsprechung abzuziehen (vgl. Ausführung zum Gebührenbedarf „Sommerreinigung“). Hieraus ergeben sich ansatzfähige Kosten in Höhe von 316.930,37 €. Hiervon wird die verbleibende Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2024 in Höhe von 19.000,00 € gebührenmindernd in Abzug gebracht. Gleichzeitig wird die zuvor erläuterte Kosten- unterdeckung des Jahres 2025 in Höhe von 17.094,97 € berücksichtigt. Unter Ver- rechnung der Kostenüberdeckung aus dem Jahr 2024 mit der Kostenunterdeckung aus dem Jahr 2025 ergibt sich eine verbleibende, gebührenmindernd zu berücksich- tigende Kostenüberdeckung in Höhe von 1.905,03 €. Daraus resultieren verteilbare Kosten in Höhe von 315.025,34 €. Diese Kosten werden unter Ziffer 3.2 der Gebührenkalkulation auf die nach der Rei- nigungsintensität gewichteten Straßenlängen der drei Reinigungsklassen W1, W2, W3 verteilt. Die Reinigungskosten je Reinigungsklasse werden anschließend durch die Veranlagungsfläche (Grundstücksflächen der Anlieger) dividiert und begründen so die Gebührensätze je m² und Reinigungsklasse: Gebühr 2027 Gebühr (Vorjahr) 2026 Reinigungsklasse W1 4 Cent je m² 3 Cent je m² Reinigungsklasse W2 4 Cent je m² 4 Cent je m² Reinigungsklasse W3 3 Cent je m² 2 Cent je m² Der Gebührensatz für die Reinigungsklasse W2 ist gegenüber dem Vorjahr gleichbleibend. Die Gebührensätze der Reinigungsklasse W1 und W3 werden damit angehoben. Aufgrund dieser Gebührensätze ergibt sich ein voraussichtliches Gebührenaufkom- men von rd. 311 T €. Der Vorweganteil des öffentlichen Interesses in Höhe von 135.827 € ist aus allgemeinen Steuermitteln zu erbringen. 5. Straßentabelle Die Straßentabelle ist als Anlage 2 der Satzung deren Bestandteil. Auf Grund dieser Straßentabelle erfolgt die Zuordnung der einzelnen Abschnitte des zu reinigenden Straßennetzes zu bestimmten Reinigungsklassen und der daraus resultierenden Übertragung von Reinigungspflichten in unterschiedlichem Umfang. Ebenso erfolgt auf Grund dieser Straßentabelle die Zuordnung zu den Reinigungsklassen mit jeweils differenzierten Gebühren. Eine Anpassung des Verzeichnisses ist nicht erforderlich. . . . Drucksachen-Nr. 191/2026 Seite 5 Rechtslage/Zuständigkeit: Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren erfolgt aufgrund einer Satzung. Für die vor- geschlagenen Änderungen der Gebühren ist eine Nachtragssatzung erforderlich. Gemäß § 4 Abs. 2 Buchstabe g) der Zuständigkeitsordnung der Kreisstadt Olpe berät der Haupt- und Finanzausschuss über die Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und pri- vatrechtlicher Entgelte, soweit es sich nicht um Angelegenheiten städtischer Gesellschaften handelt. Nach § 41 Abs. 1 Buchstabe f) GO NRW liegt die Zuständigkeit für den Erlass von Satzun- gen bei der Stadtverordnetenversammlung. Folgen: entfällt. Stellungnahmen innerhalb der Verwaltung: Das Rechnungsprüfungsamt hat der Beschlussvorlage zugestimmt. Finanzielle Auswirkungen auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzrechnung: Erläuterungen: Die der Kalkulation zugrundeliegenden Ansätze sind im Entwurf des Haushaltsplans 2027 veranschlagt. 5 Anlage(n)

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