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Informationen über die Festlegung der Hebesätze der Grundsteuer B
Mitteilung
| Typ | Mitteilung |
| Gemeinde | Stadt Olpe |
| Datum | 2026-11-16 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Kreisstadt Olpe Mitteilungsvorlage
Der Bürgermeister
Amt für Finanzen und Steuern
AZ: 965.005
X öffentlich
nichtöffentlich
Datum Drucksachen-Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)
27.10.2026 174/2026
Beratungsfolge Termin TOP
Haupt- und Finanzausschuss 16.11.2026
Stadtverordnetenversammlung 18.11.2026
Inhalt der Mitteilung:
Informationen über die Festlegung der Hebesätze der Grundsteuer B
Protokolltext:
Der Rat der Kreisstadt Olpe wird über den aktuellen Sachstand zur Festlegung der Hebe-
sätze für die Grundsteuer B im Haushaltsjahr 2027 sowie über die möglichen Gestaltungs-
alternativen informiert. Für das Haushaltsjahr 2027 kommen grundsätzlich zwei Alternativen
in Betracht:
Alternative 1: Beibehaltung differenzierter Hebesätze
Die Grundsteuer B wird weiterhin mit differenzierten Hebesätzen für Wohngrundstü-
cke und Nichtwohngrundstücke erhoben. Zur Aufrechterhaltung des Steueraufkom-
mens von 2026 entspräche dies Hebesätzen für 2027 von 512 % für Wohngrundstü-
cke und von 995 % für Nichtwohngrundstücke.
Alternative 2: Einführung eines einheitlichen Hebesatzes
Für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke wird ab dem Haushaltsjahr 2027
ein einheitlicher Hebesatz festgesetzt. Zur Aufrechterhaltung des Steueraufkommens
von 2026 entspräche dies einem einheitlichen Hebesatz für 2027 von 626 %.
Am 04.12.2026 findet vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
(OVG NRW) in Münster eine mündliche Verhandlung zur Rechtmäßigkeit differenzierter He-
besätze bei der Grundsteuer B statt. Die dortige gerichtliche Entscheidung bzw. die daraus
gewonnenen Erkenntnisse können für die weitere Ausgestaltung der Hebesätze in der
Kreisstadt Olpe von wesentlicher Bedeutung sein.
. . .
Drucksachen-Nr. 174/2026 Seite 2
Vor diesem Hintergrund soll die abschließende Entscheidung über die Festlegung der He-
besätze für das Haushaltsjahr 2027 erst im Sitzungsblock im Dezember 2026 im Rahmen
der Beschlussfassung über die Hebesatzsatzung erfolgen.
Mit der vorliegenden Mitteilung wird der Rat bereits frühzeitig über die möglichen Hand-
lungsalternativen, den aktuellen Sachstand und das weitere Vorgehen informiert, um eine
Entscheidung im Dezembersitzungsblock (16.12.2026) über das Hebesatzmodell nach In-
formation über die dann jüngste Rechtsentwicklung zu ermöglichen.
Sachverhaltsdarstellung:
Zusammenfassung
Die Kreisstadt Olpe erhebt seit dem Haushaltsjahr 2025 auf Grundlage des § 1 Nordrhein-
Westfälisches Grundsteuerhebesatzgesetz (NWGrStHsG) differenzierte Hebesätze für die
Grundsteuer B. Für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wurden jeweils folgende Hebesätze
festgesetzt:
• Wohngrundstücke (§ 250 Abs. 2 BewG): 512 v.H.
• Nichtwohngrundstücke (§247, § 250 Abs. 3 BewG): 995 v.H.
Die Neubewertung der Grundstücke im Rahmen der Grundsteuerreform hat landesweit zu
einer strukturellen Entlastung von Geschäftsgrundstücken und zu einer Mehrbelastung von
Wohngrundstücken geführt. Um diese Belastungsverschiebung abzumildern, hat das Land
Nordrhein-Westfalen den Kommunen mit dem NWGrStHsG die Möglichkeit eröffnet, unter-
schiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke festzusetzen. Die Kreisstadt
Olpe hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, um die Mehrbelastung der Wohngrund-
stücke teilweise auszugleichen und die Belastungswirkungen der Reform ausgewogener zu
gestalten.
Der Städte- und Gemeindebund NRW (StGB NRW) sowie das Finanzministerium NRW ha-
ben darauf hingewiesen, dass eine Korrektur der Belastungsverschiebungen auch durch
eine landesgesetzliche Anpassung der Steuermesszahlen hätte erfolgen können. Mehrere
Bundesländer haben diesen Weg gewählt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich jedoch
bewusst gegen eine Änderung der Messzahlen entschieden und den Kommunen stattdes-
sen die Möglichkeit der Hebesatzdifferenzierung eröffnet.
Für das Jahr 2027 soll nun unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung abgewo-
gen werden, ob an der Differenzierung festgehalten oder einheitliche Hebesätze eingeführt
werden sollen.
Ziel/Problem:
Rechtliche Entwicklung
In jüngerer Zeit haben mehrere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit differenzierter Hebesätze geäußert. Im anhängigen Berufungsverfahren ge-
gen die Stadt Bochum (Vorinstanz: VG Gelsenkirchen) hat das OVG Münster einen Termin
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Drucksachen-Nr. 174/2026 Seite 3
zur mündlichen Verhandlung für den 04.12.2026 anberaumt. Dieser jüngsten Entwicklung
ging bereits folgende Rechtsprechung voraus:
a) Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 04.12.2025 – 5 K 3699/25, 5 K
3234/25, 5 K 2074/25, 5 K 5238/25
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die dort angefochtenen Hebesatzsatzungen mit
differenzierten Hebesätzen (1.245 v.H. für Nichtwohngrundstücke, 625 v.H. für Wohngrund-
stücke) für nichtig erklärt und die zugrunde liegenden Grundsteuerbescheide aufgehoben.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Herabsetzung des Hebesatzes für Wohngrundstücke
verfassungsrechtlich unbedenklich: Die Förderung des Wohnens und die Stabilisierung der
Wohnnebenkosten stellen einen zulässigen sozialpolitischen Zweck dar. Demgegenüber
vermag das Gericht den erhöhten Hebesatz für Nichtwohngrundstücke nicht zu rechtferti-
gen. Dieser diene nach der Konzeption der betroffenen Kommunen allein dem Ausgleich
der durch die Privilegierung der Wohngrundstücke entstehenden Mindereinnahmen. Ein
rein fiskalischer Zweck sei jedoch kein sachlicher Grund, der eine Mehrbelastung einer
Gruppe von Steuerpflichtigen gegenüber einer anderen rechtfertigen könne. Die Verfas-
sungsmäßigkeit des landesrechtlichen Ermächtigungsrahmens (§ 1 NWGrStHsG) hat das
Gericht ausdrücklich bejaht; eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG hat es abgelehnt. Die
Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Das Urteil gegen die Stadt Bochum soll nun oberge-
richtlich vor dem OVG Münster verhandelt werden.
b) Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.03.2026 – 5 K 7062/25
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die dort angefochtene Hebesatzsatzung mit diffe-
renzierten Hebesätzen (1.300 v.H. für Nichtwohngrundstücke, 650 v.H. für Wohngrundstü-
cke) ebenfalls für nichtig erklärt, gestützt jedoch auf eine abweichende Begründung. Entge-
gen dem VG Gelsenkirchen hält das Gericht die fiskalische Gegenfinanzierung der Wohn-
grundstücksentlastung über den erhöhten Nichtwohn-Hebesatz dem Grunde nach für zu-
lässig, sofern sie als Kehrseite einer gemeinwohlorientierten Wohnraumförderung ausge-
staltet ist. Die Nichtigkeit der Satzung begründet das Gericht vielmehr mit deren konkreter
Ausgestaltung: Zum einen genüge der Kreis der Begünstigten nicht den gleichheitsrechtli-
chen Anforderungen, da die Privilegierung allein an die grundstücksrechtliche Kategorie des
Wohngrundstücks anknüpfe. Gemischt genutzte Grundstücke mit erheblichem Wohnanteil,
die den Nichtwohngrundstücken zugeordnet seien, blieben von der Entlastung unberück-
sichtigt. Zum anderen sei eine Hebesatzspreizung von 100 % so intensiv, dass die hierdurch
entstehenden Ungleichheiten nicht mehr durch den anerkannten Typisierungs- und Pau-
schalierungsspielraum gedeckt seien; das Gericht lässt eine maßvollere Ausgestaltung er-
kennbar zu. Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Berufung ist zugelassen. Das
Gericht setzt sich insoweit ausdrücklich von der Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen ab.
c) Bewertung der Rechtslage
Eine abschließende obergerichtliche oder höchstrichterliche Klärung der Rechtslage liegt
bislang nicht vor. Der Städte- und Gemeindebund hat mit Schreiben vom 19.10.2026 bereits
mitgeteilt, dass es aus seiner Sicht derzeit keine Anzeichen für eine zeitnahe Klärung der
offenen Rechtsfragen, trotz des angesetzten Termins des OVG Münster gebe. Das OVG
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Drucksachen-Nr. 174/2026 Seite 4
Münster hatte bereits darauf hingewiesen, dass es in Erwägung zieht, das Verfahren aus-
zusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Zudem wurde bereits mitgeteilt, dass beim OVG Münster weitere sechs Verfahren zu An-
wendung differenzierter Hebesätze anhängig sind. Darüber hinaus ist nach Mitteilung des
Städte- und Gemeindebundes bereits ein Normenkontrollverfahren gegen die Hebesatzsat-
zung der Stadt Altena anhängig, für das das OVG erstinstanzlich zuständig ist. In einem
solchen Verfahren wird die Rechtmäßigkeit des nordrhein-westfälischen Landesgesetzes
selbst (§ 1 NWGrStHsG) geprüft. Welche Auswirkungen eine solche Grundsatzentschei-
dung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens auf die bestehenden kommunalen Hebe-
satzsatzungen hätte, lässt sich derzeit nicht verlässlich einschätzen – denkbar wären so-
wohl Bestätigungen als auch Einschränkungen des Differenzierungsmodells.
Für die Praxis bedeutet dies jedoch Rechtsunsicherheit für alle Kommunen, die auf Emp-
fehlung des Landes Nordrhein-Westfalen differenzierte Hebesätze eingeführt haben. So-
lange die Rechtslage ungeklärt ist, sind eine vermehrt Widerspruchs- und ggf. auch Klage-
verfahren zu erwarten und es besteht das Risiko von Steuerausfall in beklagten Fällen.
Aktuelle Verfahrenslage bei der Kreisstadt Olpe
Gegen die auf Grundlage der differenzierten Hebesätze erlassenen Grundsteuerbescheide
laufen derzeit folgende Verfahren:
• Zwei Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Grundsteuerbescheide
2025, Steueraufkommen rd. 16.000 €),
• 50 Widersprüche gegen Grundsteuerbescheide 2026 (Steueraufkommen
rd. 57.000 €).
Die Widersprüche für das Jahr 2026 wurden abgelehnt beschieden. Es besteht weiterhin
ein Klagerisiko. Betroffen ist ein Steueraufkommen von rund 73.000 €. Als Risiko wird ein
hälftiger Steuerausfall von rund 36.000 € für die Jahre 2025 und 2026 zusammen angesetzt.
Dieser Betrag bewegt sich im Verhältnis zum Gesamtaufkommen der Grundsteuer B in die-
sen beiden Jahren (insgesamt rd. 9,97 Mio. €) in einer überschaubaren Größenordnung,
lässt sich jedoch nicht verlässlich prognostizieren, da es von der weiteren Entwicklung der
Rechtsprechung und der Zahl der Anfechtungsverfahren abhängt.
Risikobewertung –
Alternative 1: Beibehaltung der differenzierten Hebesätze
Bei Beibehaltung der differenzierten Hebesätze bestehen gegenüber einem einheitlichen
Hebesatz erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken. Aufgrund der vorliegenden erstin-
stanzlichen Urteile und je nach Ausgang der Verhandlung vor dem OVG Münster am
04.12.2026, ist weiterhin mit einer erhöhten Zahl von Rechtsmitteln gegen Grundsteuerbe-
scheide zu rechnen; bei Fortsetzung der Differenzierung würde sich das Prozessrisiko auf
ein weiteres Steuerjahr ausdehnen.
Stellt sich die Differenzierung als rechtswidrig heraus, wären die Bescheide für Nichtwohn-
grundstücke nicht in ursprünglicher Höhe aufrechtzuerhalten. Das Ausfallrisiko betrifft of-
fene Fälle, also Fälle, in denen eine Klage oder ein noch nicht beschiedener Widerspruch
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Drucksachen-Nr. 174/2026 Seite 5
vorliegen, oder Fälle mit bestehendem Vollstreckungshindernis. Bereits vereinnahmte Be-
träge aus bestandskräftig erfüllten Bescheiden blieben von einer Korrektur auch ausge-
schlossen. Der Ertragsverlust würde in Höhe der Differenz zwischen dem erhöhten und dem
maßgeblichen niedrigeren Hebesatz entstehen. Für die Jahre 2025 und 2026 sind bei der
Stadt Olpe bislang Steueraufkommen von rund 73.000 € angefochten worden; größenord-
nungsmäßig ergäbe sich ein Steuerausfall von rund 36.000 €. Das Gesamtaufkommen der
Grundsteuer B in diesen Jahren beträgt rund 9,97 Mio. €, sodass das bislang bezifferbare
Risiko überschaubar ist. Über den bislang angefochtenen Betrag hinaus lässt sich die künf-
tige Entwicklung der Verfahrenszahlen jedoch nicht verlässlich prognostizieren.
Die Bearbeitung einer wachsenden Zahl von Widersprüchen und Klagen verursacht erheb-
lichen Verwaltungsaufwand. Nach Einschätzung des Finanzministeriums NRW lässt sich
ein Steuerausfallrisiko nur durch den Beschluss eines einheitlichen Hebesatzes rechtssi-
cher vermeiden. Dem steht als wesentlicher Vorteil der Beibehaltung gegenüber, dass die
sozialpolitisch verfolgte Entlastung der Wohngrundstücke erhalten bliebe.
Alternative 2: Einführung eines einheitlichen Hebesatzes zum 01.01.2027
Sollte ein einheitlicher Hebesatz eingeführt werden, bestünden folgende Auswirkungen:
a) Finanzielle Auswirkungen
Der aufkommensneutrale einheitliche Hebesatz für die Kreisstadt Olpe beträgt 626 v. H und
wird hier als Berechnungsgrundlage zur Vergleichbarkeit verwendet. Die Festlegung der
Hebesätze erfolgt erst mit Hebesatzsatzung für das Jahr 2027.
Die Belastungsverschiebungen wären sodann wie folgt:
Grundstücksgruppe bisheriger He-einheitlicher Hebe- Veränderung Anzahl betroffener
besatz satz (aufkommens- Objekte
neutral)
Wohngrundstücke 512 v.H. 626 v.H. 22% ca. 8.030
Nichtwohngrundstücke 995 v.H. 626 v.H. -37% ca. 1.285
Das Gesamtaufkommen der Grundsteuer B bleibt bei einem Hebesatz von 626 v. H. auf-
kommensneutral, d. h. es entspricht im Jahresdurchschnitt dem bisherigen Steuervolumen.
Die Verschiebung innerhalb der Steuergruppe bedeutet, dass die Eigentümerinnen und Ei-
gentümer von Wohngrundstücken eine steuerliche Mehrbelastung von durchschnittlich
22 % (im Schnitt pro Objekt rd. 87 Euro) und die Eigentümerinnen und Eigentümer von
Nichtwohngrundstücken eine Entlastung von durchschnittlich 37 % (im Schnitt pro Objekt -
543 Euro) erfahren. Die ursprünglich verfolgte sozialpolitische Entlastung der Wohngrund-
stücke würde hingegen entfallen.
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Drucksachen-Nr. 174/2026 Seite 6
b) Rechtliche Auswirkungen
Ein einheitlicher Hebesatz für die Grundsteuer B wird von der Verwaltungsgerichtsbarkeit
und der Rechtsliteratur als steuergerecht angesehen, da die Lastengleichheit durch die un-
terschiedlichen Bewertungsmethoden auf der Ebene der Messbetragsfestsetzung durch
das Finanzamt hergestellt wird. Die Einführung eines einheitlichen Hebesatzes reduziert
das Prozessrisiko, da die in den Urteilen des VG Gelsenkirchen und des VG Düsseldorf
sowie in der Klage vor dem OVG Münster beanstandete Konstellation einer durch den He-
besatz bewirkten Ungleichbehandlung nicht mehr vorliegt.
Gesamtabwägung
Die derzeitige Situation ist sowohl bei einer Beibehaltung der differenzierten Hebesätze als
auch bei einer Umstellung auf einen einheitlichen Hebesatz mit Risiken verbunden.
Bei Beibehaltung der differenzierten Hebesätze bestehen rechtliche Unsicherheiten hin-
sichtlich der weiteren gerichtlichen Bewertung. Das derzeit konkret bezifferbare finanzielle
Risiko der Kreisstadt Olpe aus den anhängigen Verfahren beläuft sich auf rund 36.000 €
und bewegt sich im Verhältnis zum Gesamtaufkommen in einer überschaubaren Größen-
ordnung. Daneben bestehen weitere rechtliche Risiken – insbesondere Vollstreckungs-
hemmnisse und Prozessrisiken –, deren Umfang nicht verlässlich prognostiziert werden
kann. Die sozialpolitische Entlastung der Wohngrundstücke bliebe hingegen erhalten.
Bei Einführung eines einheitlichen Hebesatzes würde das Prozessrisiko ab dem Jahr 2027
deutlich reduziert und die rechtssichere Vollziehbarkeit der Grundsteuer gewährleistet. Das
Gesamtaufkommen bliebe im Rahmen der bisherigen Haushaltsplanung. Allerdings würden
rund 8.030 Wohngrundstücke durchschnittlich um 22 % stärker belastet, während rund
1.285 Nichtwohngrundstücke um durchschnittlich 37 % entlastet würden. Die ursprünglich
verfolgte sozialpolitische Entlastung der Wohngrundstücke entfiele.
Die Entscheidung stellt sich damit nicht als Wahl zwischen einer risikobehafteten und einer
risikofreien Handlungsalternative dar. Vielmehr sind die bestehenden rechtlichen Unsicher-
heiten bei Beibehaltung der differenzierten Hebesätze gegen die finanziellen und sozialpo-
litischen Folgen einer Umstellung auf einen einheitlichen Hebesatz abzuwägen. Diese Ab-
wägung soll im Sitzungsblock Dezember 2026 nach Vorliegen und Bewertung des OVG-
Urteils erfolgen.
Möglichkeit der späteren Überprüfung
Unabhängig davon, welche Entscheidung der Rat in seiner Sitzung am 16.12.2026 trifft,
besteht die Möglichkeit, die gewählte Hebesatzgestaltung zu einem späteren Zeitpunkt er-
neut zu überprüfen. Sollte sich die Rechtslage nach dem OVG-Urteil weiterentwickeln – sei
es durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder durch weitere oberge-
richtliche Urteile –, kann der Rat die Hebesatzgestaltung anpassen. Eine Änderung ist bis
zum 30.06. eines Jahres mit Wirkung zum 01.01. desselben Jahres möglich (§ 25 Abs. 3
GrStG).
Der zeitliche Ablauf gliedert sich damit in vier Schritte: Zunächst nimmt der Rat mit dieser
Mitteilung Kenntnis vom aktuellen Sachstand und den Handlungsalternativen. Am
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Drucksachen-Nr. 174/2026 Seite 7
04.12.2026 entscheidet das OVG Münster in der mündlichen Verhandlung über die Recht-
mäßigkeit differenzierter Hebesätze. Im Anschluss daran trifft der Rat im Sitzungsblock De-
zember 2026 die abschließende Entscheidung über das Hebesatzmodell für das Haushalts-
jahr 2027. Sollte sich die Rechtslage danach noch ändern, bleibt dem Rat die Möglichkeit
offen, die Hebesatzgestaltung bis zum 30.06. eines Folgejahres mit Wirkung zum 01.01.
desselben Jahres anzupassen.
Rechtslage/Zuständigkeit:
Die Entscheidung über die Anwendung eines einheitlichen oder differenzierten Grundsteuer-
Hebesatzmodells obliegt der Stadtverordnetenversammlung im Rahmen ihrer Satzungs-
und Beschlusszuständigkeit gem. § 7 und § 41 Abs. 1 Buchst. f GO NRW i.V.m. § 25 GrStG
und § 1 NWGrStHsG.
Folgen:
Entfällt.
Stellungnahmen innerhalb der Verwaltung:
Entfällt.
Finanzielle Auswirkungen auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzrechnung:
siehe Sachverhaltsdarstellung
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