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Verzicht zur Aufstellung und Prüfung eines Gesamtabschlusses für die Stadt Linnich für den Zeitraum 31.12.2022 bis 31.12.2024

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeStadt Linnich
Datum2026-11-12
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STADT LINNICH Beschlussvorlage Die Bürgermeisterin - öffentlich - Drucksache B-106/2026 1. Ergänzung Beratungsfolge Termin TOP Stadtrat 12.11.2026 öffentlich / 10. Dienststelle Datum: Sachbearbeiter: Aktenzeichen Fachbereich FB2 08.10.2026 Herr Hensen 902.8-005 Verzicht zur Aufstellung und Prüfung eines Gesamtabschlusses für die Stadt Linnich für den Zeitraum 31.12.2022 bis 31.12.2024 Finanzielle Auswirkungen X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite Mittel stehen zur Verfügung Hh.-Stelle Haushaltsausgabereste Bisher angeordnet Investitionsprogramm Verpflichtungsermächtigung Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle Deckungsvorschlag: Gez. Hensen (Kämmerei) Beratungsergebnis Einstimmig Mit Stimmenmehrheit Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____ Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschlussvorschlag Beschlussvorschlag: Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses beschließt der Rat der Stadt Linnich, auf die Aufstellung und Prüfung eines Gesamtabschlusses für die Stadt Linnich für den Zeitraum 31.12.2022 bis 31.12.2024 zu verzichten. Problembeschreibung/Begründung: Nach § 116 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) ist in jedem Haushaltsjahr ein Gesamtabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember aufzustellen. Dieser besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. Der Rat bestätigt den geprüften Gesamtabschluss durch Beschluss. Zu dem Gesamtabschluss hat die Gemeinde ihren Jahresabschluss nach § 95 GO NRW und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres für alle verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu konsolidieren. Mit dem 2. NKFWG NRW vom 18. Dezember 2018 wurde den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten größenabhängigen Voraussetzungen von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtlageberichtes befreit zu werden. Die größenabhängigen Voraussetzungen sind in § 116a Abs.1 GO NRW aufgeführt. Erfüllt eine Kommune die genannten größenabhängigen Merkmale, ist sie von der Aufstellung des Gesamtabschlusses befreit. Hiervon wurde bereits in den Jahren 2019 bis 2021 Gebrauch gemacht. Gem. § 116a Absatz 1 GO NRW wird eine Gemeinde demnach von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen befreit, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der nachfolgend drei genannten Merkmale zutreffen: 1. Die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche dürfen insgesamt einen Wert von 1.500.000.000 € nicht überschreiten. 2. Die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge der verselbständigten Aufgabenbereiche machen weniger als 50% der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus. 3. Die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen der relevanten verselbständigten Aufgabenbereiche machen weniger als 50% der Bilanzsumme der Gemeinde aus. Zu den verselbstständigten Aufgabenbereichen zählt für die Stadt Linnich die Stadtentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft der Stadt Linnich mbH. Alle übrigen Unternehmen stehen nicht im beherrschenden Einfluss der Kommune und gehören somit nicht zum Konsolidierungskreis. Unter Zugrundelegung der Bilanzen und Ergebnisrechnungen der Stadt Linnich und der Stadtentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft der Stadt Linnich mbH ist zu erkennen, dass die Kriterien zur Befreiung nach § 116a Abs.1 GO NRW in den Jahren 2022 bis einschl. 2024 erfüllt sind. Die Stadt Linnich ist somit von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 07.10.2026 den einstimmigen Empfehlungsbeschluss gefasst, auf die Aufstellung und Prüfung eines Gesamtabschlusses für die Stadt Linnich für den Zeitraum 31.12.2022 bis 31.12.2024 zu verzichten. gez. Schunck-Zenker (digitaler Workflow, 28.10.2026)

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