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Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen für das Jahr 2027 - Empfehlung an den Rat - 1. Gebührenbedarfsberechnung 2. Erlass der 22. Satzung zur Änderung der Satzung vom 30.11.2001 über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Simmerath in der Fassung der 21. Änderungssatzung vom 18.12.2025
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Gemeinde Simmerath |
| Datum | 2026-11-10 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Simmerath
Der Bürgermeister
Abt. II
Vorlage Nr: 114/2026
Beschlussvorlage Datum: 26.10.2026
Status: öffentlich
Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen für
das Jahr 2027
- Empfehlung an den Rat -
1. Gebührenbedarfsberechnung
2. Erlass der 22. Satzung zur Änderung der Satzung vom 30.11.2001 über die
Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde
Simmerath in der Fassung der 21. Änderungssatzung vom 18.12.2025
Beratungsfolge Termin TOP
Haupt- und Finanzausschuss 10.11.2026 3.
Gemeinderat 08.12.2026
Sach- und Rechtslage:
Aufgrund der geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes, des
Landeswassergesetzes, der gemeindlichen Satzung über die Entsorgung der
Grundstücksentwässerungsanlagen, des Vertrages mit dem Wasserverband Eifel-
Rur über die Übernahme der Abwasseranlagen der Gemeinde zum 01.01.1998
sowie des Vertrages zwischen der Gemeinde Simmerath und der Entsorgungsfirma
lässt die Gemeinde jährlich die Grundstücksentwässerungsanlagen
(Hauskläranlagen und geschlossene Gruben) entleeren und das dabei anfallende
Abwasser beim WVER entsorgen. Hierfür erhebt die Gemeinde eine entsprechende
Benutzungsgebühr.
Gem. § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) soll das veranschlagte
Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung decken.
Daher ist eine jährliche Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren erforderlich.
Für das Jahr 2027 ist hierzu die als Anlage 1 beigefügte
Gebührenbedarfsberechnung erstellt worden.
Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2025:
Rechtsgrundlage für die Erstellung einer Gebührenkalkulation und einer
Betriebsabrechnung ist § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG). Hierin
heißt es u.a.: „Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes
- 2 -
sind innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen
sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden“.
Aus der Rechtsnorm folgt, dass bei den Gebührenhaushalten jährlich eine
Betriebskostenabrechnung zu erstellen ist.
Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2025 ist als Anlage 3 beigefügt und
schließt mit einem Fehlbetrag in Höhe von 259,46 € ab. Verwaltungsseitig wird
vorgeschlagen, den Fehlbetrag aus der Betriebskostenabrechnung 2025 in 2027
vollständig als Kostenfaktor zu berücksichtigen.
Der voraussichtliche Gebührenaufwand für das Jahr 2027 beträgt 65.570,00 €. Bei
einer einkalkulierten abzufahrenden Fäkalschlammmenge von ca. 1.400 m³, die dem
Durchschnitt der letzten Jahre entspricht, ergibt sich eine effektive Gebühr von 46,12
€/m³.
Gegenüber dem Jahr 2026, mit einem Gebührensatz von 46,64 €/m³, ergibt sich somit
eine Reduzierung um 0,52 €/m³.
Die Erläuterungen zu den wesentlichen Aufwendungen des Gebührenhaushaltes im
Haushaltsjahr 2027 sind als Anlage 2 beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
Bei der Anpassung der Gebühren im genannten Ausmaß wird der Gebührenhaushalt
ausgeglichen.
Ökologische Auswirkungen:
Keine.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Simmerath beschließt, dem
Gemeinderat zu empfehlen, folgenden Beschluss zu fassen:
1. Der Rat der Gemeinde Simmerath nimmt die Betriebskostenabrechnung
Grundstücksentwässerungsanlagen 2025 zur Kenntnis und beschließt, den
Fehlbetrag aus der Betriebskostenabrechnung 2025 in Höhe von 259,46 € in
der Gebührenbedarfsrechnung für das Jahr 2027 vollständig als Kostenfaktor
einzustellen.
2. Der Rat der Gemeinde Simmerath beschließt, die vorgelegte Gebühren-
bedarfsberechnung 2027 zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und den
Gebührensatz auf 46,12 €/m³ festzusetzen.
- 3 -
3. Der Rat der Gemeinde Simmerath beschließt, die als Anlage 4 beigefügte 22.
Satzung zur Änderung der Satzung vom 30.11.2001 über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Simmerath in der Fas-
sung der 21. Änderungssatzung vom 18.12.2025 zu erlassen.
Im Auftrag:
gez. Goffart gez. Offermann
Bernd Goffart Katrin Offermann
Bürgermeister
Anlage(n):
- A1 Gruben Gebührenbedarfsberechnung
- A2 Erläuterungen zur Gebührenbedarfsberechnung
- A3 Betriebskostenabrechnung 2025
- A4 22. Änderungssatzung
Text aus PDF extrahiert