Startseite › Gemeinde Simmerath › Dokument

Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2027 - Empfehlung an den Rat - 1. Gebührenbedarfsberechnung 2. Erlass der 9. Satzung zur Änderung der Satzung vom 18.12.2017 über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Simmerath (Gebührensatzung) in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 18.12.2025 zur jeweils geltenden Straßenreinigungssatzung

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeGemeinde Simmerath
Datum2026-11-10
QuelleQuelldokument herunterladen →

Dokument

Extrahierter Text

Gemeinde Simmerath Der Bürgermeister Abt. VI Vorlage Nr: 116/2026 Beschlussvorlage Datum: 21.09.2026 Status: öffentlich Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2027 - Empfehlung an den Rat - 1. Gebührenbedarfsberechnung 2. Erlass der 9. Satzung zur Änderung der Satzung vom 18.12.2017 über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Simmerath (Gebührensatzung) in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 18.12.2025 zur jeweils geltenden Straßenreinigungssatzung Beratungsfolge Termin TOP Haupt- und Finanzausschuss 10.11.2026 5. Gemeinderat 08.12.2026 Sach- und Rechtslage: Aufgrund des Straßenreinigungsgesetzes für das Land NRW (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 in der z. Zt. gültigen Fassung ist die Gemeinde verpflichtet, die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen zu reinigen; klassifizierte Straßen (Bundesfernstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen) jedoch nur, soweit es sich um Ortsdurchfahrten handelt. Die Gemeinde kann nach § 3 Abs. 1 StrReinG von den Eigentümern der durch die Straßen erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erheben. Auch wenn die grundsätzliche Verpflichtung zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren nach entsprechender Gesetzesänderung ab dem 01.01.1998 entfallen ist, wird gemeindeseitig weiterhin hiervon Gebrauch gemacht. Dies wird im Einzelnen durch die Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Simmerath (Gebührensatzung) geregelt. Hinsichtlich der Ermittlung des Gebührensatzes für die Sommer- und Winterreinigung für 2027 gilt folgendes: - 2 - In der einschlägigen Literatur wird davon ausgegangen, dass der Allgemeininteressenanteil wenigstens 10 % betragen muss, dies aber in der Regel auch ausreicht. Dabei kann die Gemeinde bei der Festsetzung der Benutzungsgebühr der Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für den inner- und überörtlichen Verkehr Rechnung tragen. Der Allgemeininteressenanteil an der Reinhaltung der Ortsdurchfahrten der klassifizierten Straßen beträgt 25 %, der gebührenpflichtige Privatanteil an den klassifizierten Straßen innerhalb der OD´s beträgt 75 %. Die Kosten der sonstigen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen werden zu 90 % gebührenpflichtig auf die Privatanlieger umgelegt, so dass sich hier ein auf die Allgemeinheit entfallender Kostenanteil von 10 % ergibt. Somit ergibt sich ein durch die Allgemeinheit zu deckender Anteil, der aus unterschiedlichen Vorteilssätzen bei der Sommerreinigungsgebühr und der Winterreinigungsgebühr ermittelt wurde (vgl. Anlage 1, Blatt 2). Weitere Grundlage für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Simmerath im Jahre 2027 ist die Straßenreinigungssatzung in der derzeit gültigen Fassung. Danach wird die Reinigungspflicht bei der Sommerreinigung auf den Fahrbahnen auf die Anlieger der Gemeindestraßen übertragen, dies allerdings mit einigen Ausnahmen. Da diese Anlieger somit die Reinigungsleistung der Gemeinde nicht mehr geboten bekommen, brauchen sie dafür auch keine entsprechende Gebühr zu zahlen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Anlieger an den Straßen, wo weiterhin die mindestens vier Mal pro Jahr erfolgende Reinigung durch die Gemeinde mittels Firmeneinsatz vorgenommen wird (alle klassifizierten Straßen und einige festgelegte Gemeindestraßen), mit einer separaten Sommerreinigungsgebühr belastet werden. Dementsprechend sind zwei getrennte Gebührensätze für die Sommerreinigung und den Winterdienst zu ermitteln und festzusetzen. Zur Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren im Haushaltsjahr 2027 dient die beigefügte Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) nebst Erläuterung (Anlage 2). Aufgrund erneut angestiegener Material- und Lohnkosten, insbesondere nach vergaberechtlich notwendig gewordener bzw. werdender Neuausschreibungen, ergibt sich bei der Winterreinigung eine Erhöhung. Die Gebührenkalkulation 2027 führt zu dem Ergebnis, dass sich bei dem Gebührensatz für die Sommerreinigung keine Erhöhung ergibt und es bei den 0,37 €/lfdm bleibt. Bei der Winterreinigung ergibt sich allerdings eine Erhöhung des Gebührensatzes um 0,04 €/lfdm Frontlänge. Der Gebührensatz für den Winterdienst (Winterreinigung) muss daher im Vergleich zu 2026 von 1,65 €/lfdm auf 1,69 €/lfdm Frontlänge erhöht werden. - 3 - Für die Kalkulation 2027 sind folgende Sachverhalte berücksichtigt worden: a) Sommereinigung Bei der Sommerreinigung verbleibt es bei der bisherigen Gebührenhöhe, da der ab 2026 für drei Jahre neu abgeschlossene Dienstleistungsvertrag in etwa gleichbleibende Kosten verursacht. b) Winterreinigung Bei den Aufwendungen für die Winterreinigung wirkt sich zum einen aus, dass für sämtliche Räumbezirke, die der gemeindliche Bauhof nicht selbst bedienen kann, ab der Wintersaison 2027/2028 eine Neuausschreibung erfolgen muss. Da es ohnehin sehr schwer ist, überhaupt noch Dienstleister zu finden, die bereit sind, derartige Aufgaben zu übernehmen, ist insoweit mit Kostensteigerungen zu rechnen. Die übrigen Räumbezirke bedient der Bauhof. Aber auch hier wirken sich die erhöhten Lohn- und Betriebskosten erheblich aus. Darüber hinaus sind auch die Materialkosten für Streusalz erneut leicht angestiegen. Der Landesbetrieb (Straßen NRW), der für die Gemeinde Simmerath die klassifizierten Straßen innerorts räumt und/oder streut, hat hingegen Mitte diesen Jahres mitgeteilt, dass die Kosten leicht sinken würden. Zudem steht ein Ausgleich aufgrund einer Überdeckung aus Vorjahren in 2027 zur Kompensation nicht mehr zur Verfügung. Weiterhin ist eine Unterdeckung aus den Betriebsabrechnungen für die Jahre 2023 und 2024 jeweils zu einem Drittel auszugleichen und anteilig auf die Sommer- und Winterreinigung zu verteilen. Hinzu kommt, dass die Betriebsabrechnung für 2025 (Anlage 3) mit einer weiteren Kostenunterdeckung von 8.018,49 € endet. Der Gemeinderat hat eine Entscheidung über die Verwendung dieses Betriebsergebnisses für 2025 zu treffen. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, diese Unterdeckung zur Gebührenkonstanz mit 2.672,00 € in 2027, 2.672,00 € in 2028 und 2.674,49 € in 2029 bei der Kalkulation der Sommer- und Winterreinigungsgebühren zu berücksichtigen. - 4 - Nach der Rechtsprechung des OVG Münster ist die Gebührenkalkulation nicht (mehr) vom Gemeinderat zu beschließen, sondern diesem bei der Beschlussfassung der Satzung vorzulegen, damit er Kenntnis von den ansatzfähigen Kosten hat. Finanzielle Auswirkungen: Die voraussichtlichen anfallenden Gesamtkosten der Straßenreinigung im Jahre 2027 betragen gemäß der Ermittlung in der Gebührenbedarfsberechnung unter Berücksichtigung der Unterdeckungen aus 2023, 2024 und 2025, jeweils verteilt auf drei Jahre, ca. 562.511,00 €. Gebührenpflichtig sind davon jedoch nur die im Innerortsbereich anfallenden Straßenreinigungskosten - bei der Sommerreinigung in Höhe von rund 28.785,00 € - bei der Winterreinigung in Höhe von rund 460.580,00 €. Von den vorstehend gebührenpflichtigen Straßenreinigungskosten ist des Weiteren ein Allgemeininteressenanteil abzuziehen. Der Allgemeininteressenanteil definiert sich als der Anteil des öffentlichen Interesses, der den Fokus auf eine gereinigte Gemeinde bzw. ein gereinigtes Gemeindebild legt. Die Entscheidung, wie hoch dieser Allgemeininteressensanteil ist, orientiert sich an den ortsüblichen Verhältnissen, insbesondere ist das Verhältnis zwischen den Straßen mit ihren unterschiedlichen Anlieger- und Allgemeininteressen zu berücksichtigen. In der Gemeinde wurde wie eingangs erwähnt bislang das Allgemeininteresse für Anliegerstraßen mit 10 % und bei klassifizierten Straßen mit 25 % bewertet. Es wird vorgeschlagen, diese Vorteilssätze auch weiterhin zugrunde zu legen. Bei Beibehaltung der bisherigen Vorteilssätze von 90 % bzw. 75 % ergeben sich durch Gebühren zu deckende Ausgaben - bei der Sommerreinigung in Höhe von rund 22.480,00 € - bei der Winterreinigung in Höhe von rund 401.909,00 € Zum vorherigen Abschnitt wird auf Anlage 1 verwiesen. Unter Zugrundelegung der dort aufgeführten 60.188 lfdm bei der Sommerreinigung und einem Gebührenbedarf von rund 22.480,00 € errechnet sich somit ein Gebührensatz von weiterhin 0,37 €/lfdm Frontlänge bei der Sommerreinigung. Beim Winterdienst ist der Gebührenbedarf von rund 401.909,00 € auf 238.088 lfdm zu verteilen. Mithin errechnet sich somit ein Gebührensatz von 1,69 €/lfdm Frontlänge. - 5 - Ökologische und soziale Auswirkungen: Durch den Einsatz modernster Technik, wie z.B. wegeabhängiger Salzstreueinrichtungen, wird eine Belastung der Umwelt auf das absolut notwendige Mindestmaß reduziert. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, dem Gemeinderat zu empfehlen, a) das Betriebsergebnis 2025, welches mit einer Unterdeckung in Höhe von 8.018,49 € festgestellt wurde (Anlage 3), mit 2.672,00 € in die Gebührenkalkulation für 2027, mit 2.672,00 € in die Gebührenkalkulation für 2028 sowie mit 2.674,49 € in die Gebührenkalkulation für 2029 gebührenerhöhend einzustellen, b) die vorgelegte Straßenreinigungs-Gebührenbedarfsberechnung 2027 nebst Erläuterung (Anlage 1 und 2) zur Kenntnis zu nehmen, c) die Straßenreinigungsgebühren im Jahr 2027 wie folgt festzusetzen: - für die Sommerreinigung: 0,37 €/lfdm, - für die Winterreinigung: 1,69 €/lfdm, d) den Erlass der 9. Satzung zur Änderung der Satzung vom 18.12.2017 über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Simmerath (Gebührensatzung) zur jeweils geltenden Straßenreinigungssatzung (Anlage 4). In Vertretung Im Auftrag gez. gez. Frank Prömpeler Anja Eigen Beigeordneter Anlage(n): - Gebührenbedarfsberechnung 2027 - Anlage 1 - Erläuterung Gebührenbedarfsberechnung - Anlage 2 - Betriebsabrechnung 2025 - Anlage 3 - 9. Änderungssatzung - Anlage 4

Text aus PDF extrahiert