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Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2027 - Empfehlung an den Rat - 1. Gebührenbedarfsberechnung 2. Erlass der 9. Satzung zur Änderung der Satzung vom 18.12.2017 über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Simmerath (Gebührensatzung) in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 18.12.2025 zur jeweils geltenden Straßenreinigungssatzung
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Gemeinde Simmerath |
| Datum | 2026-11-10 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Simmerath
Der Bürgermeister
Abt. VI
Vorlage Nr: 116/2026
Beschlussvorlage Datum: 21.09.2026
Status: öffentlich
Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2027
- Empfehlung an den Rat -
1. Gebührenbedarfsberechnung
2. Erlass der 9. Satzung zur Änderung der Satzung vom 18.12.2017 über die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Simmerath
(Gebührensatzung) in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 18.12.2025
zur jeweils geltenden Straßenreinigungssatzung
Beratungsfolge Termin TOP
Haupt- und Finanzausschuss 10.11.2026 5.
Gemeinderat 08.12.2026
Sach- und Rechtslage:
Aufgrund des Straßenreinigungsgesetzes für das Land NRW (StrReinG NRW) vom
18.12.1975 in der z. Zt. gültigen Fassung ist die Gemeinde verpflichtet, die
öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen zu
reinigen; klassifizierte Straßen (Bundesfernstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen)
jedoch nur, soweit es sich um Ortsdurchfahrten handelt.
Die Gemeinde kann nach § 3 Abs. 1 StrReinG von den Eigentümern der durch die
Straßen erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der
Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) erheben.
Auch wenn die grundsätzliche Verpflichtung zur Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren nach entsprechender Gesetzesänderung ab dem
01.01.1998 entfallen ist, wird gemeindeseitig weiterhin hiervon Gebrauch gemacht.
Dies wird im Einzelnen durch die Satzung über die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Simmerath (Gebührensatzung)
geregelt.
Hinsichtlich der Ermittlung des Gebührensatzes für die Sommer- und
Winterreinigung für 2027 gilt folgendes:
- 2 -
In der einschlägigen Literatur wird davon ausgegangen, dass der
Allgemeininteressenanteil wenigstens 10 % betragen muss, dies aber in der Regel
auch ausreicht. Dabei kann die Gemeinde bei der Festsetzung der
Benutzungsgebühr der Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für den
inner- und überörtlichen Verkehr Rechnung tragen. Der Allgemeininteressenanteil an
der Reinhaltung der Ortsdurchfahrten der klassifizierten Straßen beträgt 25 %, der
gebührenpflichtige Privatanteil an den klassifizierten Straßen innerhalb der OD´s
beträgt 75 %. Die Kosten der sonstigen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen werden zu 90 %
gebührenpflichtig auf die Privatanlieger umgelegt, so dass sich hier ein auf die
Allgemeinheit entfallender Kostenanteil von 10 % ergibt.
Somit ergibt sich ein durch die Allgemeinheit zu deckender Anteil, der aus
unterschiedlichen Vorteilssätzen bei der Sommerreinigungsgebühr und der
Winterreinigungsgebühr ermittelt wurde (vgl. Anlage 1, Blatt 2). Weitere Grundlage
für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Simmerath im
Jahre 2027 ist die Straßenreinigungssatzung in der derzeit gültigen Fassung.
Danach wird die Reinigungspflicht bei der Sommerreinigung auf den Fahrbahnen auf
die Anlieger der Gemeindestraßen übertragen, dies allerdings mit einigen
Ausnahmen. Da diese Anlieger somit die Reinigungsleistung der Gemeinde nicht
mehr geboten bekommen, brauchen sie dafür auch keine entsprechende Gebühr zu
zahlen.
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Anlieger an den Straßen, wo weiterhin
die mindestens vier Mal pro Jahr erfolgende Reinigung durch die Gemeinde mittels
Firmeneinsatz vorgenommen wird (alle klassifizierten Straßen und einige festgelegte
Gemeindestraßen), mit einer separaten Sommerreinigungsgebühr belastet werden.
Dementsprechend sind zwei getrennte Gebührensätze für die Sommerreinigung und
den Winterdienst zu ermitteln und festzusetzen. Zur Festsetzung der
Straßenreinigungsgebühren im Haushaltsjahr 2027 dient die beigefügte
Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) nebst Erläuterung (Anlage 2).
Aufgrund erneut angestiegener Material- und Lohnkosten, insbesondere nach
vergaberechtlich notwendig gewordener bzw. werdender Neuausschreibungen,
ergibt sich bei der Winterreinigung eine Erhöhung.
Die Gebührenkalkulation 2027 führt zu dem Ergebnis, dass sich bei dem
Gebührensatz für die Sommerreinigung keine Erhöhung ergibt und es bei den 0,37
€/lfdm bleibt.
Bei der Winterreinigung ergibt sich allerdings eine Erhöhung des Gebührensatzes
um 0,04 €/lfdm Frontlänge.
Der Gebührensatz für den Winterdienst (Winterreinigung) muss daher im Vergleich
zu 2026 von 1,65 €/lfdm auf 1,69 €/lfdm Frontlänge erhöht werden.
- 3 -
Für die Kalkulation 2027 sind folgende Sachverhalte berücksichtigt worden:
a) Sommereinigung
Bei der Sommerreinigung verbleibt es bei der bisherigen Gebührenhöhe, da der ab
2026 für drei Jahre neu abgeschlossene Dienstleistungsvertrag in etwa
gleichbleibende Kosten verursacht.
b) Winterreinigung
Bei den Aufwendungen für die Winterreinigung wirkt sich zum einen aus, dass für
sämtliche Räumbezirke, die der gemeindliche Bauhof nicht selbst bedienen kann, ab
der Wintersaison 2027/2028 eine Neuausschreibung erfolgen muss.
Da es ohnehin sehr schwer ist, überhaupt noch Dienstleister zu finden, die bereit
sind, derartige Aufgaben zu übernehmen, ist insoweit mit Kostensteigerungen zu
rechnen.
Die übrigen Räumbezirke bedient der Bauhof. Aber auch hier wirken sich die
erhöhten Lohn- und Betriebskosten erheblich aus.
Darüber hinaus sind auch die Materialkosten für Streusalz erneut leicht angestiegen.
Der Landesbetrieb (Straßen NRW), der für die Gemeinde Simmerath die
klassifizierten Straßen innerorts räumt und/oder streut, hat hingegen Mitte diesen
Jahres mitgeteilt, dass die Kosten leicht sinken würden.
Zudem steht ein Ausgleich aufgrund einer Überdeckung aus Vorjahren in 2027 zur
Kompensation nicht mehr zur Verfügung.
Weiterhin ist eine Unterdeckung aus den Betriebsabrechnungen für die Jahre 2023
und 2024 jeweils zu einem Drittel auszugleichen und anteilig auf die Sommer- und
Winterreinigung zu verteilen.
Hinzu kommt, dass die Betriebsabrechnung für 2025 (Anlage 3) mit einer weiteren
Kostenunterdeckung von 8.018,49 € endet.
Der Gemeinderat hat eine Entscheidung über die Verwendung dieses
Betriebsergebnisses für 2025 zu treffen.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, diese Unterdeckung zur
Gebührenkonstanz mit 2.672,00 € in 2027, 2.672,00 € in 2028 und 2.674,49 € in
2029 bei der Kalkulation der Sommer- und Winterreinigungsgebühren zu
berücksichtigen.
- 4 -
Nach der Rechtsprechung des OVG Münster ist die Gebührenkalkulation nicht
(mehr) vom Gemeinderat zu beschließen, sondern diesem bei der Beschlussfassung
der Satzung vorzulegen, damit er Kenntnis von den ansatzfähigen Kosten hat.
Finanzielle Auswirkungen:
Die voraussichtlichen anfallenden Gesamtkosten der Straßenreinigung im Jahre
2027 betragen gemäß der Ermittlung in der Gebührenbedarfsberechnung unter
Berücksichtigung der Unterdeckungen aus 2023, 2024 und 2025, jeweils verteilt auf
drei Jahre, ca. 562.511,00 €.
Gebührenpflichtig sind davon jedoch nur die im Innerortsbereich anfallenden
Straßenreinigungskosten
- bei der Sommerreinigung in Höhe von rund 28.785,00 €
- bei der Winterreinigung in Höhe von rund 460.580,00 €.
Von den vorstehend gebührenpflichtigen Straßenreinigungskosten ist des Weiteren
ein Allgemeininteressenanteil abzuziehen. Der Allgemeininteressenanteil definiert
sich als der Anteil des öffentlichen Interesses, der den Fokus auf eine gereinigte
Gemeinde bzw. ein gereinigtes Gemeindebild legt. Die Entscheidung, wie hoch
dieser Allgemeininteressensanteil ist, orientiert sich an den ortsüblichen
Verhältnissen, insbesondere ist das Verhältnis zwischen den Straßen mit ihren
unterschiedlichen Anlieger- und Allgemeininteressen zu berücksichtigen. In der
Gemeinde wurde wie eingangs erwähnt bislang das Allgemeininteresse für
Anliegerstraßen mit 10 % und bei klassifizierten Straßen mit 25 % bewertet. Es wird
vorgeschlagen, diese Vorteilssätze auch weiterhin zugrunde zu legen.
Bei Beibehaltung der bisherigen Vorteilssätze von 90 % bzw. 75 % ergeben sich
durch Gebühren zu deckende Ausgaben
- bei der Sommerreinigung in Höhe von rund 22.480,00 €
- bei der Winterreinigung in Höhe von rund 401.909,00 €
Zum vorherigen Abschnitt wird auf Anlage 1 verwiesen.
Unter Zugrundelegung der dort aufgeführten 60.188 lfdm bei der Sommerreinigung
und einem Gebührenbedarf von rund 22.480,00 € errechnet sich somit ein
Gebührensatz von weiterhin 0,37 €/lfdm Frontlänge bei der Sommerreinigung.
Beim Winterdienst ist der Gebührenbedarf von rund 401.909,00 € auf 238.088 lfdm
zu verteilen. Mithin errechnet sich somit ein Gebührensatz von 1,69 €/lfdm
Frontlänge.
- 5 -
Ökologische und soziale Auswirkungen:
Durch den Einsatz modernster Technik, wie z.B. wegeabhängiger
Salzstreueinrichtungen, wird eine Belastung der Umwelt auf das absolut notwendige
Mindestmaß reduziert.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, dem Gemeinderat zu empfehlen,
a) das Betriebsergebnis 2025, welches mit einer Unterdeckung in Höhe von 8.018,49
€ festgestellt wurde (Anlage 3), mit 2.672,00 € in die Gebührenkalkulation für 2027,
mit 2.672,00 € in die Gebührenkalkulation für 2028 sowie mit 2.674,49 € in die
Gebührenkalkulation für 2029 gebührenerhöhend einzustellen,
b) die vorgelegte Straßenreinigungs-Gebührenbedarfsberechnung 2027 nebst
Erläuterung (Anlage 1 und 2) zur Kenntnis zu nehmen,
c) die Straßenreinigungsgebühren im Jahr 2027 wie folgt festzusetzen:
- für die Sommerreinigung: 0,37 €/lfdm,
- für die Winterreinigung: 1,69 €/lfdm,
d) den Erlass der 9. Satzung zur Änderung der Satzung vom 18.12.2017 über die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Simmerath
(Gebührensatzung) zur jeweils geltenden Straßenreinigungssatzung (Anlage 4).
In Vertretung Im Auftrag
gez. gez.
Frank Prömpeler Anja Eigen
Beigeordneter
Anlage(n):
- Gebührenbedarfsberechnung 2027 - Anlage 1
- Erläuterung Gebührenbedarfsberechnung - Anlage 2
- Betriebsabrechnung 2025 - Anlage 3
- 9. Änderungssatzung - Anlage 4
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