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Neufassung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Simmerath - Empfehlung an den Rat -

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeGemeinde Simmerath
Datum2026-11-10
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Gemeinde Simmerath Der Bürgermeister Abt. III Vorlage Nr: 119/2026 Beschlussvorlage Datum: 25.08.2026 Status: öffentlich Neufassung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Simmerath - Empfehlung an den Rat - Beratungsfolge Termin TOP Haupt- und Finanzausschuss 10.11.2026 8. Gemeinderat 08.12.2026 Sach- und Rechtslage: Die z. Zt. geltende ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Simmerath wurde am 20.04.2012 erlassen. Der Inhalt entspricht nach wie vor der aktuellen Rechtslage und der Musterverordnung des Städte- und Gemeindebundes NRW. In den vergangenen Jahren hat die Praxis jedoch gezeigt, dass Regelungslücken bestehen. Wesentliche ergänzende Änderungen zur bisherigen Verordnung werden von Seiten der Verwaltung für notwendig angesehen und werden wie folgt erläutert: § 3 Abs. 4 Schutzflächen der Verkehrsflächen und Anlagen „Es ist untersagt, auf folgenden öffentlichen Flächen und Anlagen Alkohol zu konsumieren: - Bushofgelände - Fläche vor der Johanneskapelle - Gelände SimmBad und Sekundarschule - Grundschulgelände Simmerath - Rathausgelände und Dr. Fritz-Platz. Auf allen anderen Flächen und Anlagen ist ein Alkoholkonsum untersagt, wenn es hierdurch zu aggressiven oder in sonstiger Weise gefährdenden Verhaltensweisen kommt (insbesondere Behinderung und Belästigung von Passanten, Versperren des Weges, Eingriffe in den Straßenverkehr, Grölen, Beschädigung von Gegenständen, Zertrümmern von Gläsern oder Flaschen, Vandalismus).“ - 2 - Es wird festgestellt, dass insbesondere auf den o.a. genannten öffentlichen Flächen ein größerer Alkoholkonsum -auch in Gruppen und insbesondere von Jugendlichen- erfolgt und dadurch bedingt Verunreinigungen der öffentlichen Flächen (z.B. Kippen, zerschlagene Flaschen, Verpackungen), Lärmbelästigungen, Aggressionen gegenüber Bürgern, Sachbeschädigungen etc.zu verzeichnen sind. Verunreinigungen werden insbesondere an der Johanneskapelle, Bushof und rund ums Rathaus festgestellt. Trotz regelmäßigen Kontrollen durch den Außendienst des Ordnungsamtes sowie der Polizei kann dies nicht eingedämmt werden, da bisher auch keine Rechtsgrundlage zur Ahndung vorhanden ist. Das Ordnungsamt darf ohne eine solche Verbotszone erst beim Verzehr von Alkohol im öffentlichen Raum tätig werden, wenn eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegt oder gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen wird. Bei Bestehen einer solchen Verbotszone stellt das Trinken oder auch das Mitführen offener alkoholischer Getränke eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Ein sofortiges Eingreifen des Ordnungsamtes oder der Polizei ist durch Aufnahme dieser Regelung in der Verordnung somit gegeben. Zum Schutze der Allgemeinheit -insbesondere zum Schutze der Kinder und Jugendlichen- und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung befürwortet die Verwaltung und auch der Bezirksdienst der Polizei Simmerath die Einrichtung solcher Alkoholverbotszonen im Gemeindegebiet Simmerath. § 5 Absatz 4 Tiere: „Katzenhalter, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen. Die tätowierten oder per Mikrochip gekennzeichneten Tiere sind in einer hierfür geeigneten Datenbank (z.B. Tasso) zu registrieren. Auf Antrag können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, wenn die privaten Interessen des Katzenhalters den öffentlichen Interessen deutlich überwiegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein berechtigtes Interesse an der Fortpflanzung (z.B.Zucht) besteht sowie eine Kontrolle, Versorgung und Vermittlung der Katzenjungen glaubhaft dargelegt wird.“ Aufgrund der stetig wachsenden Population freilebender, herrenloser Katzen in den letzten Jahren wurde bereits ein Arbeitskreis unter Teilnahme der kreisangehörigen Städte und Kommunen und dem Tierschutzverein wegen einer flächendeckender Kastrationspflicht gegründet. Bereits mehrere Kommunen in der StädteRegion Aachen (Herzogenrath, Stolberg und Würselen) haben eine Kastrations- /Kennzeichnungspflicht eingeführt. Von Seiten des Tierschutzvereins für die StädteRegion Aachen wird solche eine Regelung dringend empfohlen. - 3 - Die freilebenden, herrenlosen Katzen führen oftmals ein Leben unter schwierigen Bedingungen -geprägt von Krankheiten, Parasitenbefall, Verletzungen und Nahrungsmangel. Durch unkontrollierte Fortpflanzung verschärft sich diese Situation. Auch im Gemeindegebiet Simmerath kann festgestellt werden, dass sich die Population freilebenden, herrenlosen Katzen erhöht hat. Durch eine Kennzeichnungspflicht kann, insbesondere wenn eine herrenlose Katze aufgegriffen wird, eine Zuführung ins Tierheim vermieden werden, da ein Eigentümer ermittelt werden kann. Dadurch bedingt können Kosten für die Aufnahme im Tierheim (z.Zt. 30,-- €/pro Tag zzgl. Untersuchungskosten – bisher wurden in 2026 Zahlungen in Höhe von ca. 3.500,-- € ans Tierheim geleistet) vermieden werden. § 14 Brauchtumsfeuer „(1) Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z.B. Osterfeuer oder Martinsfeuer. (2) Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift der verantwortliche(n) Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchte(n), 2. Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt/beaufsichtigen, 3. Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll, 4. Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen, 5. Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials und 6. getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Mobiltelefon für Notruf). (3) Im Rahmen von Brauchtumsfeuer dürfen nur unbehandeltes Holz-, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem oder behandeltem Holz (einschließlich behandelter Paletten, Schalbretter usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. - 4 - Die Feuerstelle darf nur kurze Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden. (4) Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Es ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen. (5) Das Feuer muss folgende Mindestabstände einhalten: 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, 25 m von sonstigen baulichen Anlagen 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen und 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.“ Diese Regelung ist in der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW vorgegeben und wird als sinnvoll angesehen, damit etwaige Feuerwehreinsätze vermieden werden können. Finanzielle Auswirkungen: Mehreinnahmen durch die Änderung der Verordnung können erzielt werden (Höhe kann nicht kalkuliert werden, da Anzahl der Verstöße/Ahndungen nicht bekannt sind). Wenn Verstöße festgestellt und geahndet werden, sind diese Bußgelder dem Produkt 02-122-01 zuzurechnen. Ökologische und soziale Auswirkungen: Die Alkoholverbotszone im öffentlichen Raum steigert das Sicherheitsgefühl bei den Bürgern. Das Ortsbild wird weniger vermüllt und der Vandalismus wird rückläufig. Des Weiteren dienen solche Zonen dem Jugendschutz, da eine Hemmschwelle für Jugendliche geschaffen wird, im öffentlichen Raum Alkohol zu konsumieren. Die Kastration von Katzen stoppt das unkontrollierte Anwachsen von Streunerpobulationen und somit verringert sich die Ausbreitung von Infektionskrankheiten. Eine wirksame Kastrations-/Kennzeichnungspflicht reduziert langfristig die Aufnahme von Fund- und Abgabekatzen in Tierheimen. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Simmerath empfiehlt dem Rat den Erlass der als Anlage beigefügten ordnungsbehördlichen Verordnung über die - 5 - Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Simmerath. In Vertretung Im Auftrag Gez. Gez. Frank Prömpeler Margret Schmitz Beigeordneter Anlage(n): - Synopse - Ordnungsbehördliche Verordnung - Anlage zur ordnungsbehördlichen Verordnung

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