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Neufassung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Simmerath - Empfehlung an den Rat -
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Gemeinde Simmerath |
| Datum | 2026-11-10 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Simmerath
Der Bürgermeister
Abt. III
Vorlage Nr: 119/2026
Beschlussvorlage Datum: 25.08.2026
Status: öffentlich
Neufassung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der
Gemeinde Simmerath
- Empfehlung an den Rat -
Beratungsfolge Termin TOP
Haupt- und Finanzausschuss 10.11.2026 8.
Gemeinderat 08.12.2026
Sach- und Rechtslage:
Die z. Zt. geltende ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Simmerath wurde am
20.04.2012 erlassen. Der Inhalt entspricht nach wie vor der aktuellen Rechtslage und
der Musterverordnung des Städte- und Gemeindebundes NRW. In den vergangenen
Jahren hat die Praxis jedoch gezeigt, dass Regelungslücken bestehen.
Wesentliche ergänzende Änderungen zur bisherigen Verordnung werden von Seiten
der Verwaltung für notwendig angesehen und werden wie folgt erläutert:
§ 3 Abs. 4 Schutzflächen der Verkehrsflächen und Anlagen
„Es ist untersagt, auf folgenden öffentlichen Flächen und Anlagen Alkohol zu
konsumieren:
- Bushofgelände
- Fläche vor der Johanneskapelle
- Gelände SimmBad und Sekundarschule
- Grundschulgelände Simmerath
- Rathausgelände und Dr. Fritz-Platz.
Auf allen anderen Flächen und Anlagen ist ein Alkoholkonsum untersagt, wenn es
hierdurch zu aggressiven oder in sonstiger Weise gefährdenden Verhaltensweisen
kommt (insbesondere Behinderung und Belästigung von Passanten, Versperren des
Weges, Eingriffe in den Straßenverkehr, Grölen, Beschädigung von Gegenständen,
Zertrümmern von Gläsern oder Flaschen, Vandalismus).“
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Es wird festgestellt, dass insbesondere auf den o.a. genannten öffentlichen Flächen
ein größerer Alkoholkonsum -auch in Gruppen und insbesondere von Jugendlichen-
erfolgt und dadurch bedingt Verunreinigungen der öffentlichen Flächen (z.B. Kippen,
zerschlagene Flaschen, Verpackungen), Lärmbelästigungen, Aggressionen
gegenüber Bürgern, Sachbeschädigungen etc.zu verzeichnen sind.
Verunreinigungen werden insbesondere an der Johanneskapelle, Bushof und rund
ums Rathaus festgestellt.
Trotz regelmäßigen Kontrollen durch den Außendienst des Ordnungsamtes sowie
der Polizei kann dies nicht eingedämmt werden, da bisher auch keine
Rechtsgrundlage zur Ahndung vorhanden ist.
Das Ordnungsamt darf ohne eine solche Verbotszone erst beim Verzehr von Alkohol
im öffentlichen Raum tätig werden, wenn eine konkrete Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung vorliegt oder gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen
wird.
Bei Bestehen einer solchen Verbotszone stellt das Trinken oder auch das Mitführen
offener alkoholischer Getränke eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem
Bußgeld geahndet werden kann. Ein sofortiges Eingreifen des Ordnungsamtes oder
der Polizei ist durch Aufnahme dieser Regelung in der Verordnung somit gegeben.
Zum Schutze der Allgemeinheit -insbesondere zum Schutze der Kinder und
Jugendlichen- und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
befürwortet die Verwaltung und auch der Bezirksdienst der Polizei Simmerath die
Einrichtung solcher Alkoholverbotszonen im Gemeindegebiet Simmerath.
§ 5 Absatz 4 Tiere:
„Katzenhalter, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von
einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu
lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen. Die tätowierten oder
per Mikrochip gekennzeichneten Tiere sind in einer hierfür geeigneten Datenbank
(z.B. Tasso) zu registrieren.
Auf Antrag können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, wenn die privaten
Interessen des Katzenhalters den öffentlichen Interessen deutlich überwiegen. Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn ein berechtigtes Interesse an der
Fortpflanzung (z.B.Zucht) besteht sowie eine Kontrolle, Versorgung und
Vermittlung der Katzenjungen glaubhaft dargelegt wird.“
Aufgrund der stetig wachsenden Population freilebender, herrenloser Katzen in den
letzten Jahren wurde bereits ein Arbeitskreis unter Teilnahme der kreisangehörigen
Städte und Kommunen und dem Tierschutzverein wegen einer flächendeckender
Kastrationspflicht gegründet. Bereits mehrere Kommunen in der StädteRegion
Aachen (Herzogenrath, Stolberg und Würselen) haben eine Kastrations-
/Kennzeichnungspflicht eingeführt. Von Seiten des Tierschutzvereins für die
StädteRegion Aachen wird solche eine Regelung dringend empfohlen.
- 3 -
Die freilebenden, herrenlosen Katzen führen oftmals ein Leben unter schwierigen
Bedingungen -geprägt von Krankheiten, Parasitenbefall, Verletzungen und
Nahrungsmangel. Durch unkontrollierte Fortpflanzung verschärft sich diese
Situation.
Auch im Gemeindegebiet Simmerath kann festgestellt werden, dass sich die
Population freilebenden, herrenlosen Katzen erhöht hat.
Durch eine Kennzeichnungspflicht kann, insbesondere wenn eine herrenlose Katze
aufgegriffen wird, eine Zuführung ins Tierheim vermieden werden, da ein Eigentümer
ermittelt werden kann. Dadurch bedingt können Kosten für die Aufnahme im Tierheim
(z.Zt. 30,-- €/pro Tag zzgl. Untersuchungskosten – bisher wurden in 2026 Zahlungen
in Höhe von ca. 3.500,-- € ans Tierheim geleistet) vermieden werden.
§ 14 Brauchtumsfeuer
„(1)
Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde
anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist,
pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer
dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der
Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein
Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und
es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
Hierzu gehören z.B. Osterfeuer oder Martinsfeuer.
(2)
Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift der verantwortliche(n) Person(en), die das
Brauchtumsfeuer durchführen möchte(n),
2. Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer
beaufsichtigt/beaufsichtigen,
3. Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll,
4. Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen
Verkehrsanlagen,
5. Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials und
6. getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher,
Mobiltelefon für Notruf).
(3)
Im Rahmen von Brauchtumsfeuer dürfen nur unbehandeltes Holz-, Baum- und
Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen
von beschichtetem oder behandeltem Holz (einschließlich behandelter Paletten,
Schalbretter usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere
Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen
weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
- 4 -
Die Feuerstelle darf nur kurze Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden,
damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem
Verbrennen geschützt werden.
(4)
Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18
Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz
erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer
darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Es ist bei aufkommendem
starkem Wind unverzüglich zu löschen.
(5)
Das Feuer muss folgende Mindestabstände einhalten:
100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, 25 m von
sonstigen baulichen Anlagen 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen und 10 m von
befestigten Wirtschaftswegen.“
Diese Regelung ist in der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW
vorgegeben und wird als sinnvoll angesehen, damit etwaige Feuerwehreinsätze
vermieden werden können.
Finanzielle Auswirkungen:
Mehreinnahmen durch die Änderung der Verordnung können erzielt werden (Höhe
kann nicht kalkuliert werden, da Anzahl der Verstöße/Ahndungen nicht bekannt sind).
Wenn Verstöße festgestellt und geahndet werden, sind diese Bußgelder dem
Produkt 02-122-01 zuzurechnen.
Ökologische und soziale Auswirkungen:
Die Alkoholverbotszone im öffentlichen Raum steigert das Sicherheitsgefühl bei den
Bürgern. Das Ortsbild wird weniger vermüllt und der Vandalismus wird rückläufig.
Des Weiteren dienen solche Zonen dem Jugendschutz, da eine Hemmschwelle für
Jugendliche geschaffen wird, im öffentlichen Raum Alkohol zu konsumieren.
Die Kastration von Katzen stoppt das unkontrollierte Anwachsen von
Streunerpobulationen und somit verringert sich die Ausbreitung von
Infektionskrankheiten. Eine wirksame Kastrations-/Kennzeichnungspflicht reduziert
langfristig die Aufnahme von Fund- und Abgabekatzen in Tierheimen.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Simmerath empfiehlt dem Rat den
Erlass der als Anlage beigefügten ordnungsbehördlichen Verordnung über die
- 5 -
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde
Simmerath.
In Vertretung Im Auftrag
Gez. Gez.
Frank Prömpeler Margret Schmitz
Beigeordneter
Anlage(n):
- Synopse
- Ordnungsbehördliche Verordnung
- Anlage zur ordnungsbehördlichen Verordnung
Text aus PDF extrahiert