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Errichtung von Fünffamilienhäusern und Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 31 "Habichtweg" nach § 31 Abs. 3 BauGB (Bau-Turbo) auf den Grundstücken Gemarkung Schwenningdorf, Flur 5, Flurstücke 355, 356 und 357, Habichtweg

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeGemeinde Rödinghausen
Datum2026-11-11
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Gemeinde Rödinghausen Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Datum Vorlagen-Nr. 29.10.2026 208/2025-2030 Geschäftsbereich Verfasser/in beteiligter Geschäftsbereich Geschäftsbereich 3 Silvia Finke Geschäftsbereich 3 Beratungsfolge Termin TOP Ein Für Geg Ent Ausschuss für Gemeindeent­ 11.11.2026 wicklung, Liegenschaften und Infrastruktur Gemeinderat 12.11.2026 Betreff: Errichtung von Fünffamilienhäusern und Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungspla­ nes Nr. 31 "Habichtweg" nach § 31 Abs. 3 BauGB (Bau-Turbo) auf den Grundstücken Gemar­ kung Schwenningdorf, Flur 5, Flurstücke 355, 356 und 357, Habichtweg Beschlussvorschlag: Der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 31 „Habichtweg“ hinsichtlich der Bebauung der Grundstücke Gemarkung Schwenningdorf, Flur 5, Flurstücke 355, 356 und 357 mit je einem Fünffamilienhaus entgegen der Festsetzung des Bebauungsplanes mit vier Wohneinheiten wird zugestimmt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36a BauGB wird er­ teilt. Sachdarstellung: Die zur Bebauung anstehenden Grundstücke liegen im Bebauungsplangebiet Nr. 31 „Habicht­ weg“ und werden im Rahmen der Vermarktung des Baugebiets veräußert. Auf den Grundstü­ cken sollen Mietwohnungen und Eigentumswohnungen entstehen. Ein Interessent beabsichtigt, Mietwohnungen im Sozialen Wohnungsbau zu errichten. Die Mög­ lichkeit hierfür Fördermittel zu erhalten, ist nach Aussage des Kreises Herford an den Interes­ senten, bei einem Fünffamilienhaus möglich, soweit diese noch abrufbar sind. Damit Sozialer Wohnraum geschaffen werden kann, soll von den rechtlichen Möglichkeiten des Bauturbos Ge­ brauch gemacht werden und einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugestimmt werden und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36a BauGB erteilt werden. Diese Möglichkeit sollte für alle drei Grundstücke auf denen die Errich­ tung eines Gebäudes mit max. 4 Wohneinheiten festgesetzt ist, bestehen. Hierdurch kann zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden, soweit die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes, insbesondere bzgl. der Grundflächenzahl und Stellplatzanzahl u.a., ein­ gehalten werden können. Beschlussvorlage, Vorlagen-Nr. 208/2025-2030, vom 29.10.2026 | Seite 1 von 2 Finanzielle Auswirkungen: Keine. Verantwortlich gezeichnet: Siegfried Lux (Bürgermeister) Anlage(n): Lageplan Auszug BPL 31 Habichtweg Beschlussvorlage, Vorlagen-Nr. 208/2025-2030, vom 29.10.2026 | Seite 2 von 2

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